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BeurtV

§ 7 Inhalt der dienstlichen Beurteilung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtV/7#abs-1 (1) Der dienstlichen Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag ist eine Beschreibung der Aufgaben, die die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen. In der Aufgabenbeschreibung sind die den Aufgabenbereich der Beamtin oder des Beamten im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben darzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtV/7#abs-2 (2) In der dienstlichen Beurteilung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten zu bewerten. Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung folgender, gleich gewichteter Beurteilungsmerkmale:

Fachliches Wissen und Können,

Produktivität,

Arbeitsqualität,

Arbeitsweise,

Veränderungskompetenz und Arbeitseinsatz,

Sozialverhalten.

Soweit Führungsaufgaben wahrgenommen werden, sind zusätzliche Beurteilungsmerkmale:

Führungsverhalten und

aufgabenbezogene Führung.

Den jeweiligen Beurteilungsmerkmalen sind die Erläuterungen nach Anlage 2 zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtV/7#abs-3 (3) Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil. Das Gesamturteil ist im Ergebnis der Bewertung der Beurteilungsmerkmale arithmetisch zu ermitteln. Ergibt sich bei der Berechnung des Gesamturteils ein Bruchteil von mindestens 0,5, wird auf den nächsthöheren Punktwert aufgerundet, geringere Bruchteile werden abgerundet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtV/7#abs-4 (4) Bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen ist der Vordruck nach Anlage 3 zu verwenden.

§ 6 § 8