Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 151
Stand: 10.06.2019
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 595 Entscheidungen zu § 151 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 10.09.2025 – 1 E 326/25
- VGH Baden-Württemberg, 27.05.2025 – 5 S 813/25Zitiert von 2
- VGH Hessen, 27.09.2023 – 2 A 321/20.Z.A
- VG Düsseldorf, 17.03.2014 – 17 K 6189/06Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 15.01.2010 – 8 OA 1/10Zitiert von 1
- VGH Bayern, 11.05.2026 – 24 M 25.1121
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.09.2026 – 19 E 618/25Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Entstehens einer Terminsgebühr für außergerichtliche Erledigungsgespräche Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 08.09.2026 – 13 E 585/24Rechtsanwaltsvergütung: Keine Erledigung des anwaltlichen Auftrags gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG allein durch Zeitablauf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 18.08.2026 – 2 KSt 2.26Erfolglose Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten zweier Behördenvertreter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 151 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 151 geändert durch Artikel 21 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.