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JustG NRW§ 109 Besetzung der Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/109#abs-1 (1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden vorbehaltlich zwingender bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Bestimmungen sowie des Absatzes 2 in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/109#abs-2 (2) Der Große Senat beim Oberverwaltungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und sechs Richterinnen oder Richtern. In den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt ein Mitglied jedes beteiligten Senats, in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Mitglied des erkennenden Senats hinzu. Satz 2 gilt nicht, soweit der beteiligte oder der erkennende Senat bereits durch ein ständiges Mitglied im Großen Senat vertreten ist.
Änderungsverlauf
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01.01.2019 in Kraft
§ 109 geändert und § 109a eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 1. Januar 2019
GV. NRW. 2018 S. 770
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