Gesetze / Justizbeitreibungsgesetz
JBeitrG§ 8
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 70
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 – 1 KO 145/23Zitiert von 2
- FG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 – 5 Ko 481/22Zitiert von 3
- LSG Thüringen, 22.08.2018 – L 1 SF 966/18 EZitiert von 1
- LSG Thüringen, 17.05.2018 – L 1 SF 832/16 E
- LSG Thüringen, 17.05.2018 – L 1 SF 834/16 E
- BGH, 06.11.2013 – XII ZB 86/13Betreuervergütung: Ausschlussfrist für die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung; Wegfall der Rückforderung aus Gründen des VertrauensschutzesZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.07.2026 – XII ZB 73/26
- BGH, 26.03.2026 – II ZR 113/23
- BGH, 23.03.2026 – II ZR 113/23Gerichtskosten: Zwangsvollstreckung aus einer Kostenrechnung gegenüber einem Rechtsanwalt bei Bestreiten deren Zugangs; Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung
70 Entscheidungen zu § 8 JBeitrG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 JBeitrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/8#abs-1 (1) Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen
bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7
nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz,
bei Ansprüchen gegen nichtbeamtete Beisitzer, Vertrauenspersonen, Rechtsanwälte, Zeugen, Sachverständige und mittellose Personen (§ 1 Absatz 1 Nummer 8)
nach den Vorschriften über die Feststellung eines Anspruchs dieser Personen,
bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 9
nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluss. Die Einwendung, dass mit einer Gegenforderung aufgerechnet worden sei, ist in diesen Verfahren nur zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Das Gericht kann anordnen, dass die Beitreibung bis zum Erlass der Entscheidung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JBeitrO/8#abs-2 (2) Für Einwendungen, die auf Grund der §§ 781 bis 784, 786 der Zivilprozessordnung erhoben werden, gelten die Vorschriften der §§ 767, 769, 770 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Für die Klage ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat.