Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung
AO-SF§ 2 Orte und Schwerpunkteder sonderpädagogischen Förderung
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/2#abs-1 (1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind
1. die allgemeinen Schulen (allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs),
2. die Förderschulen,
3. die Klinikschulen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/2#abs-2 (2) Schwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung sind
1. Lernen (§ 4 Absatz 2),
2. Sprache (§ 4 Absatz 3),
3. Emotionale und soziale Entwicklung (§ 4 Absatz 4),
4. Hören und Kommunikation (§ 7),
5. Sehen (§ 8),
6. Geistige Entwicklung (§ 5),
7. Körperliche und motorische Entwicklung (§ 6).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/2#abs-3 (3) Die Schülerinnen und Schüler werden nach Maßgabe dieser Verordnung in den Bildungsgängen der allgemeinen Schulen zielgleich, im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen und im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung zieldifferent unterrichtet.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 2 AO-SF →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 22.02.2024 – 10 L 217/24Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 07.12.2023 – 18 K 3650/23
- VG Düsseldorf, 10.07.2023 – 18 K 2589/23Zitiert von 1
- VG Köln, 06.06.2023 – 10 L 825/23
- OVG NRW, 31.01.2022 – 12 A 1513/19
- VG Düsseldorf, 12.02.2019 – 19 K 1042/18
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.09.2026 – 19 B 942/26Voraussetzungen der vorrangigen Aufnahme in eine Gesamtschule als Härtefall bei sonderpädagogischem Förderbedarf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 05.06.2026 – 25 L 1049/26
- OVG NRW, 24.09.2025 – 12 B 1011/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AO-SF zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.