Rechtsprechung / OVG Berlin-Brandenburg / 2026
OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.09.2026 – OVG 4 S 21/26
ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0916.OVG4S21.26.00
VerwaltungsrechtBerlinVerwaltungsrecht BerlinBrandenburgVerwaltungsrecht BrandenburgVolltext
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Leitsatz§
Zu § 7 Abs. 3 der Verordnung über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg (Beurteilungsverordnung – BeurtV) vom 6. Dezember 2024.
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 24. März 2026, VG 2 L 1186/25, Beschluss
Tenor§
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. März 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 4 und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf über 16.000 bis 19.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe der Beschwerde, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in einem Konkurrentenstreit beschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 2 f. und vom 31. März 2026 – OVG 4 S 12/26 – juris Rn. 1; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 B 376/20 – juris Rn. 17), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Zur Darlegung gehört eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Die Entscheidungsgründe geben damit den Beschwerdegründen den Inhalt vor. Die Dichte der geforderten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung orientiert sich an deren inhaltlicher Dichte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2026 – OVG 4 S 41/25 – juris Rn. 2; Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 146 Rn. 22a). Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft und erläutert werden, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2026 – OVG 4 S 1/26 – juris Rn. 18; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 85).
Gemessen an dem zu berücksichtigenden Vorbringen des Antragstellers hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu untersagen, die Beigeladenen nach Besoldungsgruppe A 12 zu befördern und ihnen die höherwertigen Dienstposten zu übertragen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wurde und zwei Wochen seit Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind.
1. Der Antragsteller rügt als erstes das Fehlen einer Begründung für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen und stellt seiner diesbezüglichen Beschwerdebegründung als Ausgangspunkt voran, dass die Rechtsprechung eine Begründung des Gesamturteils einer Regelbeurteilung verlange. Der Dienstherr sei zwar nicht grundsätzlich gehindert, die Einzelmerkmale gleich zu bewerten und das Gesamturteil arithmetisch zu ermitteln. Der Antragsteller verweist jedoch auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2025 – 2 B 31.24 – (juris Rn. 8) und meint, das Verwaltungsgericht habe abweichend davon zu Unrecht die vom Dienstherrn in § 7 Abs. 3 der Verordnung über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg (Beurteilungsverordnung – BeurtV) vom 6. Dezember 2024 (GVBl. II Nr. 105) vorgegebene Gleichgewichtung und arithmetische Ermittlung des Gesamtergebnisses für bedenkenlos gehalten, da es sich lediglich um sechs Beurteilungsmerkmale (Fachliches Wissen und Können, Produktivität, Arbeitsqualität, Arbeitsweise, Veränderungskompetenz und Arbeitseinsatz sowie Sozialverhalten) handele, zu denen im Fall der Wahrnehmung von Führungsaufgaben noch die Beurteilungsmerkmale Führungsverhalten und aufgabenbezogene Führung hinzuträten. Der Antragsteller rügt, die Gleichgewichtung der Merkmale sei doch bedenklich, weil sie tatsächlich von unterschiedlichem Gewicht seien. So hätten beispielsweise die Merkmale des Fachlichen Wissens und Könnens sowie der Produktivität einen deutlich höheren Stellenwert als die anderen Merkmale, insbesondere Arbeitsweise, Veränderungskompetenz sowie Sozialverhalten. Bei Fachlichem Wissen und Können sowie Produktivität handele es sich um Kernkompetenzen, die einen höheren Stellenwert hätten. Nach dem Leistungsgrundsatz hätten fachliche Kernleistungen einen höheren Stellenwert als „weiche“ Kriterien wie die Arbeitsweise, Veränderungskompetenz oder das Sozialverhalten. Eine Gleichgewichtung all dieser Merkmale verkenne den Bedeutungsgehalt von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und führe zu einer fehlerhaften Gesamtbewertung. Entscheidend für die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung seien eben überragend das fachliche Wissen und Können sowie die Produktivität. Wie gearbeitet werde und ob man sich gerne verändern würde, spielten dabei nur eine untergeordnete Rolle. Gleiches gelte für das Sozialverhalten. Der Antragsteller bezieht sich hierbei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – (juris Rn. 46) und meint, das dortige Merkmal der Offenheit für Innovationsprozesse sei hier dem Merkmal der Veränderungskompetenz gleichzusetzen. Dieses sei von geringerer Bedeutung, sodass dessen gleichwertige Berücksichtigung fehlerhaft sei. Dieser Fehler ziehe sich durch alle Beurteilungen.
