§ 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 284
Nach Gewicht
- VG Gießen, 21.10.2019 – 4 K 2262/19.GIZitiert von 2
- OVG Saarland, 29.11.2017 – 1 A 188/16Zitiert von 5
- BGH, 17.03.2022 – IX ZR 216/20Insolvenzverwalterhaftung: Verjährungsfrist bei Übergang von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis auf einen leistenden Gesamtschuldner; Wirkung eines nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zugunsten des Schuldners ergangenen Urteils über eine Masseverbindlichkeit gegenüber dem persönlich in Anspruch genommenen InsolvenzverwalterZitiert von 3
- BFH, 21.04.2026 – VII R 18/24Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer SteuerhinterziehungZitiert von 1
- FG Hamburg, 09.11.2023 – 6 K 228/20Zitiert von 3
- FG Niedersachsen, 06.10.2009 – 12 K 113/09Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.05.2026 – 9 E 197/25Zitiert von 1
- VG Gießen, 28.01.2026 – 2 K 2184/22.GI
- BFH, 27.01.2026 – VIII B 81/24Neubeginn der Zahlungsverjährung bei gleichzeitiger Änderung von Anrechnungsverfügung und Ergehen einer geänderten Steuerfestsetzung
284 Entscheidungen zu § 228 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 228 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.