Rechtsprechung / OLG Zweibrücken / 2022

OLG Zweibrücken Beschluss vom 11.07.2022 – 3 W 12/22

ECLI:DE:POLGZWE:2022:0711.3W12.22.00

Handels- und GesellschaftsrechtRheinland-PfalzVolltext

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Orientierungssatz

1. Das Erlöschen einer Firma ist von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe in das Handelsregister einzutragen. Erloschen ist eine Firma, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb endgültig einstellt.(Rn.9)

2. Macht eine GmbH jedoch keine Einstellung ihres Geschäftsbetriebs, sondern einen grenzüberschreitenden Formwechsel von einer deutschen GmbH in eine türkische Limited Sirketi geltend, so kann eine Löschung nicht nach § 393 Abs. 1 FamFG erfolgen.(Rn.9)

Tenor§

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1

Das Verfahren betrifft die Zurückweisung einer Handelsregisteranmeldung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-07-11/3-w-12-22#rd_1

Die betroffene Gesellschaft ist seit 2013 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen, zunächst der Amtsgerichte … und …, sodann des Amtsgerichts …. Gegenstand des Unternehmens ist …

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-07-11/3-w-12-22#rd_2

Mit Datum vom 20. Mai 2021 meldete der verfahrensbevollmächtigte Notar die Sitzverlegung der Gesellschaft in die Türkei gemäß Gesellschafterbeschluss vom selben Tag an. Auf den Hinweis des Registergerichts auf § 4a GmbHG, wonach der Satzungssitz einer GmbH zwingend im Inland liegen müsse, beantragte der Notar sodann unter dem 25. Oktober 2021 die Löschung gemäß § 393 Abs. 1 FamFG analog. Zur Begründung führte er an, die Gesellschaft sei am 16. Juli 2021 im türkischen Handelsregister eingetragen worden, dies als Limited Sirketi. Der EuGH habe grenzüberschreitende Sitzverlegungen für rechtmäßig erachtet. Aufgrund des Assoziationsabkommens zwischen der Türkei und der damaligen EWR aus dem Jahr 1963 solle sowohl deutschen Gesellschaften in der Türkei als auch umgekehrt eine der EWR gleichgestellte Möglichkeit zugebilligt werden, den EU-Staaten gleichgestellte Regelung zu genießen. Da das FamFG die Löschung aufgrund Doppeleintragung nicht vorsehe, sei § 393 FamFG analog anzuwenden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-07-11/3-w-12-22#rd_3

Die Rechtspflegerin des Handelsregisters wies mit dem angefochtenen Beschluss beide Anmeldungen zurück. Die Sitzverlegung nach Ankara sei wegen § 4a GmbH unzulässig. Die Löschung sei ebenfalls nicht einzutragen, da die Gesellschaft nicht erloschen sei, sondern ein Formwechsel eingetreten sei. Dieser sei erst wirksam, wenn die Wirksamkeit nach den Rechtsordnungen sowohl des Weg- als auch des Zuzugsstaats gegeben sei.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-07-11/3-w-12-22#rd_4

Mit der durch den Notar eingelegten Beschwerde macht die Gesellschaft geltend, das Amtsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die konstitutive Registereintragung in der Türkei bereits erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin bestehe also als türkische Limited Sirketi weiter. Da somit die Eintragung des Herausformwechsels ins Zuzugland erfolgt sei, bestehe der vormalige Sitz in Deutschland nicht mehr. Würde nun die grenzüberschreitende formwechselnde Sitzverlegung verweigert, hätte sich die Gesellschaft gleichsam verdoppelt, was nicht gewollt sei. Sofern sich das Gericht aufgrund fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen daran gehindert sehen solle, die formwechselnde Sitzverlegung in die Türkei einzutragen, müsste zumindest die Beschwerdeführerin analog § 393 Abs. 1 FamFG im deutschen Handelsregister gelöscht werden.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-07-11/3-w-12-22#rd_5

Die gemäß §§ 382 Abs. 3, 58 FamFG statthafte, nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, über die der Senat gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-07-11/3-w-12-22#rd_6

