Rechtsprechung / OVG NRW / 11. Senat / 2026
OVG NRW Urteil vom 11.06.2026 – 11 A 150/24.A
11. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.11A150.24A.00
Nordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
1. Eine - behördliche oder gerichtliche - Entscheidung, die eine aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen eine Überstellungsentscheidung zur Folge hat, führt nur dann zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist, wenn sie vom Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO erfasst ist (Weiterführung der bisherigen Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -). 2. Wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf die Rundschreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 gestützt, fällt dies in den Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO. 3. Im Allgemeinen lassen sich bei den Aufnahme- und Lebensbedingungen nach Italien zurückkehrender alleinerziehender Asylsuchender mit einem Kind im Grundschulalter derzeit keine systemischen Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO feststellen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen.
Tatbestand§
Die Klägerin zu 1. ist nach eigenen Angaben am 00.00.1994 geboren und nigerianische Staatsangehörige. Ihr Sohn, der Kläger zu 2., wurde am 00.00.2018 in Napoli geboren. Sie stellten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 16. Februar 2023 einen Asylantrag.
Gegenüber dem Bundesamt gab die Klägerin zu 1. an, Nigeria im Jahr 2016 verlassen zu haben. Sie sei im Oktober 2016 mit einem Boot nach Italien eingereist. Ein Mann habe sie nach Europa gelockt, damit sie dort als Prostituierte arbeite. Eine Frau habe sie in Rom zur Prostitution gezwungen. Ungefähr einen Monat nach der Einreise sei sie vor der Frau geflohen. Sie habe bei ihr Schulden in Höhe von 30.000 Euro. Der Vater ihres Sohnes bedrohe sie. Der Mann, der sie nach Europa gelockt habe, sei mit dem Kindesvater befreundet. In Italien habe sie sich bis Dezember 2022 aufgehalten. Sie habe 2019 die Gewährung internationalen Schutzes in Italien beantragt. Nachdem das Camp, in welchem sie gelebt habe, 2021 geschlossen worden sei, habe sie bei Freundinnen gelebt; Sozialleistungen habe sie nach Verlassen des Camps nicht mehr bezogen. Eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels sei nicht möglich gewesen. Die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sei am 6. Dezember 2022 erfolgt.
Eine EURODAC-Abfrage am 2. Februar 2023 ergab für die Klägerin zu 1. ein Ergebnis mit der EURODAC-Kennnummer „IT1LE0000E“. Als Zeitpunkt der Antragstellung war der 9. Februar 2017 angegeben.
Das Bundesamt richtete am 7. März 2023 in Bezug auf die Klägerin zu 1., begleitet von dem Kläger zu 2., ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-Verordnung an die Italienische Republik, welches die dortige Dublin-Unit mit Schreiben vom 20. März 2023 akzeptierte.
Mit an alle Dublin-Units gerichtetem Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 hatte die italienische Dublin-Unit ausgeführt:
„This is to inform you that due to suddenly appeared technical reasons related to unavailability of reception facilities Member States are requested to temporarily suspend transfers to Italy from tomorrow, with the exception of cases of family reunification of unaccompanied minors.
Further and more detailed information regarding the duration of the suspension will follow.“
Mit weiterem Rundschreiben vom 7. Dezember 2022 hatte die italienische Dublin-Unit ausgeführt:
„I write following the previous communication on 5th December, concerning the suspension of transfers, with the exception of cases of family reunification of minors, due to the unavailability of reception facilities.
At this regard, considering the high number of arrivals both at sea and land borders, this is to inform you about the need for a re-scheduling of the reception activities for third countries nationals, also taking into account the lack of available reception places.“
Mit Bescheid vom 31. Mai 2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.) und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Italien an (Ziffer 3.). Es ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.).
Die Kläger haben am 19. Juni 2023 Klage erhoben und unter dem Aktenzeichen 10 L 568/23.A einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2023 aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 7. Juli 2023 (10 L 568/23.A) die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides angeordnet. Mit Urteil vom 22. Dezember 2023 hat es den Bescheid des Bundesamtes vom 31. Mai 2023 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das italienische Asylsystem im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung systemische Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-Verordnung aufweise, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich brächten, weil die italienischen Behörden die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern auf unbestimmte Zeit verweigerten. Dies begründe Italien mit der fehlenden Verfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen. Eine zwangsweise Abschiebung der Kläger nach Italien sei daher im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung bereits (faktisch) nicht möglich. Selbst wenn eine Einreise nach Italien durchgeführt werden könne, seien dort im Hinblick auf die Kläger die elementarsten Bedürfnisse nach „Bett, Brot und Seife“ aufgrund der fehlenden Aufnahmeeinrichtungen nicht gewährleistet.
Zur Begründung ihrer mit Beschluss vom 10. April 2024 zugelassenen Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass systemische Schwachstellen in Italien weder für Dublin-Rückkehrer noch für anerkannt Schutzberechtigte erkennbar seien.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Dezember 2023 die Klage abzuweisen.
Die Kläger stellen keinen Antrag.
Die Kläger haben die Klage mit Schriftsatz vom 23. März 2026 zurückgenommen. Die Beklagte hat in die Klagerücknahme nicht eingewilligt.
