Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 37
Stand: 27.06.2024
Die Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen.
Wird zitiert von 94 Entscheidungen zu § 37 StAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 04.12.2024 – 2 D 74/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 22.08.2018 – 19 B 745/18Zitiert von 11
- OVG NRW, 22.08.2018 – 19 E 450/18Zitiert von 1
- BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch langjährige Behandlung als Deutscher und Erstreckung auf AbkömmlingeZitiert von 13
- BVerwG, 01.09.2011 – 5 C 27/10Anspruchseinbürgerung; Notwendigkeit einer Identitätsprüfung im EinbürgerungsverfahrenZitiert von 22
- BVerwG, 01.09.2011 – 5 C 27.10Zitiert von 69
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 21.01.2026 – 10 K 2164/23
- VG Wiesbaden, 04.06.2025 – 6 K 1963/23.WI
- VG Minden, 26.03.2025 – 11 K 2537/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104; 2025 I Nr. 98)
BGBl. 2024 I Nr. 104
BGBl. 2024 I Nr. 104
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
BGBl. 2019 I S. 1626 Gesetzgebungsmaterialien
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