Rechtsprechung / OVG NRW / 1. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 24.08.2026 – 1 E 595/26

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0824.1E595.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. v. § 6 VwGO entschieden, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO der dortige Berichterstatter. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - 1 E 52/12 -, juris, Rn. 1 f. (mit eingehender Begründung) und vom 5. April 2023 - 1 E 32/23 -, juris, Rn. 1 f., jeweils m. w. N.; aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung statt aller: Nds. OVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 OA 205/20 -, juris, Rn. 2, m. w. N.

Der Berichterstatter kann über die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift auf eine Erhöhung des auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von 34.689,24 Euro (3.854,36 Euro x 9) abzielt, entscheiden, ohne eine etwaige Stellungnahme der Beklagten oder des Klägers persönlich abzuwarten. Hinsichtlich der Beklagten gilt dies, weil die Höhe des Streitwerts für sie ohne Bedeutung ist, da ausweislich der Kostengrundentscheidung nicht sie, sondern der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Kläger persönlich ist durch eine sofortige Entscheidung nicht beschwert, weil die Ablehnung des Antrags seiner Prozessbevollmächtigten auf Höherfestsetzung des Streitwerts ihn davor bewahrt, wesentlich höhere Gerichts- und Anwaltskosten tragen zu müssen. Allein für die von ihm zu zahlenden Gerichtskosten ergibt sich bei einem Vergleich der in Abhängigkeit von dem Streitwert zu zahlenden drei Gerichtsgebühren schon eine Differenz von 1.038,00 Euro (bei einem Streitwert von 5.000,00 Euro: 3 x 170,50 Euro; bei dem anwaltlich nun begehrten Streitwert von 34.689,24 Euro: 3 x 516,50 Euro).

Die Streitwertbeschwerde ist zwar - auch mit Blick auf § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG (Beschwerdewert) - zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend festgesetzt.

Der nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzende Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts ist daher der Gegenstand des Verfahrens, der maßgeblich durch das Begehren im Sinne von § 88 VwGO bestimmt wird. Zu ermitteln ist dieses Begehren bzw. das wirkliche Rechtsschutzziel ausgehend von dem (schriftsätzlich) gestellten Klageantrag unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Gesamtheit des Vorbringens der Beteiligten, wobei auslegungsbedürftige Willenserklärungen entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2024 - 1 E 138/24 -, juris, Rn. 5, und vom 29. November 2021 - 1 E 913/21 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann der Streitwert weder nach der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht angeführten, aber hier vorrangig zu prüfenden speziellen Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (dazu 1.) noch nach der gegenüber dieser nachrangigen Regelung des § 52 Abs. 1 GKG (dazu 2.) festgesetzt werden. Er bestimmt sich vielmehr nach der gesetzlichen Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG und ist dementsprechend auf 5.000,00 Euro festzusetzen (dazu 3.).

1. Der Streitwert kann vorliegend nicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG festgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend für den festzusetzenden Streitwert. Diese Vorschrift greift hier nicht ein, weil der Kläger erstinstanzlich keinen Antrag gestellt hat, mit dem er - insoweit allein in Betracht kommend - neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch die Bewilligung einer bezifferten Geldleistung durch Verwaltungsakt begehrt hat. Das ergibt sich mit großer Klarheit aus dem - insoweit vor allem maßgeblichen - anwaltlich formulierten Sachantrag, aus den sonstigen Äußerungen des Klägers während des erstinstanzlichen Verfahrens und aus deren Kontext.

Der erstinstanzlich durchgängig anwaltlich vertretene Kläger hat mit seiner Klageschrift den - bis zu der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen unverändert gebliebenen - Antrag angekündigt,

den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes über die Übergangsbeihilfe vom 6. März 2025 aufzuheben.

