Rechtsprechung / OVG NRW / 19. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 01.09.2026 – 19 B 942/26
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0901.19B942.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
1. Die vorrangige Aufnahme eines Schülers als Härtefall setzt auch bei Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf voraus, dass die Versagung des Besuchs der Wunschschule aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Betroffenen zu einer Belastung führen würde, die es ausschließt, ihn auf den Besuch einer anderen Schule mit dem Angebot des Gemeinsamen Lernens zu verweisen. 2. Bei Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung rechtfertigen die den Unterstützungsbedarf begründenden Tatsachen in der Regel nicht bereits die Annahme eines Härtefalls. 3. Das Angebot des Gemeinsamen Lernens an allgemeinen Schulen begründet eine Pflicht sämtlicher solcher Schulen, die sonderpädagogische Förderung nach Maßgabe des individuellen Bedarfs des einzelnen Kindes sicherzustellen. Daher haben Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf - hier mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung - grundsätzlich keinen Anspruch auf den Besuch gerade einer bestimmten Schule des Gemeinsamen Lernens mit einem bestimmten pädagogischen Schulkonzept.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragsteller zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 der V. Gesamtschule U. in E. (im Folgenden: V. Gesamtschule) vorläufig aufzunehmen, hilfsweise zu verpflichten, vorläufig erneut über seinen Aufnahmeantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).
I. Zur Begründung seines Hauptantrags beruft sich der Antragsteller in Fortführung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen darauf, einen Anspruch auf vorrangige Aufnahme als Härtefall im Sinn des § 1 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) zu haben. Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Schulleiter der V. Gesamtschule nicht verpflichtet ist, ihn aufgrund der mit dem Härtefallantrag vom 9. Februar 2026 geltend gemachten Umstände vorrangig aufzunehmen.
Beim Begriff des „Härtefalls“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff auf Tatbestandsebene. Auf Rechtsfolgenseite eröffnet § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I kein Ermessen, sondern bestimmt eine gebundene Entscheidung, so dass bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzung für Ermessenserwägungen kein Raum bleibt. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule - hier für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (sog. GL-Kinder) entsprechend § 1 Abs. 4 Satz 2 APO-S I - und liegt ein „Härtefall“ vor, ist der Schulleiter nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I verpflichtet, die Schülerin oder den Schüler bei der Entscheidung über die Aufnahme vorrangig zu berücksichtigen, wobei der Senat in diesem Verfahren offen lassen kann, ob die Aufnahme eines Kindes als Härtefall auch Vorrang hat vor der Aufnahme von GL-Kindern, für die die V. Gesamtschule gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW durch die Schulaufsichtsbehörde als ihrer Wohnung nächstgelegene allgemeine Schule der gewünschten Schulform vorgeschlagen worden ist (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I). Ein Entscheidungsspielraum besteht in diesem Fall nicht. Als Tatbestandsmerkmal ist der Begriff des „Härtefalls“ der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
Vgl. zum Härtefall im regulären Aufnahmeverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2026 - 19 B 574/26 - juris Rn. 11.
In der Sache hat der Verordnungsgeber mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers als Härtefall ein Korrektiv für einen atypischen Einzelfall eröffnet. Als Ausnahmeregelung ist der Begriff restriktiv auszulegen. Das Vorliegen eines Härtefalls setzt stets voraus, dass die Versagung des Besuchs der konkreten Wunschschule aufgrund der besonderen Einzelfallumstände zu einer Belastung führen würde, die über die regelmäßig auftretenden Schwierigkeiten, denen Kinder beim Übergang auf weiterführende Schulen ausgesetzt sind, deutlich hinausgeht. Im Grundsatz muss es für die Betroffenen wegen der konkreten sie betreffenden Sondersituation nicht zumutbar sein, sie auf den Besuch einer anderen Schule zu verweisen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ob ein solcher atypischer Ausnahmefall gegeben ist, kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, mögliche Fallgestaltungen lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen. Ganztägiger Betreuungsbedarf wegen der Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, ein Getrenntleben der Eltern oder ein weiterer Schulweg begründen für sich genommen jedenfalls regelmäßig nicht die Annahme eines Härtefalls im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2026 - 19 B 567/26 - juris Rn. 12 und vom 15. Juli 2026 - 19 B 574/26 - juris Rn. 15.
Hiervon ausgehend genügen die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe nicht für die Annahme eines Härtefalls.
Der Antragsteller beruft sich darauf, er leide an einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) mit Pathological Demand Avoidance-Profil (PDA) sowie einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und erlebe daher schulische und soziale Anforderungen als massiven, teilweise existenziellen Stress. Bei Überforderung drohten Verweigerung, Meltdowns, Shutdowns und eine erhebliche psychische Dekompensation. Seine schulische Teilhabe könne deshalb nur durch ein hochgradig flexibles, individuell angepasstes und druckreduziertes Schulsetting mit verlässlichen Rückzugsmöglichkeiten, konstanten Bezugspersonen und Möglichkeiten zur Co-Regulation gesichert werden. Diese Anforderungen könnten nur an der V. Gesamtschule mit ihrem besonderen pädagogischen Konzept erfüllt werden. Auch wenn der Wunsch der Eltern des Antragstellers, diesen anhand des gewohnten pädagogischen Konzepts an der V. Gesamtschule bestmöglich unterrichten zu lassen, nachvollziehbar ist, rechtfertigen diese Umstände noch keine Unzumutbarkeit des Besuchs einer anderen Gesamtschule.