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2026 hat die Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 26. Mai 2026 ebenfalls ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des zugehörigen Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes 10 L 568/23.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs.2 VwGO).
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen.
Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f.
1. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Nach der Dublin III-VO ist die Italienische Republik für das Asylverfahren der Kläger zuständig.
a) Die Zuständigkeit der Italienischen Republik folgt aus Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO. Die Stellung des Asylantrags steht auf Grund des EURODAC-Treffers der Kategorie 1 fest (vgl. Art. 24 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Art. 9 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 - EURODAC-Verordnung). Die Bundesrepublik Deutschland hat das Wiederaufnahmegesuch am 7. März 2023 und damit innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 der Dublin III-VO festgelegten Frist von zwei Monaten gestellt, Italien hat dem Wiederaufnahmegesuch am 20. März 2023 zugestimmt.
b) Die Zuständigkeit ist nicht nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO wegen Verstreichens der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat.
Die Überstellungsfrist ist vorliegend durch den fristgemäß gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung, der ein verfahrensrechtliches Überstellungsverbot nach § 34a Abs. 2 AsylG, auslöste, unterbrochen worden (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, juris, Rn. 11 f.
Diese Unterbrechung dauert bis heute fort, da das Verwaltungsgericht dem Eilantrag mit Beschluss vom 7. Juli 2023 unter Bezugnahme auf die Rundschreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 stattgegeben hat mit der Folge, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat.
Dem steht - anders als die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf meint - nicht bereits von vornherein entgegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der in Ziffer 3 der Bundesamtsbescheids enthaltenen Abschiebungsanordnung, nicht aber hinsichtlich der in Ziffer 1 enthaltenen Unzulässigkeitsentscheidung angeordnet worden ist.
Vgl. etwa Urteil vom 18. Februar 2026 - 22 K 677/25.A -, juris, Rn. 34 ff.
Die 22. Kammer geht bei ihrer rechtlichen Betrachtung im Ausgangspunkt von einem unzutreffenden Verständnis aus. Nicht die in Ziffer 1 des Bundesamtsbescheids enthaltene Unzulässigkeitsentscheidung, sondern die unter Ziffer 3 des Bundesamtsbescheids verfügte Abschiebungsanordnung ist die auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 1 der Dublin III-VO zu erlassende Überstellungsentscheidung.
Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2021 - 1 C 52.20 -, juris, Rn. 24, und Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, juris, Rn. 9.
Dies ergibt sich anhand des Wortlauts von Art. 26 Dublin III-VO. Nach Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO setzt der ersuchende Mitgliedstaat die betreffende Person davon in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen. Die Norm sieht hiernach zwei unterschiedliche Mitteilungen vor: Erstens die Mitteilung über die vorgesehene Überstellung, die zwingend zu erfolgen hat, und zweitens die lediglich fakultative - den Mitgliedstaaten also optional eröffnete - Unterrichtung der betreffenden Person über die Entscheidung, den Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen. Letzterem aber entspricht im nationalen Recht die in Ziffer 1 des Bundesamtsbescheids enthaltene Ablehnung des Schutzgesuchs als unzulässig, während die Anordnung der Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat die Mitteilung über die vorgesehene Überstellung ist.
Die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2023 unter Hinweis auf die Rundschreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung hat eine (weitere) Unterbrechung der Überstellungsfrist bewirkt. Zwar führt nur eine solche - behördliche oder gerichtliche - Entscheidung, die eine aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen eine Überstellungsentscheidung zur Folge hat, auch zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist, die vom Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO erfasst ist (aa)). Die Gründe, auf die die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorliegend gestützt sind, unterfallen indes dem Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Dublin III-VO (bb)).
aa) Eine Entscheidung, mit der die Vollziehung einer Überstellungsentscheidung ausgesetzt (Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO) bzw. die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Überstellungsentscheidung angeordnet wird (Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Dublin III-VO) führt grundsätzlich nur dann zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist, wenn sie vom Anwendungsbereich der jeweiligen Norm erfasst ist. Allein der Umstand, dass dem Bundesamt während der Dauer der vom Verwaltungsgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nach nationalem Recht untersagt ist, kann diese Folge nicht auslösen.
Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO geht hervor, dass der Gesetzgeber der Europäischen Union eine rasche Durchführung der Überstellungsentscheidungen fördern wollte, er hatte aber nicht die Absicht, den gerichtlichen Schutz der internationalen Schutz beantragenden Personen dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung ihrer Anträge zu opfern und hat zur Gewährleistung dieses Schutzes vorgesehen, dass die Durchführung dieser Entscheidungen in bestimmten Fällen ausgesetzt werden kann. Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-VO verlangt daher von den Mitgliedstaaten, den betroffenen Personen die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs zu bieten, der zur Aussetzung der Durchführung der gegen sie ergangenen Überstellungsentscheidung führen kann.
Vgl. EuGH, Urteile vom 30. März 2023 - C-338/21 -, juris, Rn. 52 f., vom 7. Juni 2016 - C-63/15 (Ghezelbash) -, juris, Rn. 56 f., und vom 29. Januar 2009 - C-19/08 (Petrosian) -, juris, Rn. 48 f.
