Rechtsprechung / OVG NRW / 2. Senat / 2026
OVG NRW Urteil vom 10.09.2026 – 2 D 218/23.NE
2. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0910.2D218.23NE.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Die Antragstellerin ist Gemeinschaftseigentümerin der Flurstücke 1766 [früher: 1650] und 1180, Flur 16, Gemarkung B., Q. 1 - 36 in B.. Die Antragstellerin wendet sich gegen den vom Rat der Antragsgegnerin am 21. Juni 2023 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 112 M, 1. Änderung „Q.“ (im Folgenden: Bebauungsplan), mit dem der am 26. Mai 2011 beschlossene Bebauungsplan Nr. 112 M „Q.“ (im Folgenden: Ursprungsbebauungsplan) geändert worden ist.
Das Plangebiet des Ursprungsbebauungsplans befindet sich in zentraler Lage im Stadtteil B.; es umfasst im Wesentlichen ein ehemaliges Brauereigelände und enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Es wird u. a. ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, das im Norden durch die Z.-straße bzw. eine dieser vorgelagerte Straßenverkehrsfläche begrenzt wird und an das sich südlich eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Krankenhaus“ anschließt. Innerhalb des Plangebiets befinden sich auf dem damaligen Flurstück) 1650 [heute Flurstück 1766] Baufenster für vier Stadthauszeilen, wobei sich jeweils zwei Hauszeilen um einen Wohnweg gruppieren, zwischen denen jeweils ein „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für Allgemeinheit, Anlieger, Versorger und Stadt“ (im Folgenden: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) festgesetzt wird; im Süden des WA wird - auch an der Grenze zu der genannten Gemeinbedarfsfläche - ein Geh- und Leitungsrecht ohne ausdrückliche Benennung des Kreises der Begünstigten festgesetzt. Der damalige Investor verpflichtete sich in § 2 Abs. 6 eines mit der Antragsgegnerin am 8. Juni 2011 geschlossenen städtebaulichen Vertrages dazu, das im Bebauungsplan eingetragene Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit über eine Grunddienstbarkeit zu sichern. Eine solche Grunddienstbarkeit wurde nicht eingetragen; auf Antrag des Inverstors wurde am 25. August 2011 eine Baulast eingetragen, in der sich dieser verpflichtet, eine näher bezeichnete Fläche des Flurstücks 1180, das innerhalb der Fläche, für die ein Geh- und Leitungsrecht festgesetzt ist, liegt, „von jeglicher Bebauung frei zu halten und den jeweiligen Eigentümern und Nutzern des Flurstücks 1650, Flur 16, Gemarkung B. ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gem. § 4 Abs. 1 BauO NRW zu gewähren.“ Eine Eintragung von Grunddienstbarkeiten für das (damalige) Flurstück 1650 [heute 1766], auf dem sich die oben genannten vier Hausgruppen befinden, erfolgte nicht. Die Antragsgegnerin hat vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (9 K 8927/19) gegen den Investor ein Klageverfahren u. a. auf Erfüllung der Verpflichtung aus dem Vertrag vom 8. Juni 2011 geführt, das mit einem am 25. Januar 2023 geschlossenen Vergleich endete, nach dessen wesentlichem Inhalt die Antragsgegnerin gegen Zahlung von 5.000,- Euro erklärte, dass mit diesem Vergleich sämtliche Ansprüche aus dem seinerzeit zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlichen Vertrag als abgegolten gelten sollen.
In der Begründung des Ursprungsbebauungsplans heißt es auf S. 5 unter Nr. 5 „Planungskonzept“:
„Für das Plangebiet ist eine Siedlungsstruktur mit vier Stadthauszeilen festgelegt, an der sich jeweils zwei Zeilen um einen autofreien Wohnweg gruppieren. Zwischen diesen zwei Abschnitten wird eine Tiefgarage mit darüberliegenden Carports erstellt. … Die Wohnstraßen sind Herzstück der Siedlung. Ausgehend von einem im Ausnahmefall befahrbaren Weg werden halböffentliche und privatere Vorbereiche entstehen, die Aufenthaltsqualität schaffen und Aneignung ermöglichen.“ (Hervorhebungen nicht im Original)
Der Ursprungsbebauungsplan wurde am 26. Mai 2011 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen und am 1. Juni 2011 öffentlich bekannt gemacht. Der damalige Bürgermeister der Antragsgegnerin bestätigte am 18. Juli 2011, dass der Rat den Ursprungsbebauungsplan am 26. Mai 2011 beschlossen hatte.
