§ 166 Zustellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 243
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Nach Gewicht
- BGH, 22.12.2015 – VI ZR 79/15Zivilrechtsstreit: Zustellungsmangel bei Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift und dessen HeilungZitiert von 26
- BAG, 25.02.2015 – 5 AZR 849/13Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift - Zustellung der Klageschrift - BeglaubigungsvermerkZitiert von 26
- OLG Karlsruhe, 11.12.2014 – 9 U 87/13Zitiert von 1
- OLG Hamm, 12.04.2024 – 25 W 46/24Zitiert von 1
- BGH, 30.11.2017 – I ZB 5/17Zwangsvollstreckungsverfahren: Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der VermögensauskunftZitiert von 7
- BGH, 06.11.2013 – I ZB 48/13Streit um einen Domain-Namen: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer Zustellung der Klageschrift an den im Inland wohnenden Admin-CZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.02.2026 – IV ZB 30/24Vergütung eines Nachlasspflegers: Beginn der Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse
- OLG Frankfurt am Main, 15.01.2026 – 5 UF 146/25
- VG Hamburg, 20.10.2025 – 16 K 3534/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 166 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/166#abs-1 (1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/166#abs-2 (2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.