Erfolgt die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 3 oder 4 der Dublin III-VO, so folgt aus Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, dass die Überstellungsfrist nicht ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs läuft, sondern abweichend ab der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung.
Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 30. März 2023 - C-338/21 -, juris, Rn. 56.
Dies gilt jedoch grundsätzlich nur, wenn die Entscheidung über die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung in den Grenzen des Anwendungsbereichs von Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO getroffen wurde.
Vgl. EuGH, Urteile vom 22. September 2022 - C-245/21 u.a., juris, Rn. 50 (zur behördlichen Aussetzungsentscheidung), und vom 30. März 2023 - C-338/21 -, juris, Rn. 57 ff. (zur Aussetzung wegen eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis).
Soweit nach der Rechtsprechung des EuGH zwar nicht generell auszuschließen ist, dass die Durchführung einer Überstellungsentscheidung über die in Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO genannten Fälle hinaus wirksam ausgesetzt werden kann,
vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2023 - C-338/21 -, juris, Rn. 63 f. i.V.m. Rn. 35 (zur Gewährleistung von Rechten aus einer anderen EU-Richtlinie),
folgt auch aus Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO keine Befugnis des nationalen Gesetzgebers, als Folge einer sich aus seinem innerstaatlichen Recht ergebenden Aussetzung der Durchführung einer Überstellungsentscheidung die Aussetzung oder Unterbrechung der Überstellungsfrist vorzusehen, da sich andernfalls die aus der Dublin III-VO folgende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten verändert würde.
Vgl. EuGH, Urteile vom 30. März 2023 - C-338/21 -, juris, Rn. 69 f., und vom 12. Januar 2023 - C-323/21 u. a. -, juris, Rn. 69 f.
Daran ändert auch nichts, dass es unabhängig von der Begründung einer Aussetzungsentscheidung unmöglich ist, eine Überstellung vorzunehmen, solange ein gegen eine Überstellungsentscheidung eingelegter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat.
Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 13. September 2017 - C-60/16 (Khir Amayry) -, juris, Rn. 55.
Allein die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellungsentscheidung durchzuführen, ist nach der Dublin III-VO keine Rechtfertigung für die Unterbrechung oder Aussetzung der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO bezeichneten Überstellungsfrist, da der Unionsgesetzgeber eine dahingehende allgemeine Bestimmung nicht in die Verordnung aufgenommen hat. Soweit der Unionsgesetzgeber in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 bestimmte Fälle einer Unmöglichkeit der Überstellung geregelt hat, hat er sich zudem darauf beschränkt, eine Verlängerung der Frist zu normieren, aber keine Unterbrechung vorgesehen.
Vgl. EuGH, Urteile vom 12. Januar 2023 - C-323/21 u. a. -, juris, Rn. 69, vom 22. September 2022 - C-245/21 u. a. -, juris, Rn. 65 ff. (zur pandemiebedingten Vollziehungsaussetzung), vom 31. März 2022 - C-231/21 -, juris, Rn. 62, und vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, juris, Rn. 89 (jew. zur gesundheitsbedingten Unmöglichkeit).
Die Reichweite des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung wird dabei nach der Rechtsprechung des EuGH im Erwägungsgrund 19 der Dublin III-VO näher umschrieben. Danach soll der wirksame Rechtsbehelf sowohl die Prüfung der Anwendung der Dublin III-VO als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird. Diese zweite Prüfung bezieht sich dabei auf die Lage, die in dem Mitgliedstaat herrscht, an den der Antragsteller überstellt wird, und soll insbesondere sicherstellen, dass die Überstellung des Antragstellers nicht aus den in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO genannten Gründen unmöglich ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 (Ghezelbash) -, juris, Rn. 38 ff.
bb) Die Gründe, auf die das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 7. Juli 2023 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestützt hat, stehen im Einklang mit Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Dublin III-VO.
Dem steht nicht schon im Ausgangspunkt entgegen, dass § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG zur Anordnung der Abschiebung in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (nur) dann ermächtigt, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Zwar besteht, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung Einigkeit, dass das tatbestandliche Erfordernis des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, demzufolge feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, neben den nach der Dublin III-Verordnung zu prüfenden Zuständigkeitskriterien auch eine Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse, sog. Duldungsgründe, erfordert.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 2 ff., vom 28. April 2015 - 14 B 502/15.A - juris Rn. 5, und vom 2. Januar 2019 - 13 A 4599/18.A -, juris, Rn. 8; Nds.OVG, Beschlüsse vom 20. Juni 2017 - 13 PA 104/17 -, juris, Rn. 16, und vom 2. Mai 2012 - 13 MC 22/12 -, juris, Rn. 27; OVG Hambg., Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris, Rn. 10 ff. m. w. N.; VGH BW, Beschlüsse vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris, Rn. 4, und vom 4. Januar 2017 - 11 S 2301/16 -, juris, Rn. 19; Saarl.OVG, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4, vom 21. April 2015 - 10 CE 15.810 -, juris, Rn. 4; OVG Rh.-Pfl. Urteil vom 18. Februar 2016 - 1 A 11081/14.OVG - juris, Rn. 36; OVG MV, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -, juris, Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2021 - 1 C 52.20 -, juris, Rn. 18.
