Rechtsprechung / OVG NRW / 2025

OVG NRW Beschluss vom 15.07.2025 – 10 E 176/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0715.10E176.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-07-15/10-e-176-25#rd_1

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung von drei Berufsrichtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 VwGO i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-07-15/10-e-176-25#rd_2

Eine die Zuständigkeit des Einzelrichters begründende spezialgesetzliche Regelung liegt nicht vor. Die Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. §§ 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, §§ 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), sind im Rahmen der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die - wie hier - einen die Erinnerung nach den §§ 151, 165 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, nicht einschlägig.

3

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2023 - 6 E 997/21 -, juris Rn. 4, und vom 8. Juli 2009 - 18 E 1013/08 -, juris Rn. 1.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-07-15/10-e-176-25#rd_3

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 4. April 2024 zu Recht zurückgewiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-07-15/10-e-176-25#rd_4

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Gebühren und Auslagen des von dem Beigeladenen mandatierten Rechtsanwalts dem Grunde nach erstattungsfähig sind (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Voraussetzungen der letztgenannten Norm liegen auch dann vor, wenn - wie hier - der tätig werdende Rechtsanwalt zugleich Vorstandsmitglied des eingetragenen Vereins und damit dessen gesetzlicher Vertreter (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB) ist.

6

Vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - VI ZB 51/16 -, juris Rn. 21, und Muthorst, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 91 Rn. 135.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-07-15/10-e-176-25#rd_5

Im Übrigen ist weder ersichtlich noch von der Klägerseite im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass die Höhe der festgesetzten Kosten zu beanstanden wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

9

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).