Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung
AO-SF§ 28 Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/28#abs-1 (1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung führt zu den Abschlüssen
1. der allgemeinen Schulen und
2. im zieldifferenten Bildungsgang Lernen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/28#abs-2 (2) Soweit es die emotionale und soziale Entwicklung und die besondere Lebenssituation von Schülerinnen und Schülern erfordert, kann die Schule im Rahmen des Förderplans (§ 21 Absatz 7) für begrenzte Zeit von der Stundentafel abweichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/28#abs-3 (3) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Lernen gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 31 bis 37.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/28#abs-4 (4) Über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in einen schulischen Lernort gemäß § 132 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW entscheidet die Schulaufsichtsbehörde; § 14 gilt entsprechend. Die Aufnahme ist auf höchstens sechs Monate befristet. Über jede weitere, wiederum auf höchstens sechs Monate befristete Verlängerung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/28#abs-5 (5) Die Bildungs- und Erziehungsangebote zielen auf die baldige Rückkehr in die bisher besuchte Schule. Diese Schule und der schulische Lernort stimmen den individuellen Förderplan miteinander ab.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/28#abs-6 (6) Bei der Rückkehr in die bisher besuchte Schule erhält diese einen Bericht über den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers und eine Empfehlung für die weitere schulische Förderung.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 28 AO-SF →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 20.12.2021 – 19 B 1896/21Zitiert von 4
- OVG NRW, 01.09.2026 – 19 B 942/26Voraussetzungen der vorrangigen Aufnahme in eine Gesamtschule als Härtefall bei sonderpädagogischem Förderbedarf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 13.05.2024 – 18 K 520/23Zitiert von 2
- OVG NRW, 02.02.2023 – 19 B 7/23Zitiert von 5
- OVG NRW, 19.11.2014 – 12 B 1198/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.