Diese nationalen Aussetzungsgründe dürften ausgehend von den vorstehenden Ausführungen eine Unterbrechung der Überstellungsfrist nicht herbeiführen können.
Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 7. Juli 2023 (10 L 568/23.A) vorliegend jedoch nicht auf dahingehende, nur nach nationalem Recht beachtliche Gründe gestützt, sondern sich zur Begründung auf die Rundschreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 und damit auf im Verfahren gegen die Überstellungsentscheidung beachtliche systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gestützt. Denn die italienischen Behörden machen in den genannten Schreiben ausdrücklich geltend, sie seien aus technischen Gründen und aufgrund hoher Ankunftszahlen zu einer Unterbringung weiterer Antragsteller nicht mehr in der Lage. Ungeachtet der Frage, ob dies auch inhaltlich zutraf und unabhängig davon, dass allein aus dieser Erklärung nicht auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen geschlossen werden kann, so zielte die Begründung doch ausdrücklich auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen im italienischen Aufnahmesystem ab.
c) Die Beklagte ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO für den Asylantrag der Kläger zuständig geworden. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat vorgenommen werden kann.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist kein Fall des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gegeben. Nach dieser Vorschrift setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) mit sich bringen.
aa) Das Vorliegen derartiger systemischer Schwachstellen kann nicht allein deshalb vermutet werden, weil die Italienische Republik als der zuständige Mitgliedstaat einseitig angekündigt hat, dass alle Überstellungen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, in sein Hoheitsgebiet und damit die Verfahren zur Aufnahme und Wiederaufnahme dieser Antragsteller ausgesetzt werden. Vielmehr kann das Vorliegen solcher systemischer Schwachstellen und einer solchen Gefahr nur nach einer konkreten Prüfung festgestellt werden, die auf objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben beruht.
Vgl. EuGH, Urteile vom 5. März 2026 - C-458/24 (Daraa) -, juris, Rn. 35, und vom 19. Dezember 2024 - C-185/24 und C-189/24 (Tudmur) -, juris, Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 13. November 2023 - 1 B 38.23 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 62.
bb) Eine solche Prüfung ergibt in Bezug auf die Kläger Folgendes:
Im Allgemeinen lassen sich bei den Aufnahme- und Lebensbedingungen der Personengruppe der asylsuchenden alleinerziehenden Elternteile mit einem Kind im Grundschulalter in Italien aktuell keine systemischen Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Unterabs. 2 Dublin III-VO feststellen.
Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 21.
Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art.3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 -, juris, Rn. 18.
Die Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable, also besonders verletzliche Personen früher erreicht sein. Gegenüber dieser Personengruppe obliegt den Mitgliedstaaten eine besondere Schutzverpflichtung. Daher ist die besondere Verletzlichkeit bei der Bewertung des Risikos, einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, zu berücksichtigen. Aus der besonderen Verletzlichkeit können sowohl zusätzliche zwingende Bedarfe als auch überdurchschnittliche Beeinträchtigungen resultieren, die sich bei der eigenen Erbringung der Bedarfe ergeben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 -, juris, Rn. 19; Sächs. OVG, Urteil vom 14. März 2022 - 4 A 341/20.A -, juris, Rn. 25.
Insbesondere Kinder haben besondere Bedürfnisse und sind extrem verwundbar. Dies gilt auch, wenn die Kinder als Asylbewerber von ihren Eltern begleitet sind. Ihre Situation äußerster Verletzbarkeit ist ausschlaggebend und wiegt schwerer als die Tatsache, dass sie Ausländer mit unrechtmäßigem Aufenthalt sind. Die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylbewerber müssen an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. Andernfalls wird die Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter das Verbot des Art. 3 EMRK zu fallen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2024 - 1 C 3.24 -, juris, Rn. 23.
Hingegen erfordern Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK bei der Rückführung von Familien mit Kindern nicht stets und unabhängig von der aktuellen Erkenntnislage und den Umständen des Einzelfalls eine individuelle Zusicherung oder allgemeine Erklärung der Behörden. Die Frage, wann, orientiert am Maßstab der Grundrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention, hinreichend sichergestellt ist, dass die Unterbringung und Versorgung einer Familie mit Kindern bei einer Überstellung nach Italien gewährleistet ist, muss unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, hier der allgemeinen Aufnahmebedingungen in Italien, und der besonderen Lage des jeweiligen Ausländers beantwortet werden. Insbesondere setzt eine zulässige Rückführung nach Italien nicht stets und unabhängig von der aktuellen Erkenntnislage eine individuelle Zusicherung oder eine schriftliche Erklärung der Behörden des zuständigen Mitgliedstaates der Europäischen Union voraus. Das hierfür maßgebliche Kriterium der besonderen Schutzbedürftigkeit extrem verwundbarer Personen konkretisiert die menschenrechtlichen Mindestanforderungen an die Aufnahmemodalitäten, die bei Familien mit Kleinstkindern andere sein können als bei solchen mit Kindern im Jugendalter oder, erst recht, bei alleinstehenden Erwachsenen. Im Einzelfall kann daher eine konventionsgemäße Behandlung der Betroffenen durch eine Zusicherung der Behörden des Aufnahmestaates zu gewährleisten sein. Vorrangig ist aber regelmäßig zu prüfen, ob auf der Grundlage der aktuellen Auskunftslage zu den Aufnahmebedingungen in Italien unter Berücksichtigung der individuellen Situation des oder der Asylsuchenden unmenschliche oder erniedrigende Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind; nur dann stellt sich die Frage einer einzelfallbezogenen Zusicherung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 -, juris, Rn. 24.
