Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 30
Stand: 27.06.2024
Wird zitiert von 142
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 09.04.2013 – 5 K 895/12.NWZitiert von 1
- VG Stuttgart, 11.09.2013 – 11 K 1272/13
- VG Stuttgart, 23.07.2008 – 11 K 4247/07Zitiert von 4
- VG Köln, 04.02.2015 – 10 K 7733/13Zitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2020 – 12 S 476/20Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 02.11.2022 – 5 K 6171/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 17.07.2026 – VG 8 k 296/26
- VG Köln, 30.03.2026 – 10 K 3360/22
- VG Köln, 30.03.2026 – 10 K 3895/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/30#abs-1 (1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen. Das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit darf bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der zugleich den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge hätte, nur dann festgestellt werden, wenn der Verlust auch der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig ist. Dies gilt nicht, wenn kein Antrag zur Abwendung des gesetzlichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt oder einem solchen Antrag nicht entsprochen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/30#abs-2 (2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/30#abs-3 (3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.