§ 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Stand: 13.04.2025
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gießen, 21.10.2019 – 4 K 2262/19.GIZitiert von 2
- OVG Saarland, 29.11.2017 – 1 A 188/16Zitiert von 5
- BGH, 17.03.2022 – IX ZR 216/20Insolvenzverwalterhaftung: Verjährungsfrist bei Übergang von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis auf einen leistenden Gesamtschuldner; Wirkung eines nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zugunsten des Schuldners ergangenen Urteils über eine Masseverbindlichkeit gegenüber dem persönlich in Anspruch genommenen InsolvenzverwalterZitiert von 3
- BFH, 21.04.2026 – VII R 18/24Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer SteuerhinterziehungZitiert von 2
- FG Hamburg, 09.11.2023 – 6 K 228/20Zitiert von 3
- LG Bonn, 18.03.2020 – 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.08.2026 – 9 E 208/24Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Düsseldorf, 14.07.2026 – 4 K 1531/25 HHaftung für Hinterziehung von Alkoholsteuer: Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Gehilfen als Haftungsschuldner Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 11.05.2026 – 9 E 197/25Zitiert von 1
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