Diese Einwände gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts führen nicht zur Notwendigkeit einer Begründung des Gesamturteils.
a) Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht § 7 Abs. 3 BeurtV zutreffend ausgelegt hat. Dort heißt es:
„Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil. Das Gesamturteil ist im Ergebnis der Bewertung der Beurteilungsmerkmale arithmetisch zu ermitteln. Ergibt sich bei der Berechnung des Gesamturteils ein Bruchteil von mindestens 0,5, wird auf den nächsthöheren Punktwert aufgerundet, geringere Bruchteile werden abgerundet.“
Die Beurteilungsverordnung ermöglicht nicht eine Abweichung vom arithmetisch ermittelten Gesamturteil aufgrund wertender Betrachtung der Beurteilenden. Das mit der Verordnung eingeführte Beurteilungsformular (Anlage 3) enthält kein Feld zur Begründung des Gesamturteils. Für eine individuelle Textbegründung vorgesehen ist das an das Gesamturteil anschließende Feld „VII. Beurteilungsrelevante Besonderheiten“. Es bezweckt angesichts der Position im Formular und ausweislich der beigefügten Erläuterung „(Z.B. spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten der/des zu Beurteilenden, die für den Arbeitsprozess hilfreich und nützlich sind oder künftig sein können, wie z. B. besondere Sprachkenntnisse, Datenverarbeitungskenntnisse, pädagogische Fähigkeiten. Die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind nur zu erfassen, soweit sie beurteilungsrelevant sind.)“ anderes als eine Hinführung zum Gesamturteil.
b) Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdebegründung dem Senat keinen Grund gibt, die Beurteilungsverordnung inzident zu beanstanden. Die darin vorgesehenen Beurteilungsmerkmale und der vorgegebene Weg zur Bestimmung des Gesamturteils verstoßen, die Einwände des Antragstellers zugrunde gelegt, nicht gegen höheres Recht mit der Folge, dass eine Begründung des Gesamturteils nötig sei.
Die Beurteilungsverordnung darf und soll gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4, 5 LBG den Inhalt der Beurteilung einschließlich des Bewertungssystems und die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabes regeln. Das Landesbeamtengesetz enthält keine weiteren Vorgaben, ist seinerseits aber im Lichte von Art. 33 Abs. 2 GG auszulegen. Soweit dem konkrete Anforderungen zu entnehmen sein sollten, wären sie durch den Gesetzgeber und nachfolgend in der Verordnungsgebung oder -auslegung zu beachten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geben, wie es in dessen Beschluss vom 6. März 2025 – 2 B 49.24 – (juris Rn. 17 ff.) heißt, weder Art. 33 Abs. 2 GG noch § 9 BeamtStG unmittelbar vor, wie die einzelnen Auswahlkriterien in einer dienstlichen Beurteilung zu gewichten seien. Im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums sei es daher Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen wolle. Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale dürfe weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr müsse der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass die Gewichtung einheitlich vorgenommen werde. Welche Methode er zur Erreichung dieses Ziels verwende, unterliege seinem Organisationsermessen. Die Festlegung, welches Gewicht den einzelnen in der dienstlichen Beurteilung vorgesehenen Merkmalen beigemessen werden solle, könne auch vorab und generell in den Regelungen für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, weil hierdurch die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet werde. Ein Dienstherr könne etwa vorgeben, dass die Bewertung in einem bestimmten Beurteilungsbereich oder in einem Einzelmerkmal zu einem bestimmten Prozentsatz oder mit einem bestimmten Faktor im Vergleich zu anderen Einzelmerkmalen in die Gesamturteilsbildung einfließen solle. Ein derartiges Gewichtungsmodell liege insbesondere nahe, wenn eine Vielzahl von Kriterien zur Bewertung gestellt werde, die nicht gleichrangig für eine sachgerechte Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden sollten. Das abschließende Gesamturteil sei durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen auf die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG bezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedürfe – sofern sie nicht bereits vorab und generell in Beurteilungsbestimmungen getroffen worden sei – schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könne. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssten in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lasse (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2025 – 2 B 49.24 – juris Rn. 17 bis 19).
Aus dieser aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt zur Überzeugung des Senats auch, dass eine Begründung des abschließenden Gesamturteils entbehrlich ist, sofern die Gewichtung bereits vorab und generell in Beurteilungsbestimmungen getroffen worden ist. Es ist weiter vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden, dass der Dienstherr sich in Ausschöpfung der ihm zugesprochenen Beurteilungsermächtigung grundsätzlich auch für die gleiche Gewichtung der von ihm ausgewiesenen Einzelmerkmale bei der Bildung der Gesamtnote entscheiden könne (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 2 B 31.24 – juris Rn. 7 anknüpfend an BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 – juris Rn. 27). Die Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale führe dazu, dass das Gesamturteil rein rechnerisch zu ermitteln sei. Von der Notwendigkeit, das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen, seien die Beurteiler dann enthoben (BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 – juris Rn. 27 und Beschluss vom 13. Januar 2021 – 2 B 21.20 – juris Rn. 18; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 2 B 31.24 – juris Rn. 7; anders noch BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 71 f.).
