Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 30.03.2017 – 4 E 106/17

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0330.4E106.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 10 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.1.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/4-e-106-17#rd_1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/4-e-106-17#rd_2

Die Beschwerde ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/4-e-106-17#rd_3

Soweit der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt für sein sinngemäßes Begehren,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/4-e-106-17#rd_4

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Forderung in Höhe von 65 €, deren Erlass mit Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 15.4.2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 25.7.2016 abgelehnt wurde, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 8 K 7417/16 (VG Köln) zinslos zu stunden,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/4-e-106-17#rd_5

liegen entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts Köln im Beschluss vom 17.10.2016 jedenfalls die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nicht vor. Entsprechend § 122 Abs. 3 Satz 3 VwGO wird auf die im Beschluss vom 3.1.2017 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 17.10.2016 ausgeführten Gründe Bezug genommen. Seine wirtschaftliche Gesamtsituation hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin nach wie vor weder dargelegt noch belegt. In der Folge kommt es auf Fragen der wirksamen Beglaubigung des Beschlusses vom 17.10.2016 nicht an.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/4-e-106-17#rd_6

Auf die formularmäßig benutzte Klausel des Antragstellers, er beantrage Prozesskostenhilfe, soweit ihm durch seine Anträge Kosten entstünden, scheidet eine Bewilligung für das vorliegende Verfahren von vornherein aus: Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren sieht das Gesetz nicht vor.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/4-e-106-17#rd_7

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.1990 – 5 ER 640.90 –, Rpfleger 1991, 63 = juris, Rn. 1 f., und OVG NRW, Beschluss vom 4.3.2016 – 4 E 1156/15 –, juris, Rn. 1 f.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/4-e-106-17#rd_8

Wegen seines weiteren Begehrens,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/4-e-106-17#rd_9

dass die Nichtigkeit sämtlicher bisheriger, an ihn adressierter Kostenrechnungen des Bundesamtes für Justiz gemäß § 44 Abs. 5 Halbsatz 2 VwVfG festgestellt wird,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/4-e-106-17#rd_10

müsste sich der Antragsteller mit einem ausreichend konkreten Antrag entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift, auf die er sich ausdrücklich berufen hat, zunächst an das Bundesamt für Justiz wenden. Unabhängig davon, inwieweit § 44 VwVfG überhaupt anwendbar ist,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/4-e-106-17#rd_11

vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG und OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2015 – 4 D 29/15 –,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/4-e-106-17#rd_12

kommt die beantragte Verweisung dorthin durch das Oberverwaltungsgericht mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller auch zur Begründung seines Erlass-/Stundungsbegehrens bzw. seines Begehrens auf Einstellung der Zwangsvollstreckung darauf verweist, seines Erachtens bestehe die beizutreibende Kostenforderung nicht bzw. zu Unrecht bzw. sei niederzuschlagen, handelt es sich um Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 JBeitrO, die Gegenstand des beim Bundesfinanzhof geführten Erinnerungsverfahrens sind. Auch insoweit scheidet eine Verweisung des bereits anderweitig anhängigen Rechtsstreits aus.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-30/4-e-106-17#rd_14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).