(a) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse anschließt, geklärt, dass sich bei den Aufnahme- und Lebensbedingungen der Personengruppe der alleinerziehenden Schutzberechtigten mit einem Kind im Grundschulalter in Italien aktuell keine Schwachstellen feststellen lassen, die die für eine Verletzung von Art. 4 GRCh erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen.
Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Angehörige dieser Personengruppe bei einer Rückkehr nach Italien in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 -, juris, Rn. 143 f.
(b) Dies gilt auch für die entsprechende Personengruppe der asylsuchenden alleinerziehenden Elternteile mit Kindern im Grundschulalter.
Vgl. auch OVG Schl.-H., Urteil vom 8. Oktober 2024 - 4 LB 20/23 -, juris, Rn. 50 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - 24 B 24. 50010 -, juris, Rn. 27 ff. (jeweils Mutter mit minderjährigem Kind).
(1) Asylsuchende der vorbezeichneten Gruppe drohen im Fall einer Rückkehr nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit obdachlos zu werden.
Das italienische Aufnahmesystem besteht aus Erstaufnahmeeinrichtungen (staatliche Erstaufnahmezentren, die - ursprünglich für eine temporäre Notunterbringung konzipierten - CAS sowie die provisorischen CAS-Zentren CASP) und Hotspots einerseits und dem sogenannten Zweitaufnahmesystem (SAI) andererseits.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 9. Februar 2026, S. 11.
Mit dem Gesetzesdekret 20/2023 (sog. Cutro-Dekret), in Gesetzesform überführt durch das Gesetz 50/2023, wurden Asylbewerber grundsätzlich vom Zugang zur Unterbringung im SAI-System ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für vulnerable Asylbewerber und solche, die über Resettlement-Programme oder ähnliche humanitäre Zugangswege legal eingereist sind.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 9. Februar 2026, S. 11; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 -, juris, Rn. 48.
Als vulnerabel werden in Italien u. a. folgende Personenkreise angesehen: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Frauen (alle, nicht nur schwangere), Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Menschen mit Behinderungen, Alte, Personen, die an schweren Krankheiten oder psychischen Störungen leiden und Opfer von Menschenhandel. Dies entspricht den in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU genannten Kriterien zur Bestimmung schutzbedürftiger Personen.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, Stand 9. Februar 2026, S. 5; aida, Country Report Italy, Update on 2024, July 2025, S. 124.
Sowohl Dublin-Rückkehrer, die zum ersten Mal einen Asylantrag stellen, als auch solche, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sind, haben Anspruch auf Unterbringung, die sofort erfolgt, falls entsprechende Plätze im Aufnahmesystem vorhanden sind. Vulnerable Rückkehrer haben dabei prioritären Zugang zum Aufnahmesystem, wenn dies bei der Überstellung entsprechend angekündigt wird.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 9. Februar 2026, S. 13; EUAA/Ministry of Interior of the Italian Republic, Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, 23. Juli 2024, 1.1.
Die Präfekturen des Ankunftsortes von Asylsuchenden einschließlich Dublin-Rückkehrer sorgen für eine Übersicht der verfügbaren Plätze unter Berücksichtigung der besonderen Situation vulnerabler Personen.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 9. Februar 2026, S. 7.
Auch Dublin-Rückkehrer haben jedoch grundsätzlich nur Zugang zu SAI-Zentren, wenn sie zu den vulnerablen Personengruppen gehören.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 9. Februar 2026, S. 13.
Da der Personenkreis der alleinstehenden Elternteile mit minderjährigen Kindern in Italien als vulnerabel gilt, steht den Klägern grundsätzlich der Zugang zum SAI-System offen.
Vgl. aida, Country Report Italy, Update on 2024, July 2025, S. 198.
Für die Klägerin zu 1. kommt zudem als zusätzliches Kriterium für eine Vulnerabilität in Betracht, dass sie nach ihren Angaben Opfer von Menschenhandel war.
Die Einrichtungen des SAI sind allerdings vorrangig für die Unterbringung von Schutzberechtigten und unbegleiteten Minderjährigen gedacht. Auch vulnerable Asylsuchende haben daher nur dann Zugang zu diesen Einrichtungen, wenn Plätze verfügbar sind.
Vgl. aida, Country Report Italy, Update on 2024, July 2025, S. 159.
Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, SAI-Einrichtungen vorzuhalten. Es obliegt ihrer Entscheidungen, ob und in welchem Umfang sie dies tun.
Vgl. aida, Country Report Italy, Update on 2024, Juli 2025, S. 161.
In der Praxis ist mangels einer ausreichenden Anzahl verfügbarer Plätze im SAI-System der Zugang zu diesen nicht immer gewährleistet. So gibt es in 10 von 21 Regionen keine Plätze für vulnerable Asylbewerber oder Schutzberechtigte; zumeist sind sie in Süditalien konzentriert. Eine zum 6. Oktober 2023 in Kraft getretene Gesetzesänderung ermöglicht die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen in speziellen CAS-Einrichtungen oder in eigenen Bereichen von CAS-Zentren für Erwachsene.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, Stand 9. Februar 2026, S. 6, 11.
Spezielle Gebäudeteile sind zudem für Alleinerziehende mit Kindern vorgesehen. Da es in Italien nur sehr wenige Unterbringungsplätze für Familien gibt, kann es in der Praxis vorkommen, dass Väter in einem Gebäudeteil für alleinstehende Männer untergebracht werden und die Mutter mit den Kindern im Flügel für Frauen.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, Stand 9. Februar 2026, S. 7.
In der Praxis machen die CAS, die Ende 2024 über 96.890 Plätze verfügten, die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten aus.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, Stand 9. Februar 2026, S. 11.
Im Bereich des SAI standen zum 31. Mai 2025 insgesamt 39.084 finanzierte Plätze zur Verfügung, von denen 38.454 belegt waren. 6.081 dieser Plätze entfielen auf unbegleitete Minderjährige und 765 auf Menschen mit psychischen Belastungen oder körperlichen Behinderungen.
Vgl. aida, Country Report Italy, Update on 2024, July 2025, S. 20.
Zum 31. Mai 2026 standen 41.797 Plätze zur Verfügung, von denen 40.267 (96 %) belegt und 1.530 Plätze (4 %) frei waren.
Vgl. https://www.retesai.it/i-numeri-della-rete-sai/
Bei den SAI-Einrichtungen handelt es sich um kleine Zentren oder angemietete Wohnungen, die entweder direkt in oder in der Nähe von Stadtzentren liegen oder über das öffentliche Verkehrsnetz an Städte angeschlossen sind.
Vgl. aida, Country Report Italy, Update on 2024, Juli 2025, S. 190.
Es gibt Projekte, die sich auf Alleinerziehende spezialisiert haben.
Vgl. BAMF, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische OVG vom 8. Dezember 2023, S. 3.
Am 24. Januar 2025 veröffentlichte das italienische Innenministerium eine Mitteilung zum Start einer neuen Bewerbungsphase für die Erweiterung der SAI-Projekte mit dem Ziel, das SAI-Netzwerk im Hinblick auf Plätze für Familien und/oder Alleinerziehende zu erweitern.
Vgl. aida, Country Report Italy, Update on 2024, July 2025, S. 281.
Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert daneben noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen und Freiwilligenverbänden.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, Stand 9. Februar 2026, S. 12; aida, Country Report Italy, Update on 2024, July 2025, S. 184.
Auch in Anbetracht der geringen freien Kapazitäten des SAI-Netzwerkes ist vorliegend aufgrund der besonderen Rücküberstellungsmodalitäten davon auszugehen, dass die Kläger, die als alleinerziehende Mutter mit einem minderjährigen Kind sowie ggf. zusätzlich als Opfer von Menschenhandel in die Gruppe der vulnerablen Asylsuchenden fallen und vor ihrer Ausreise noch nicht in einer SAI-Einrichtung untergebracht waren, im Fall einer Rückkehr eine Unterkunft in einer solchen erhalten werden.
Vgl. auch OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 -, juris, Rn. 77 ff.
Dublin-Rückkehrer, die - wie die Klägerin zu 1. - bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, Stand 9. Februar 2026, S. 3; aida, Country Report Italy 2024, Update July 2025, S. 105.
Italien hat vorliegend ausdrücklich mit Schreiben vom 20. März 2023 der Wiederaufnahme der Kläger als „Family Group“ zugestimmt und um Übermittlung der Überstellungsinformationen mit mindestens sieben Tagen Vorlauf gebeten. Als Ankunftsflughafen ist Rom FCO angegeben, die Kläger sollen informiert werden, dass sie sich nach Ankunft unmittelbar bei der „Ufficio di Poliza di Frontiera“ zu melden hätten. Mindestens zehn Tage vor der Überstellung sollte eine Information über ein gesundheitliches Problem oder eine Behinderung oder spezielle Situation erfolgen, die zu erheblichen Problemen bei der Aufnahme führen könnten.
Am Flughafen Rom Fiumicino wurde 2022 die NGO ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommnden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut, darunter auch mit dem Transport vulnerabler Personen, die nicht eigenständig den Zug nehmen können, in die Unterbringungszenten.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, Stand 9. Februar 2026, S. 3; aida, Country Report Italy 2024, Update July 2025, S. 105 f.
Grundsätzlich überprüft Italien bei jeder Überstellungsankündigung individuell angemessen verfügbare Plätze.