Bei der Beurteilung, ob der Antragsteller vorrangig als Härtefall aufzunehmen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass das zuständige Schulamt für die Stadt E. für ihn aufgrund der bei ihm diagnostizierten Erkrankungen nach § 19 Abs. 5 SchulG NRW, § 17 Abs. 5 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF) auch für die Sekundarstufe I sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung (ESE) festgestellt hat. Insofern können der Umstand, dass der Antragsteller an den genannten Erkrankungen leidet, und die daraus folgenden Einschränkungen seiner Teilhabe am schulischen Leben allein nicht die Annahme eines Härtefalls begründen, da diese Tatsachen bereits Grundlage der Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs sowie der damit verbundenen konkreten Fördermaßnahmen sind. Vielmehr müssten darüber hinaus Umstände gegeben sein, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller befinde sich im Vergleich zu anderen GL-Kindern in einer atypischen Sondersituation, aufgrund derer ihm der Besuch einer anderen als der Wunschschule nicht zumutbar ist und die eine Inkaufnahme der Reduzierung der Aufnahmechance konkurrierender GL-Schüler und ihrer Eltern rechtfertigen.
Angesichts dessen ist bereits fraglich, ob sich der Antragsteller im Vergleich zu anderen GL-Kindern in einer atypischen Sondersituation befindet. Jedenfalls hat der Antragsteller aber den notwendigen Bezug der geltend gemachten atypischen Belastungssituation zur Wunschschule nicht dargelegt. Weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus den im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Bescheinigung des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie T. aus E. vom 27. Januar 2026, Schreiben des Jugendamts der Stadt E. vom 29. Januar 2026, Stellungnahme des Therapiezentrums A. vom 4. Februar 2026 und Stellungnahme der V. Grundschule vom 8. Februar 2026) ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass dieser nur an der V. Gesamtschule unterrichtet werden kann und ihm der Besuch anderer Gesamtschulen, insbesondere der Gesamtschule R., an der der Antragsteller aktuell einen Schulplatz hat, unzumutbar ist.
Soweit der Antragsteller vorträgt, nur an der V. Gesamtschule bestehe - anders als an Regelschulen - aufgrund des dort verfolgten pädagogischen Konzepts die benötigte Flexibilität hinsichtlich zeitlicher und pädagogischer Anforderungen, dringt er damit nicht durch. Das spezifische allgemeine pädagogische Konzept der V. Gesamtschule stellt kein derartiges Alleinstellungsmerkmal dar, dass eine Beschulung des Antragstellers einzig an dieser Gesamtschule möglich wäre. Auch bei der V. Gesamtschule handelt es sich um eine allgemeine Schule nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW, § 2 Abs. 1 Nr. 1 AO-SF, für die im Rahmen des Gemeinsamen Lernens die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen gelten wie an anderen Inklusionsschulen. Nach Auskunft der Bezirksregierung ist an allen Gesamtschulen in städtischer Trägerschaft im Q. Stadtgebiet Gemeinsames Lernen eingerichtet und all diese Schulen sind sowohl sächlich als auch personell darauf eingerichtet, im Rahmen ihrer Kapazitäten Schüler mit dem Förderschwerpunkt ESE aufzunehmen und entsprechend der jeweiligen individuellen Anforderungen zu beschulen. Denn dies ist auch an Gesamtschulen zwingende Voraussetzung für das Angebot des Gemeinsamen Lernens, vgl. § 20 Abs. 5 SchulG NRW sowie Nr. 1.6 und 1.8 des Runderlasses „Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen“ vom 15. Oktober 2018 (im Folgenden: Inklusions-Erlass). Die Schulen sind gemäß Nr. 2.2.1 des Inklusionserlasses verpflichtet, ein schuleigenes Inklusions-Konzept zu erstellen, in dem insbesondere zu regeln ist, welche Maßnahmen konzeptionell verankert sind, um individuelles Lernen durchgängig zu ermöglichen (z. B. fächerübergreifende Lernangebote, Lernzeiten, Differenzierungsangebote oder Fördergruppen) und wie die personellen, räumlichen, zeitlichen und sächlichen Ressourcen zu diesem Zweck genutzt werden können.
Vgl. dazu auch https://www.qua-lis.nrw.de/schulentwicklung/uebergreifende-themen/inklusive-schulische-bildung/inklusives-schulprogramm (zuletzt aufgerufen am 1. September 2026).