Das Land Brandenburg hat das aufgegriffen und in § 7 Abs. 3 BeurtV eine arithmetische Berechnung des Gesamturteils angeordnet, mit anderen Worten den Beurteilungsmerkmalen das je gleiche Gewicht beigemessen, und den Beurteilenden nicht die Möglichkeit eingeräumt, wertend vom rechnerischen Ergebnis abzuweichen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 – juris Rn. 27). Angesichts dieser Vorgaben in der Verordnung bedarf es – wovon auch der Senat überzeugt ist – nicht mehr einer Begründung des Gesamturteils, aus der sich erst die Gewichtung der Beurteilungsmerkmale ergäbe.
Das könnte nur dann anders einzuschätzen sein, wenn die Argumentation des Antragstellers gegen die Zulässigkeit der gleichen Gewichtung der verordneten Beurteilungsmerkmale überzeugend wäre. Das trifft jedoch nicht zu. Eine rechtlich beachtliche Grenze für die Anordnung einer gleichen Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung der Gesamtnote wird erst dann überschritten, wenn die vom Dienstherrn vorgegebene Gewichtung den Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verkennt und die dienstliche Beurteilung keine taugliche Grundlage für eine am Grundsatz der Bestenauswahl orientierte Auswahlentscheidung mehr darstellen kann (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 2 B 31.24 – juris Rn. 8).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zum einen bei einer großen Anzahl von Einzelmerkmalen nicht angenommen werden, dass diesen nach der Vorstellung des Dienstherrn allen dasselbe Gewicht zukommen solle (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 2 B 31.24 – juris Rn. 8). Dieser wohl nicht als Rechtssatz, sondern als richterlicher Erfahrungssatz zu verstehende Ausspruch wird allerdings erst relevant bei einer großen Anzahl von Beurteilungsmerkmalen im zweistelligen Bereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 – juris Rn. 25: 19 oder 30 Einzelmerkmale) und nicht schon bei sechs (bzw. acht) Beurteilungsmerkmalen, wie sie in § 7 Abs. 2 BeurtV festgelegt worden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zum anderen im Vergleich einzelner Beurteilungsmerkmale entschieden, dass der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung dort eine Grenze finde, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Sinn von Art. 33 Abs. 2 GG offensichtlich nicht mehr gerecht werde (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – juris Rn. 46).
Der vom Antragsteller eher behauptete als begründete Bedeutungsunterschied zwischen den Merkmalen Fachliches Wissen und Können sowie Produktivität einerseits und Arbeitsweise, Veränderungskompetenz und Arbeitseinsatz sowie Sozialverhalten andererseits ist auch unter Berücksichtigung des von ihm genannten Urteils vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – nicht offensichtlich. Während es bei einer Vielzahl von Beurteilungsmerkmalen naheliegt, dass der Anwendungsbereich der Einzelmerkmale jeweils eng und den Begriffen dementsprechend eine schmale Bedeutung beizumessen ist, weist ein Beurteilungssystem mit nur sechs (oder acht) Beurteilungsmerkmalen – wie hier – eine größere Bandbreite der Einzelmerkmale auf. Das hat zur Folge, dass sprachlich womöglich ähnliche Begriffe in einem Fall eng und im anderen Fall weit zu verstehen sind. Es kommt hinzu, dass die Rechtsprechung einzelnen Beurteilungsmerkmalen nicht in Wortlautauslegung eigenständig eine Bedeutung beimessen darf, wenn der Verordnungsgeber selbst die Bedeutung definiert. Hier hat der brandenburgische Verordnungsgeber Inhalt und Weite der Einzelmerkmale dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er in Anlage 2 der Beurteilungsverordnung alle acht Beurteilungsmerkmale jeweils in zehn Erläuterungen definiert. Mit diesen ausführlichen Definitionen setzt sich der Antragsteller nicht auseinander.
2. Der Antragsteller beanstandet des Weiteren die Person seines Beurteilers. Polizeihauptkommissar Q… habe zwar ein höheres Statusamt inne, trage aber dieselbe Amtsbezeichnung wie er selbst. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wäre eine Konkurrenzsituation zwischen beiden möglich, wenn eine Stelle nach A 12 ausgeschrieben wäre und sich die Ausschreibung nicht nur an Beförderungsbewerber richtete. In dieser Situation könnte sich dann auch der Beurteiler für eine Stelle nach A 12 bewerben und stünde in einer Konkurrenzsituation mit dem Antragsteller in der Besoldungsgruppe A 11.
