Rechtsprechung / OVG Berlin-Brandenburg / 2013

OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.05.2013 – OVG 12 B 46.11

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0521.OVG12B46.11.0A

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Orientierungssatz

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten eines Verfahrens Interessenten an der Durchführung eines Bürgerbegehrens aufzuerlegen, wenn sie von der beabsichtigten Durchführung des Begehrens Abstand genommen haben. Eine Erklärung der Hauptsachenerledigung stellt in einem solchen Fall lediglich eine verdeckte Klagerücknahme dar.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 24. Februar 2011, 2 K 77.10, Urteil

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 1. Dezember 2011, OVG 12 N 44.11, Beschluss

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 2011 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2013-05-21/ovg-12-b-46-11#rd_1

Das Verfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und daher entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-berlin-brandenburg/2013-05-21/ovg-12-b-46-11#rd_2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen, da sie von der beabsichtigten Durchführung eines Bürgerbegehrens Abstand genommen haben. Die Erklärung der Hauptsachenerledigung stellt damit der Sache nach eine verdeckte Klagerücknahme dar.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

4

Die Entscheidung war entsprechend § 87 a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von der Berichterstatterin zu treffen.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).