Dieses Inklusionskonzept ist ggfs. sukzessive weiterzuentwickeln, um den Anforderungen jedes GL-Kindes so weit wie möglich gerecht zu werden und dessen bestmögliche Begleitung und Förderung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck erstellen nach § 21 Abs. 7 AO-SF die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten, nach Beratung mit allen anderen an der Förderung beteiligten Personen für jedes Kind einen individuellen Förderplan. Sie überprüfen ihn regelmäßig und schreiben ihn fort. Konkret für den Förderschwerpunkt ESE besteht ferner nach § 28 Abs. 2 AO-SF die Möglichkeit, dass soweit es die emotionale und soziale Entwicklung und die besondere Lebenssituation von Schülerinnen und Schülern erfordert, die Schule im Rahmen des Förderplans (§ 21 Abs. 7 AO-SF) für begrenzte Zeit von der Stundentafel abweichen kann. Zudem kann gemäß Abs. 8 der Vorschrift die Klassenkonferenz aus zwingenden pädagogischen Gründen im Einzelfall von den §§ 23 bis 42 AO-SF sowie von den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der allgemeinen Schulen über Leistungsbewertungen, Zeugnisse und Versetzungen abweichen, wenn gewährleistet bleibt, dass die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards) eingehalten werden und die Schülerin oder der Schüler auf diesem Weg das Ziel des Bildungsgangs erreichen kann.
Es ist daher weder dargelegt noch ersichtlich, dass nur an der V. Gesamtschule die für eine erfolgversprechende Beschulung des Antragstellers notwendige Flexibilität gewährleistet werden könnte. Vielmehr gewährleisten nach dem vorstehend Ausgeführten auch andere Schulen im Gemeinsamen Lernen mit einem „traditionellen System“ in Absprache mit den Eltern eine erhebliche Flexibilisierung und individuelle Anpassung der Inhalte und schulischen Anforderungen, um ein möglichst druckreduziertes Lernen zu ermöglichen.
Der Senat geht ferner davon aus, dass dem Antragsteller die bereits an der Grundschule stattgefundene Schulbegleitung auch an jeder anderen weiterführenden Schule zur Verfügung steht. Hierdurch ist die geltend gemachte personelle Kontinuität wenigstens einer Begleitperson auch an einer anderen Gesamtschule gewährleistet. Auf andere Bezugspersonen bzw. Lehrkräfte sowie Förder- und Kommunikationsstrukturen müsste sich der Antragsteller auch bei einer Aufnahme an der V. Gesamtschule einstellen, da diese eine von der bisher besuchten V. Grundschule formell getrennte Schule mit eigenem Personalbestand ist.
Aus der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme eines Sonderpädagogen sowie des Schulleiters der Gesamtschule R. vom 24. Juli 2026 folgt nichts Abweichendes. Darin wird zwar u. a. erklärt, perspektivisch, insbesondere ab Klasse 6 bei steigenden Schülerzahlen, sei die Verfügbarkeit eines eigenen Ruheraums für den Antragsteller nicht gesichert, zudem entstünde ohne gesicherte Zusatzressourcen ein erhöhtes Risiko für Unterrichtsunterbrechungen und für Situationen, in denen weder der Antragsteller noch die Lerngruppe angemessen betreut werden können. Dies spricht allerdings nicht für eine Unzumutbarkeit des Besuchs der Schule. Vielmehr ist die Gesamtschule R., wie bereits ausgeführt, verpflichtet, als Schule des Gemeinsamen Lernens durch Anpassung ihres Inklusionskonzepts auf die individuellen Bedürfnisse des Antragstellers einzugehen und dessen bestmögliche Begleitung und Förderung zu gewährleisten. Sollte dies unterbleiben, müsste der Antragsgegner ggf. schulaufsichtsrechtlich einschreiten.
Auch der Umstand, dass der Antragsteller darauf angewiesen sein soll, den Weg zur Schule selbstbestimmt mit dem Fahrrad zurückzulegen, spricht nicht gegen den Besuch einer anderen Gesamtschule als der V. Gesamtschule. Insbesondere die Gesamtschule R. kann der Antragsteller ebenfalls mit dem Fahrrad erreichen, wobei er sogar einen kürzeren Weg zurücklegen müsste als zur V. Gesamtschule.
Soweit der Antragsteller ferner in seiner Beschwerdebegründung auf eine angeblich unzureichende Schulformempfehlung nach § 16 Abs. 4 AO-SF verweist, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern sich hieraus ein Anspruch auf Aufnahme als Härtefall an der V. Gesamtschule ergeben sollte.
Gleiches gilt für seinen Vortrag hinsichtlich einer angeblichen Ungleichbehandlung im Sinn von Art. 3 GG, welche zudem das Verwaltungsgericht bereits mit überzeugenden Argumenten in der Sache verneint hat, wobei es sich auch mit der „behinderungsbedingten Sonderstellung“ des Antragstellers auseinandergesetzt hat (vgl. S. 11 des Beschlusses). Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass für weitergehende Ausführungen.
II. Der auf die Verpflichtung zur vorläufigen Neubescheidung des Aufnahmeantrags gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.
Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht das Notwendige ausgeführt. Mit den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung setzt sich die Beschwerde nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).