Mit diesem Vorbringen wird ein Beurteilungsfehler wegen eines rechtswidrig ausgewählten Beurteilers nicht aufgezeigt. Wer für den Dienstherrn eine dienstliche Beurteilung zu erstellen hat, ergibt sich in erster Linie aus normativen Festlegungen (so BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 – juris Rn. 17). Gemäß § 9 Abs. 1 BeurtV erfolgt die Beurteilung durch eine Entwerferin oder einen Entwerfer und eine Beurteilerin oder einen Beurteiler (Satz 1); Entwerferin oder Entwerfer ist die oder der unmittelbare Vorgesetzte (Satz 2); die Beurteilerin oder der Beurteiler ist eine höhere Vorgesetzte oder ein höherer Vorgesetzter (Satz 3), deren Bestimmung nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 BeurtV erfolgt. Der Antragsteller behauptet noch nicht einmal, dass diese Vorgaben der Verordnung missachtet worden seien.
Soweit es nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen sein soll, einen Beurteiler mit einem gleichrangigen oder einem niedrigeren Statusamt zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – juris Rn. 16; anders Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 11 Rn. 21), wäre Herr Q… ein geeigneter Beurteiler. Denn er hat im Vergleich mit dem Antragsteller ausweislich der höheren Besoldungsgruppe ein höheres Statusamt. Der Inhaber eines höheren Statusamts wird mit seiner Beförderung aus der Gruppe derjenigen Beamten herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten; seine Leistungen werden an dem höheren Statusamt und damit an strengeren Maßstäben gemessen (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 – juris Rn. 38). Wie sich an § 8 Abs. 1 Nr. 3, 4 BeamtStG zeigt und auch aus § 19 Abs. 1 Satz 1, 2 BbgBesG zu schließen ist, wird das Statusamt durch die Amtsbezeichnung und das ihm vom Besoldungsgesetzgeber zugewiesene Endgrundgehalt bestimmt, vielleicht auch noch durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe (so BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2021 – 2 A 1.21 – juris Rn. 26, während es nach v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand 1. September 2024, § 8 Rn. 150 nur auf die ersten beiden Merkmale ankommt). Jedenfalls ist eine Änderung der Amtsbezeichnung für ein anderes Statusamt nicht erforderlich (v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand 1. September 2024, § 8 Rn. 162).
3. Der Antragsteller bemängelt unter Nr. 3 seiner Beschwerdeschrift verschiedene Aspekte. Der Beigeladene zu 4 vermisst insoweit zutreffend einen konkretisierten Vortrag.
Das trifft auf die nicht weiter ausgeführte Behauptung des Antragstellers zu, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm unsubstantiierter Vortrag vorgeworfen werde, während der Antragsgegner einfach ohne Erklärung behaupten könne, „alles sei richtig gelaufen“. Die damit womöglich gerügte Aussage des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller zeige in Bezug auf die dienstlichen Beurteilungen schon keinen Plausibilisierungsbedarf auf, bezieht sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach obliegt es demjenigen, der im Konkurrentenstreitverfahren eine dienstliche Beurteilung für nicht hinreichend plausibel hält, konkrete Punkte zu benennen, die weiterer Konkretisierung oder Plausibilisierung bedürfen (näher BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2024 – 2 A 1.23 – juris Rn. 18 f.). Das hätte dem Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren oblegen, um die Voraussetzungen einer erfolgreichen Rüge zu schaffen.
Die Behauptung des Antragstellers, es erschließe sich nicht, warum zwischen einer sechsmonatigen Abordnung und kurzfristigen Hospitationen kein qualitativer Unterschied bestehe, wenn Einsatztrainer nach Kenntnis des Antragstellers alle fünf Jahre eine mindestens sechsmonatige Abordnung im operativen Dienst absolvieren sollten, ist nicht ohne Weiteres verständlich. Der Antragsteller selbst hält Abordnungen nicht für eine zwingende Beförderungsvoraussetzung (indem er schreibt, dass sie sein „sollen“, nicht „müssen“). Er lässt offen, um welchen Qualitätsunterschied es ihm geht. Da dienstliche Beurteilungen auf das Statusamt bezogen sind (so § 6 Abs. 1 Satz 2 BeurtV), kommt es auf die Verwendung auf bestimmten Dienstposten nicht entscheidend an.