Bei dem hier angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um die 1. Änderung des Ursprungsbebauungsplans.
Der Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: In dem Bereich, für den der Ursprungsbebauungsplan eine U-förmige Fläche für ein Geh-Fahr- und Leitungsrecht bzw. ein Geh- und Leitungsrecht festsetzt, wird nun unter Aufhebung der bisherigen Festsetzungen eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt. Ansonsten werden die Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans durch den Bebauungsplan nicht geändert.
In der Planbegründung heißt es zu Anlass, Ziel und Zweck der Planung, mit dem Ursprungsbebauungsplan sei eine innerstädtische Brache einer neuen Nutzung zugeführt und neues, innerstädtisches Wohnquartier ermöglicht worden. Fußläufige Verbindungen hätten seitdem über das damals noch vorhandene Krankenhausgelände direkt auf die Alte Schulstraße und damit den Beginn des zentralen Innenstadtbereiches führen sollen. Die Sicherung der Verbindung sei seinerzeit als „Festsetzung eines Gehrechtes zugunsten der Allgemeinheit“ erfolgt, welches in Form von Grunddienstbarkeiten im Grundbuch habe vollzogen werden sollen, was aber beim Verkauf der Grundstücke versäumt worden sei. Zwischenzeitlich habe es ein gerichtliches Verfahren wegen der Sicherung der Durchwegung auf dem Gelände der D. gegeben. Die betroffenen Flächen seien Gemeinschaftseigentum der aus einer Vielzahl von Personen bestehenden Eigentümergemeinschaft, sodass eine nachträgliche Eintragung in das Grundbuch sich als nicht umsetzbar erwiesen habe. Um die bereits vor rund zehn Jahren angedachte Verbindung konsequent zu sichern, werde daher der Bebauungsplan aufgestellt, der anstelle eines Gehrechtes eine öffentliche Verkehrsfläche festsetze, um die Durchwegung zwischen der Z.-straße und der S.-straße nachhaltig sicherzustellen. Es würden daher zusätzliche Fuß- und Radverkehre erwartet.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
Der Ausschuss für Klimaschutz, Stadtplanung und Verkehr der Antragsgegnerin fasste am 26. Januar 2023 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung (17. Februar bis 24. März 2023) erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. März 2023 Einwendungen und machte dabei u. a. formelle Fehler z. B. bei der Offenlage sowie ferner geltend, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht das vereinfachte Verfahren gewählt, da die Grundzüge der Planung berührt seien. Die Planung sei abwägungsfehlerhaft, insbesondere hinsichtlich der Behandlung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs 1 GG, da es sich materiell um eine Enteignung handele, weil sie dauerhaft an der Nutzung der Wohnwege gehindert werden solle und bei Umsetzung des Bebauungsplanes die bisherige Nutzung der Wohnwege (Spielen, Treffen und Feiern) unmöglich gemacht werde. Mitglieder der Antragstellerin erhoben auch persönlich Einwendungen gegen die Planung: Der damalige Investor habe beabsichtigt, dass die Wegeverbindungen zwischen den Häuserzeilen öffentlich gewidmet würden, um so eine Realteilung der Grundstücke vornehmen zu können, doch habe die Stadt es seinerzeit abgelehnt diese Wege als öffentliche Flächen abzunehmen, nur deswegen sei anstelle einer Realteilung eine WEG mit Gemeinschaftseigentum u.a. an der Zuwegung entstanden; die darauf erfolgte Bebauung habe die Antragsgegnerin auch genehmigt und schlussabgenommen. Die Nicht-eintragung der Grunddienstbarkeiten sei nicht auf ein Versäumnis des Inverstors zurückzuführen, sondern die Antragsgegnerin habe in den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren auf die Eintragung eines GFL zu Lasten der Antragstellerin verzichtet. Die Siedlung sei als eigene Siedlung mit Privatweg konzipiert worden, in der viele Familien mit Kindern wohnten, und die Nachbarn auf und an dem privaten Weg zusammensitzen und sich unterhalten würden. Der Charme und der planerisch vorgesehene Charakter der Wegeverbindung als Herzstück der Siedlung gingen durch die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche verloren; außerdem seien spielende Kinder auf dem nur ca. 2,50 m breiten Wegestreifen von Radfahrern durch Radfahrer gefährdet. Ferner war Gegenstand der Einwendungen einiger Mitglieder der Antragstellerin ein Schreiben der (damaligen) Beigeordneten der Antragsgegnerin vom 18. November 2011, in der diese die unverzügliche Einleitung eines Enteignungsverfahrens zur Durchsetzung „des im städtebaulichen Vertrag vereinbarten Gehrechts“ ankündigt, wenn die Eintragung der notwendigen Grunddienstbarkeit nicht durch eine Einigung mit der Antragstellerin erreicht werden kann.
Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 21. Juni 2023 unter Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen den Bebauungsplan als Satzung.
In der Abwägungstabelle heißt es dabei unter anderem:
„Mit der alternativen Festsetzung der Wohnwege als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Fuß und Rad wird das Versäumnis des damaligen Investors, das Wegerecht grundbuchlich zu sichern, geheilt, um so das von Anfang an verfolgte städtebauliche Ziel der öffentlichen Durchwegung des Wohnquartiers zu ermöglichen. Da auch die Angebote der Stadt an die WEG nichts bewirkten, soll mit der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche die Durchwegung geschaffen werden. Die Einschränkung des privaten Eigentums war bereits mit dem festgesetzten Wegerecht verbunden.“
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte nach Ausfertigung am 22. Juni 2023 im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2023.
Am 15. Dezember 2023 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben, zu dessen Begründung sie unter Ergänzung und Vertiefung ihrer bereits im Planverfahren vorgebrachten Einwendungen im Wesentlichen vorträgt: Der Bebauungsplan leide an formellen Fehlern. Insbesondere sei gewählte Verfahrensart zu beanstanden. Der Bebauungsplan habe nicht im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) aufgestellt werden dürfen, da die Grundzüge der Planung berührt seien. Mit der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung werde der Charakter des Wohnquartiers grundlegend verändert. Die Planbegründung des Ursprungsbebauungsplans habe die Wohnwege, die nunmehr öffentlich und für die Allgemeinheit nutzbar sein sollten, gerade als Herzstück der Siedlung bezeichnet. In materieller Hinsicht sei insbesondere die Abwägung zu beanstanden. Insoweit hat sie umfangreich dargelegt, warum aus ihrer Sicht die Antragsgegnerin bei der Abwägung die betroffenen Eigentumsrechte nicht mit dem diesen zukommenden Gewicht berücksichtigt habe.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 112 M 1. Änderung „Q." der Stadt B. R. für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält den Bebauungsplan für rechtmäßig.
Der Bebauungsplan sei nicht formell fehlerhaft. Insbesondere habe er im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden können.
Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Im Ursprungsbebauungsplan einerseits und dem Bebauungsplan andererseits seien unterschiedliche Mittel zur Sicherung der Durchwegung gewählt worden. Mit dem Bebauungsplan werde lediglich das Versäumnis des damaligen Investors beseitigt und das ursprüngliche planerische Konzept umgesetzt. Dies spiegele die jeweilige Planungssituation wider. Ein Anspruch auf gleichartige Festsetzungen in unterschiedlichen Plänen bestehe nicht, zumal diesen unterschiedliche Planungssituationen zugrunde lägen. Das Erfordernis der Umsetzung der mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele habe für die Antragsgegnerin im Jahr 2021 nochmal an Wichtigkeit gewonnen, weil insbesondere der südliche Teil der Verbindung (ehemaliges Krankenhausgrundstück) hergestellt worden sei. Weil auch die Angebote der Antragsgegnerin an die Grundstückseigentümer auf Eintragung eines Wegerechtes aufgrund der Notwendigkeit der Einstimmigkeit keinen Erfolg gehabt hätten, solle mit der nunmehrigen Festsetzung die öffentlich zugängliche Durchwegung geschaffen werden, welche abgewandt vom Autoverkehr eine alternative und sichere Route ermögliche.
