Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz

StAG

§ 41

Stand: 27.06.2024

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

§ 40a § 42