Vgl. BAMF, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische OVG vom 8. Dezember 2023, S. 7 f.; vgl. auch BAMF, Auskunft an das Sächsische OVG vom 4. Februar 2022, S. 3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Rückführung Schutzberechtigter ausgeführt, einer Rücküberstellung von vulnerablen Personen werde durch die italienischen Behörden erst zugestimmt, wenn eine angemessene Unterkunft und Versorgung sichergestellt sei. Italien verweigere die Rückübernahme schutzberechtigter Familien, bis ein geeigneter Platz gefunden sei. Eine Verbindungsbeamtin habe ausgeführt, es gebe einen Verwaltungsautomatismus bei der Rückführung vulnerabler Personen, insbesondere bei der Rücküberstellung von Familien oder alleinerziehenden Personen mit Kindern. Die Anbietung zur Rückübernahme erfolge bei diesen vulnerablen Schutzberechtigten durch die Bundespolizei an die italienische Polizei, die sich an den Servizio Centrale für eine Zusage eines Unterbringungsplatzes in einer SAI-Einrichtung wende. Nur wenn dort eine entsprechende Unterbringung der zu überstellenden Personen gewährleistet werden könne, erfolge die Zustimmung zur Rückübernahme. Damit sei eine auch nur vorübergehende Obdachlosigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. In einem Fall, in dem die Unterbringung im SAI trotz entsprechender Zusage nicht habe sofort gewährleistet werden können, habe sich die italienische Polizei sofort um die Familie gekümmert und noch am gleichen Tag für eine temporäre Unterbringung gesorgt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 -, juris, Rn. 68; vgl. auch BAMF, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische OVG vom 8. Dezember 2023, S. 7 f. sowie Auskunft an das Sächsische OVG vom 4. Februar 2022, S. 3.
(2) Während des Aufenthalts in einer SAI-Einrichtung sind auch die Befriedigung der Grundbedürfnisse sowie die Gesundheitsversorgung sichergestellt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 -, juris, Rn. 71; vgl. auch aida, Country Report Italy, Update on 2024, July 2025, S. 190.
Die im SAI-System erbrachten Leistungen werden in zwei Ebenen unterteilt. Asylsuchende können in den SAI-Projekten auf die Leistungen der ersten Ebene zugreifen, einschließlich aller Leistungen, die normalerweise im Rahmen der Projekte der lokalen Behörden erbracht werden. Die zweite Ebene, die auf Integration ausgerichtet sind, ist Schutzberechtigten sowie unbegleiteten Minderjährigen und Inhabern anderer Schutzkategorien vorbehalten.
EUAA/Ministry of Interior of the Italian Republic, Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, 23. Juli 2024, 1.3; aida, Country Report Italy, Update on 2024, July 2025, S. 278 f.
(d) Die Kläger werden auch im Falle einer eventuellen Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien mit keiner beachtlichen Wahrscheinlichkeit in die Gefahr einer extremen, die Verletzung von Art. 4 GRCh bedeutenden Notlage geraten. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 -, denen sich der Senat auch unter Beachtung aktueller Erkenntnisse anschließt.
d) Schließlich ist die Zuständigkeit der Italienischen Republik für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Weder hat die Beklagte eine Entscheidung zum Selbsteintritt getroffen, noch ist sie verpflichtet, dies zu tun.
Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Dublin III-VO beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Diese Vorschrift soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, sich aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen bereit zu erklären, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den in der Dublin III-VO festgelegten Kriterien nicht zuständig ist
Vgl. EuGH, Urteile vom 23. Januar 2019 - C 661/17 -, juris, Rn. 58, und vom 4. Oktober 2018 - C-56/17 -, juris, Rn. 53; vgl. auch EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-528/11 -, juris, Rn. 37.
Dabei überlässt es die Vorschrift dem Ermessen jedes Mitgliedstaats, dies zu beschließen. Die Ausübung dieser Befugnis ist dabei an keine besondere Bedingung geknüpft. Es ist vielmehr Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von dieser Befugnis Gebrauch machen möchte, und zu entscheiden.
Vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 2023 - C-228/21 u. a. -, juris, Rn. 146, und vom 16. Februar 2023 - C-745/21 -, juris, Rn. 50.
Dieses - weite - Ermessen ist nicht aufgrund der Ankündigung der Aussetzung von Überstellungen durch die Italienische Republik zu einer Pflicht zum Selbsteintritt reduziert.
A. A. vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2024 - 12 K 7152/23.A -, juris, Rn. 24; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2023 - 8 K 1679/20.A -, juris, Rn. 61; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. April 2025 - 1a K 3252/23.A - (n. v.).
Angesichts des dargestellten weiten Ermessensspielraums kann eine Verdichtung auf eine Verpflichtung zum Selbsteintritt nämlich allenfalls unter außergewöhnlichen und schwerwiegenden Umständen eintreten.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - 24 B 24.50010 -, juris, Rn. 37.
Derartige Umstände liegen nicht allein darin, dass eine Überstellung aufgrund einer Weigerung des zuständigen Mitgliedstaates voraussichtlich innerhalb der Überstellungsfrist nicht möglich sein wird.
A. A. in einem anders gelagerten Fall OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 11 A 1966/15.A -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2016 - A 11 S 974/16 -, juris, Rn. 44.