Die maßgeblichen privaten Belange insbesondere der jeweiligen Eigentümer, aber auch der Eigentümergemeinschaft seien mit den öffentlichen Belangen und den Vorteilen, die diese Verbindung bringe, allesamt in die Abwägung einbezogen worden. Es handele sich nicht um eine erstmalige Überplanung, sondern das Eigentum sei bereits durch den Ursprungsbebauungsplan und das dort festgesetzte Geh-, Fahr- und Leistungsrecht vorbelastet.
Der Berichterstatter hat die Gerichtsakten des Verfahrens VG Düsseldorf 9 K 8927/19 beigezogen und am 11. März 2026 einen Orts- bzw. Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens VG Düsseldorf 9 K 8927/19 sowie die beigezogenen Verwaltungs- bzw. Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Der Antrag hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin als Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet antragsbefugt i.S. d. § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO.
Der Antrag ist auch begründet.
Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an zwei - jeweils selbständig tragenden - und zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln.
Der Bebauungsplan ist schon deshalb unwirksam, weil er als unselbständige Änderung eines an einem beachtlichen Mangel leidenden Bebauungsplans nicht wirksam erlassen werden konnte.
Die Wirksamkeit des Ursprungsplans ist als Vorfrage für die Gültigkeit der angegriffenen Änderung zu prüfen. Die bloße Änderung eines unwirksamen Bebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks geht ins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht. Insoweit besteht ein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen dem Ursprungsplan und dem Änderungsplan.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, juris Rn. 21.
Der Ursprungsplan muss taugliche Grundlage des streitgegenständlichen Änderungsplans sein können. Daran fehlt es, wenn der Ursprungsplan an Mängeln leidet, die auch in Ansehung des Grundsatzes der Planerhaltung zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen. In einem solchen Fall ist der Änderungsplan mangels zureichender Grundlage unwirksam, es sei denn, er vermag für sich genommen - also unabhängig vom Ursprungsplan - für den überplanten Bereich eine vollständige städtebauliche Ordnung zu schaffen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2005 - 10 D 40/03. NE - und vom 7. Mai 2007 - 7 D 64/06.NE -, juris Rn. 40; BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2019 - 1 N 16.350 -, juris Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg - 2 A 12/22 -, juris Rn. 23 ff.
Der Ursprungsplan ist unwirksam, weil er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt wurde Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat.
Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2020 - 2 D 100/17.NE -, juris Rn. 55 f. m. w. N.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat hier erst am 18. Juli 2011 bestätigt, dass der Rat den Ursprungsbebauungsplan am 26. Mai 2011 beschlossen hat. Bereits zuvor, nämlich am 1. Juni 2011, war der Ursprungsbebauungsplan aber bekannt gemacht worden. Ob der Ursprungsbebauungsplan an anderen Mängeln, wie z.B. denen, die im Verfahren VG Düsseldorf 9 K 8927/19 seitens der dortigen Beklagten thematisiert worden sind, leidet, ist nicht entscheidungserheblich.
Der Bebauungsplan leidet unabhängig davon an beachtlichen Abwägungsmängeln.