Zu Recht hat das Registergericht die Anmeldung der Sitzverlegung in die Türkei zurückgewiesen, weil nach § 4a GmbHG der Satzungssitz einer GmbH zwingend im Inland liegen muss.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-07-11/3-w-12-22#rd_7

Ebenso zu Recht hat es den nach Ansicht der Beschwerdeführerin bestehenden Herausformwechsel nicht anerkannt und die Eintragung der Löschung der GmbH abgelehnt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-07-11/3-w-12-22#rd_8

Die Voraussetzungen für eine Löschung der GmbH im deutschen Handelsregister liegen nicht vor. Nach § 393 Abs. 1 FamFG ist das Erlöschen einer Firma gemäß § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe in das Handelsregister einzutragen. Erloschen ist eine Firma, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb endgültig einstellt (BeckOGK/Maierhofer, 15.9.2021, HGB § 31 Rn. 36). Die Beschwerdeführerin macht hier aber keine Einstellung ihres Geschäftsbetriebs, sondern einen grenzüberschreitenden Formwechsel von einer deutschen GmbH in eine türkische Limited Sirketi geltend. Die Löschung kann demnach nicht nach § 393 Abs. 1 FamFG erfolgen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-07-11/3-w-12-22#rd_9

Es besteht kein Anlass, § 393 Abs. 1 FamFG analog anzuwenden, da es schon an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke mangelt. Für Umwandlungen gelten die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes, im Falle eines Formwechsels die §§ 190ff. UmwG.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-07-11/3-w-12-22#rd_10

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügt die - vom Amtsgericht nicht übersehene - Eintragung im Handelsregister der Türkei nicht, um die Wirksamkeit des Formwechsels zu begründen. Hierbei beruft sich die Beschwerde auch ohne Erfolg auf die Regelungen des EU-Rechts, und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH (“VALE“ und „Polbud“), da diese ohnehin auf die Türkei nicht anzuwenden sind. Das angeführte Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64/733/EWG) enthält gerade keine Regelung zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-07-11/3-w-12-22#rd_11

Aber selbst unter Anwendung von EU-Recht und der Rechtsprechung des EuGH sind die Anforderungen eines grenzüberschreitenden Herausformwechsels nicht erfüllt. Vielmehr setzen grenzüberschreitende Umwandlungen die sukzessive Anwendung von zwei nationalen Rechtsordnungen voraus (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – C-378/10 –, „VALE“, juris). Soweit aus Gründen der Freizügigkeit ein Formwechsel aus bzw. in das EU-Ausland rechtlich anerkannt ist, weil die Art. 49 AEUV und 54 AEUV, die die Niederlassungsfreiheit regeln, einen Mitgliedstaat, der für inländische Gesellschaften die Möglichkeit der Umwandlung vorsieht, verpflichten, dieselbe Möglichkeit auch Gesellschaften zu geben, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen und sich in Gesellschaften nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats umwandeln möchten (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – C-378/10, NJW 2012, 2715; vgl. auch schon EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 – C-210/06, NJW 2009, 569), sind dennoch die Anforderungen des deutschen Umwandlungsgesetzes zu erfüllen, die Umwandlung also im Ausgangspunkt nach den §§ 190 ff. UmwG zu beurteilen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 5 W 79/19 –, Rn. 19, juris).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-07-11/3-w-12-22#rd_12

Ob allerdings ein „Herausformwechsel“ von einer deutschen GmbH in eine türkische Gesellschaftsform zulässig ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, ebenso wenig wie die Frage, ob die unmittelbar für grenzüberschreitende Verschmelzungen geschaffenen drittschützenden Bestimmungen der §§ 122d, 122e UmwG analog zur Anwendung zu bringen sind (vgl. hierzu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 5 W 79/19 –, Rn. 17, juris). Denn jedenfalls mangelt es hier schon an einem Umwandlungsbeschluss der Beschwerdeführerin sowie sämtlichen weiteren Voraussetzungen einer nach deutschem Recht wirksamen Umwandlung.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-07-11/3-w-12-22#rd_13

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 84 FamFG zurückzuweisen. Der Beschwerdewert wurde mit dem Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG angenommen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, § 78 FamFG.