Rechtsprechung / OVG NRW / 9. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 21.08.2026 – 9 E 208/24

9. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0821.9E208.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll.

Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19 -, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juni 2026 - 9 E 93/26 -, juris, Rn. 3 f., vom 31. März 2026 - 9 E 355/25 -, juris, Rn. 3 f., und vom 20. Januar 2026 - 5 E 783/25 -, juris, Rn. 2 m. w. N.

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt.

Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses und ergänzt nur noch Folgendes:

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger (sinngemäß) darauf, der Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis sei gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i. V. m. § 232 AO durch Verjährung erloschen. Der Anspruch ist ersichtlich nicht verjährt. Die nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i. V. m. § 228 Satz 2 Halbs. 1 AO fünfjährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis beginnt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i. V. m. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Ausgehend von der Festsetzung der streitbefangenen Benutzungsgebühren durch die Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2003 hat die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2003, also am 1. Januar 2004 um 0:00 Uhr, begonnen und wäre demgemäß am 31. Dezember 2008 um 24:00 Uhr abgelaufen. Vorher wurde die Verjährungsfrist jedoch (wiederholt) unterbrochen mit der Folge, dass gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i. V. m. § 231 Abs. 3 AO mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung endete, eine neue Verjährungsfrist begann. Hierzu führten zahlreiche Vollstreckungsmaßnahmen im Sinn des § 231 Abs. 1 Nr. 3 AO,

vgl. zu deren Unterbrechungswirkung Werth, in: Klein, AO, 19. Aufl. 2025, § 231 Rn. 16; Klüger, in: Koenig, AO, 6. Aufl. 2026, § 231 Rn. 17 f.; Oosterkamp, in: Pfirrmann/Rosenke/ Wagner, BeckOK AO, § 231 Rn. 17 ff. [Stand: Juli 2026],

sowie schriftliche Geltendmachungen des Anspruchs gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 8 AO,

vgl. zu deren Unterbrechungswirkung, Werth, in: Klein, AO, 19. Aufl. 2025, § 231 Rn. 21; Klüger, in: Koenig, AO, 6. Aufl. 2026, § 231 Rn. 24 ff.; Oosterkamp, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 231 Rn. 5 [Stand: Juli 2026],

durch die Beklagte. Beispielhaft sind die Pfändungsversuche vom 20. August 2004 (Bl. 2 f. der Beiakte 3), 25. Januar 2005 (Bl. 112 f. der Beiakte 1) und 27. Februar 2012 (Bl. 237 der Beiakte 1), die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 30. Juni 2005 (Bl. 7 ff., 12 ff., 17 ff. der Beiakte 3), vom 2. Januar 2006 (Bl. 143 f. der Beiakte 1), vom 2. Januar 2007 (Bl. 38 f. der Beiakte 3), vom 21. Mai 2015 (Bl. 283 ff. der Beiakte 1) und vom 1. Juni 2016 (Bl. 348 ff. der Beiakte 1) sowie die Zahlungsverlangen vom 28. Dezember 2011 (Bl. 204 f. der Beiakte 1), 7. März 2012 (Bl. 42 ff. der Beiakte 3), 5. November 2013 (Bl. 252 ff. der Beiakte 1), 18. November 2014 (Bl. 267 ff. der Beiakte 1), 4. Dezember 2014 (Bl. 271 ff. der Beiakte 1), 12. Mai 2016 (Bl. 346 f. der Beiakte 1), 12. März 2018 (Bl. 364 f. der Beiakte 1) und 1. September 2022 (Bl. 403 ff. der Beiakte 1) zu nennen.

Der Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis ist auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i. V. m. § 48 Abs. 1 AO durch die Leistung eines Dritten erloschen. Eine Erfüllung der offenen Forderungen wegen der Abwassergebühren durch den Sohn des Klägers scheidet bereits deshalb aus, weil der ihm gegenüber ergangene Haftungsbescheid vom 8. September 2005 ausdrücklich nur die „Grundsteuerrückstände“ und dementsprechend ausschließlich den im Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 27. Januar 2003 festgesetzten Grundsteuerbetrag in Höhe von 1.698,97 Euro und damit nicht die Benutzungsgebühren umfasst.

Ebenso wenig ist ein Erlöschen des offenen Forderungsbetrags dadurch eingetreten, dass die Beklagte den „Gesamtkomplex Grundstücksabgaben“ unter dem Kassenzeichen 031 981 135 sowohl in ihrem Schreiben vom 7. April 2014 als auch in demjenigen vom 23. April 2014 erörtert hat. Hieraus folgt - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht, dass die unter anderen Kassenzeichen geführten Forderungen dadurch „ihre Erledigung gefunden“ hätten. Bereits die Anlagen zu den genannten Schreiben weisen aus, dass sich diese nicht ausschließlich auf das Kassenzeichen 031 981 135, sondern auch auf das Kassenzeichen 031 659 241 beziehen. Unabhängig hiervon lässt sich der Behandlung der Forderung durch die Beklagte kein Erlöschensgrund entnehmen. Insbesondere liegt der allein ernsthaft in Betracht kommende Erlass nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i. V. m. § 227 AO ersichtlich nicht vor.

Auch sonst sind Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss weder vorgebracht noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).