Auch das Vorbringen des Antragstellers, bei ihm seien zu seinem Nachteil „beurteilungsrelevante Besonderheiten“ nicht angeführt worden, führt nicht weiter. Nach der Erläuterung auf dem Beurteilungsformular (Anlage 3 der Beurteilungsverordnung) geht es um „spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten der/des zu Beurteilenden, die für den Arbeitsprozess hilfreich und nützlich sind oder künftig sein können, wie z. B. besondere Sprachkenntnisse, Datenverarbeitungskenntnisse, pädagogische Fähigkeiten.“ Fehlt es an speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten, hat das Beurteilungsformular insoweit leer zu bleiben. Der Antragsteller teilt in der Beschwerdebegründung nicht mit, welche speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten er aufweist, die der Beurteiler übersehen bzw. weggelassen hätte. Sein Vorwurf, bei ihm „wird das bewusst nicht ausgefüllt, um die Beurteilung nicht angreifbar zu machen“, ist unsubstantiiert.
Sodann rügt der Antragsteller zu Unrecht, es sei nicht klar (gewesen), was vorgebracht werden müsse, damit eine inhaltliche Prüfung stattfinde. Er führt dazu aus, sowohl der Dienstherr als auch das Verwaltungsgericht beschränkten sich darauf, irgendwelche nicht nachvollziehbaren Punkte zu verteilen und als gerechtfertigt gelten zu lassen. Effektiver Rechtsschutz könne nicht erreicht werden, wenn von ihm ein Vortrag verlangt werde, den er nicht leisten könne, weil ihm noch nicht einmal gesagt werde, auf welchen Erwägungen seine Benotung und die der Beigeladenen basierten. Das überzeugt nicht. Es ist erneut auf die Anlage 2 der Beurteilungsverordnung mit den jeweils zehn Erläuterungen zu den acht Beurteilungsmerkmalen zu verweisen, aus denen sich ergibt, was in der Beurteilung relevant ist. Die weitere Anmerkung des Antragstellers, es gebe keine Erklärung dafür, warum er mit „Punktabhebungen“ von ca. 0,25 pro Jahr kontinuierlich rechnen könne und andere ggf. deutlich höhere Sprünge aufwiesen, lässt eine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss nicht erkennen.
4. Schließlich behauptet der Antragsteller, der Antragsgegner habe sich in der Bestenauslese an der Standzeit der Bewerber orientiert, wofür der Anscheinsbeweis spreche, den der Antragsgegner widerlegen müsse.
Mit diesem knappen Vortrag lässt der Antragsteller außer Acht, dass ihm in der Beschwerde eine Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts und generell im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Darlegung und Glaubhaftmachung obliegt; das gilt auch dann, wenn im Verfahren der Hauptsache die materielle Beweislast dem Beklagten auferlegt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2026 – OVG 4 S 20/26 – juris Rn. 8 f.). Nach den Informationen aus dem angegriffenen Beschluss sind Bewerber mit Punkten zwischen 7,33 bis 7,83 ausgewählt worden, während der Antragsteller lediglich 6 Punkte erzielt hat. Gemäß § 8 Abs. 1 BeurtV führen 6 und 7 Punkte zu einer unterschiedlichen Bewertung („Übertrifft häufig die Anforderungen“; „Übertrifft überwiegend die Anforderungen“). Ein Bewerber mit einem aktuell besseren Gesamturteil ist grundsätzlich vorzuziehen. Denn maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – OVG 4 S 38/25 – juris Rn. 6). Angesichts der unterschiedlichen Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen ist eine Auswahl nach Standzeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
5. Der Antragsteller trägt mit Schriftsatz vom 7. Juli 2026 erstmals vor, seine Vorbeurteilung dürfte als rechtswidrig fortfallen und damit die Grundlage für die aktuelle Beurteilung, die ebenfalls angefochten worden sei, da der Antragsgegner eine nur geringfügige Notenverbesserung im Vergleich zur Vorbeurteilung vorgenommen habe. Dieser Vortrag ist nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erfolgt und daher aus prozessualen Gründen nicht mehr berücksichtigungsfähig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2026 – OVG 4 S 1/26 – juris Rn. 29).
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene zu 4 hat einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO); er kann billigerweise Kostenerstattung beanspruchen. Das trifft auf die übrigen Beigeladenen nicht zu (ebenso BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 2 VR 17.25 – juris Rn. 59). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stellen erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (stRspr, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2026 – OVG 4 S 12/26 – juris Rn. 19 m.w.N.). Insoweit ist vom Endgrundgehalt auszugehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 2 KSt 5.25 – juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2026 – OVG 4 S 12/26 – juris Rn. 19).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).