§ 231 Unterbrechung der Verjährung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 195
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 29.11.2017 – 1 A 188/16Zitiert von 5
- VG Würzburg, 10.06.2024 – W 8 K 23.591Zitiert von 3
- FG Hamburg, 10.02.2025 – 6 K 11/24Zitiert von 1
- BFH, 23.08.2022 – VII R 46/20Unterbrechung der Verjährung - Pfändung im Arrestverfahren - schriftliche Geltendmachung des HaftungsanspruchsZitiert von 4
- VG München, 10.11.2022 – M 10 K 19.5311Zitiert von 1
- FG Köln, 27.11.2012 – 8 K 2837/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.05.2026 – 9 E 197/25Zitiert von 1
- BFH, 21.04.2026 – VII R 18/24Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer SteuerhinterziehungZitiert von 1
- VG Ansbach, 22.12.2025 – AN 1 K 24.917
195 Entscheidungen zu § 231 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 231 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/231#abs-1 (1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
§ 169 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/231#abs-2 (2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/231#abs-3 (3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/231#abs-4 (4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.