Dieser Antrag beschränkt sich erkennbar auf die Formulierung eines Aufhebungsbegehrens. Die zur Begründung dieses Antrags gemachten Ausführungen bestätigen diese Einschätzung. So hat der Kläger u. a. ausgeführt, die Beteiligten stritten „um die Aufhebung eines Bescheides über die Übergangsbeihilfe“, und im Rahmen der Sachverhaltsschilderung („I.“) dargestellt, dass der (den Bruttobetrag der bewilligten Übergangsbeihilfe mit 0,00 Euro angebende) Bescheid nach zwei schriftlichen Äußerungen des Bundesverwaltungsamtes lediglich versehentlich versandt worden sei. Dem entspricht auch sein späteres, mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026 erfolgtes Vorbringen, dass er bei einer entsprechenden Kostenübernahmeerklärung durch die Beklagte eine Erledigungserklärung abgeben werde, „sofern die Beklagte den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 6. März 2025 sodann aufheben möchte“. Die Erklärungen des Klägers im Rahmen des weiteren Prozessgeschehens bekräftigen, dass dieser allein ein „Kassationsbegehren“ verfolgt hat. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass es „sich bei der Klage um eine ggf. nach § 75 VwGO zulässige Anfechtungsklage i. S. d. § 42 Abs. 1 VwGO“ handele bzw. (im Falle bereits eingetretener Erledigung) gehandelt habe. Diese sei unzulässig geworden, falls der angefochtene Bescheid durch die während des gerichtlichen Verfahrens (durch einen anderen Verwaltungsakt) erfolgte Festsetzung der Übergangsbeihilfe seine Erledigung gefunden haben sollte; die Beklagte sei mit Verfügung vom selben Tag aufgefordert worden, sich zu der Frage der Erledigung des mit der Klage angefochtenen Bescheids vom 6. März 2025 zu äußern. Auf eine tatsächlich eingetretene Erledigung könne der Kläger durch Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung (Klagerücknahme, Erledigungserklärung) oder durch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag reagieren. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Januar 2026 „die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 06.03.2025 sowie ihr Einverständnis mit der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache“ erklärt hatte, hat sich der Kläger dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 16. Januar 2026 angeschlossen. Dabei ist er weder der Bewertung des Verwaltungsgerichts, es stehe eine Anfechtungsklage in Rede, entgegengetreten noch hat er geltend gemacht, es müsse noch über ein Verpflichtungsbegehren entschieden werden. Zur Begründung seiner Ansicht, dass die Beklagte die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen habe, hat er zudem u. a. ausgeführt, dass der „bereits erlassene rechtswidrige Bescheid (…) aber nur durch Aufhebung und nicht durch dessen Vernichtung beseitigt werden“ könne. Mit diesen Ausführungen hat er erkennbar auf die an ihn gerichtete, mit dem Hinweis auf eine noch ausstehende Festsetzung der Übergangsbeihilfe versehene Bitte der Beklagten vom 2. April 2025 Bezug genommen, ihr den systemwidrig erstellten und nur versehentlich versandten Bescheid im Original „zum Vernichten“ zurückzusenden. Die Antragsfassung und die mit ihr korrespondierenden Erklärungen des Klägers entsprechen auch dessen Interessenlage. Ihm war bereits bei der Erhebung seiner Klage bekannt, dass die Beklagte den angegriffenen Bescheid nicht erlassen und nach Kenntnis von dessen Versendung beseitigt sehen wollte. Zudem wusste er von der Absicht der Beklagten, einen „gültigen Bescheid über die Übergangsbeihilfe“ erst noch zu erstellen.

2. Der Streitwert kann auch nicht, wie die Prozessbevollmächtigten des Klägers indes meinen, nach § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift ist in Verfahren vor den Gerichten u. a. der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Diese Vorschrift kann hier jedenfalls deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil der Streitwert des Verfahrens nicht „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache“ konkret bestimmt werden kann. Das nach dem Vorstehenden mit dem Klageantrag allein verfolgte Interesse, die Rechtswirkungen eines Verwaltungsakts durch dessen Aufhebung zu beseitigen, kann - anders als ein Verpflichtungsbegehren, dass auf die Bewilligung einer bezifferten oder bezifferbaren Geldleistung gerichtet ist - nicht mit einem bestimmten Geldbetrag bewertet werden. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Prozessbevollmächtigten des Klägers, „das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Aufhebung des Bescheides“ (sic!) erschöpfe sich „gerade nicht in einem bloßen formalen Kassationsinteresse“, weil nicht die „formale Fassung des Klageantrags, sondern die sich hieraus für den Kläger ergebene wirtschaftliche Bedeutung der Sache“ maßgeblich sei, führt nicht weiter. Mit diesem Vortrag verkennen die Prozessbevollmächtigten des Klägers nämlich, dass sich die Bedeutung der Sache für den Kläger nach der Anordnung des § 52 Abs. 1 GKG aus dessen Antrag und nicht etwa aus hiervon losgelösten allgemeinen Erwägungen ergeben muss. Dies haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit ihrem zitierten Einwand im Übrigen selbst so formuliert („hieraus“), aber sodann nicht die zutreffenden Konsequenzen aus dieser Vorgabe gezogen.

3. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist der Streitwert für das Kassationsbegehren des Klägers nach der nur noch in Betracht kommenden gesetzlichen Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen. Nach dieser Regelung ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand - wie hier, s. o. - für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

Der Ausspruch zu den Kosten gibt die Regelungen des § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG wieder.

Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.