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§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen - und untereinander. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB); inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2022 - 2 D 202/21.NE -, juris Rn. 81 f.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung nicht erkennbar waren, nicht abwägungsbeachtlich; was die planende Stelle nicht sieht und nach den gegebenen Umständen auch nicht zu sehen braucht, kann und muss sie bei der Abwägung nicht berücksichtigen. Einen Verfahrensfehler macht die Gemeinde nur, wenn sie von der Planung berührte Belange nicht ermittelt, die ihr bekannt sind oder bekannt sein müssen. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB stellt dies für die Planerhaltung klar.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rn. 21 f.; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2025 - 2 D 60/23.NE -, juris Rn. 67 f.
Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung darauf, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2024 - 2 D 107/23.NE -, juris Rn. 75 f.; Bischopink/ Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 752 m. w. N.
Zu den selbstverständlich und in hervorgehobener Weise abwägungsbeachtlichen Belangen gehört das Eigentum. Insbesondere das private Interesse am Erhalt bestehender Nutzungsrechte ist unter Berücksichtigung des besonderen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes abwägend zu berücksichtigen. De Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung gewichtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen.
Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn.17, und Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, juris Rn.14
Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Gestalt eines Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehlers liegt danach hier vor, weil der Rat bei der Abwägung der in Rede stehenden Belange von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
Die Annahme in der Planbegründung, mit der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ändere sich im Vergleich zur Festsetzung eines Geh- Fahr- und Leitungsrechts bzw. Geh- und Leitungsrechts im Ursprungsplan nichts Wesentliches, ist unzutreffend.
Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche dient dazu, die Erschließung eines Grundstücks bauplanungsrechtlich zu sichern. Die Festsetzung einer Fläche mit einem Geh- und Fahrrecht stellt regelmäßig eine minder schwere Belastung des Eigentums dar, weshalb vor der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche von der Gemeinde zu prüfen ist, ob nicht eine Belastung der Fläche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ausreicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1998 - 4 BN 49.98 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 7. April 2011 - 2 D 37/09.NE -, juris Rn. 43 f. m. w. N.
Dass die Annahme des Rates, mit dem Bebauungsplan ändere sich nichts Wesentliches, unzutreffend ist, folgt darüber hinaus auch daraus, dass die im Ursprungsplan vorgesehenen Geh- Fahr und Leitungsrechte zu ihrer Umsetzung zivilrechtlich oder durch Eintragung einer Baulast öffentlich-rechtlich hätten gesichert werden müssen. Daran fehlte es hier.
Die Einräumung eines Geh, Fahr- und Leitungsrechts war schon nicht Gegenstand des von der Antragsgegnerin mit dem Investor geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 8. Juni 2011, soweit in § 2 Abs. 6 nur von dem Geh- und Leitungsrecht die Rede ist. Dem entspricht es, dass die Antragsgegnerin im Verfahren VG Düsseldorf 9 K 8927/19 im Schriftsatz vom 10. Februar 2020 ausdrücklich erklärt hat, ein Fahrrecht sei insoweit weder Gegenstand des städtebaulichen Vertrages und auch nicht der Festsetzung im Bebauungsplan. Auch insoweit beruht die Planbegründung, die das Versäumnis des Investors zur Umsetzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts wiederholt hervorhebt, das mit der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche „geheilt“ werden solle, auf unzutreffenden Annahmen. Die Wohnstraßen sollte ausweislich der Begründung des Ursprungsbebauungsplans (dort S. 5 „Planungskonzept“) das „Herzstück der Siedlung“ sein, und es sollten dort halböffentliche und privatere Bereiche entstehen zur Schaffung von Aufenthaltsqualität entstehen, die Aneignung ermöglichen sollten. Auch Baulasten zur Sicherung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts wurden im Zuge der Erteilung der Baugenehmigungen für die Hausgruppen auf dem Flurstück 1766 (früher: 1650) wurden nicht eingetragen.
Die Mängel bei der Behandlung der Eigentumsbelange sind erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da sie sich aus den Akten ergeben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rat der Antragsgegnerin bei ihrer Kenntnis einen anderen Bebauungsplan beschlossen hätte. Sie sind auch beachtlich, da die Antragstellerin sie spätestens mit der Übermittlung der Begründung des Normenkontrollantrags innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB rechtzeitig geltend gemacht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.