Eine solche Verzögerung begründet für sich genommen insbesondere keine Verletzung des Art. 4 GRCh.
Vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2026 - C-458/24 -, juris, Rn. 36 zu Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO; Bay. VGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - 24 B 24.50010 -, juris, Rn. 25.
Auch der EuGH geht davon aus, dass selbst in einem solchen Fall die beteiligten Mitgliedstaaten zunächst verpflichtet sind, zusammenzuarbeiten, um die Überstellung vor Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Frist durchzuführen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2026 - C-458/24 -, juris, Rn. 59.
2. Auch Ziffer 2. des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nach den obigen Ausführungen (vgl. 1. c) bb)) nicht erfüllt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin zu 1., sie sei in Italien Opfer von Menschenhandel geworden. Die Klägerin zu 1. flüchtete nach ihren Angaben bereits etwa einen Monat nach der Einreise nach Italien vor der „Madame“ und hat sich in der Folge noch mehrere Jahre in Italien aufgehalten, ohne der „Madame“ noch einmal zu begegnen. Auch die Bedrohungen ihrer Mutter hätten irgendwann aufgehört, die letzte Bedrohung sei 2021 erfolgt. Es erscheint daher nicht mehr beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin in Italien eine Bedrohung seitens der Menschenhändler drohen könnte. Gleiches gilt für eine etwaige Bedrohung von Seiten des Vaters des Klägers zu 2. Dieser hat die Klägerin zu 1. nach ihren Angaben missbraucht und Drogen konsumiert, als sie bei ihm gewohnt habe. Sie sei jedoch nicht zur Polizei gegangen, da sie Mitleid mit ihm gehabt habe. Die Kläger konnten sich aber offensichtlich auch nach der Geburt des Klägers zu 2. im Jahr 2018 bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2022 in Italien aufhalten, ohne dass es zu konkreten Zwischenfällen gekommen ist. Im Übrigen wäre es ihnen zumutbar, sich gegebenenfalls an die italienischen Behörden zu wenden.
3. Die Abschiebungsanordnung nach Italien (Ziffer 3. des Bescheids) beruht auf § 34a Abs. 1 AsylG und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers, der in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Italienische Republik ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Es steht auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Daran ändern die beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 nichts. Diese begründen kein grundsätzliches Abschiebungshindernis. Vielmehr sind diese Erklärungen dem Überstellungsverfahren (Abschnitt VI Dublin III-VO, Art. 29 ff.) zuzuordnen. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist.
Dabei müssen der ersuchende und der zuständige Mitgliedstaat sich selbst im Falle einer einseitigen Aussetzung von Aufnahmen und Wiederaufnahmen abstimmen und zusammenarbeiten, um die Überstellung vor Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 der Dublin III-VO vorgesehenen Frist für die Überstellung durchzuführen. Während der Überstellungsfrist bleibt die Zuständigkeit des nach Kapitel III der Dublin III-VO als zuständig bestimmten Mitgliedstaats voll und ganz bestehen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2026 - C-458/24 -, juris, Rn. 59.
Nach einem etwaigen Ablauf der Überstellungsfrist darf der ersuchende Mitgliedstaat die Anwendung von Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO nicht mit der Begründung ablehnen, dass der nach Kapitel III der Dublin III-VO als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Anwendung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verfahren ausgesetzt hat.
Vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2026 - C-458/24 -, juris, Rn. 61.
Der EuGH geht demnach davon aus, dass die einseitige Aussetzung von (Wieder-) Aufnahmeverfahren durch den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat nicht dazu führt, dass die Überstellung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO „praktisch unmöglich“ ist. Vielmehr sind trotz der Aussetzung die Überstellungsmodalitäten zwischen den Mitgliedstaaten zu koordinieren. In Anbetracht dessen kann die Beklagte in einem solchen Fall auch nicht gehindert sein, eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG zu erlassen. Die fehlende Aufnahmebereitschaft des zuständigen Mitgliedstaates steht der Annahme, dass die Abschiebung „durchgeführt werden kann“, insoweit nicht entgegen, da ansonsten die seitens des EuGH auch in solchen Konstellationen für geboten gehaltene Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Überstellung der betreffenden Person nicht mehr möglich wäre.
Da erst die Nichtüberstellung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu einem Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat führt, vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO, entfallen auch erst mit Ablauf dieser Frist die Voraussetzungen für den Erlass bzw. Fortbestand der Abschiebungsanordnung.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2025 - 11 A 1756/24.A -, juris, Rn. 103, mit Verweis auf OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 -, juris, Rn. 123; a. A. Bay. VGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - 24 B 24.50010 -, juris, Rn. 45.
Ungeachtet dessen hat hier die italienische Dublin-Unit dem Aufnahmegesuch des Bundesamtes am 20. März 2023 ausdrücklich zugestimmt, sodass schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Überstellung im Falle der Kläger „praktisch unmöglich“ ist bzw. die Abschiebung nicht „durchgeführt werden kann“.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO; Gerichtskosten werden gemäß den §§ 83b, 83c AsylG nicht erhoben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die in §§ 132 Abs. 2 VwGO, 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe nicht vorliegen.