Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 232
Nach Gewicht
- BGH, 23.06.2010 – XII ZB 232/09Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in einem Umgangsrechtsverfahren: Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage; Berücksichtigung der subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten; Grundsatz der WaffengleichheitZitiert von 39
- OLG Karlsruhe, 26.05.2010 – 16 WF 65/10Zitiert von 3
- BGH, 13.06.2012 – XII ZB 218/11Verfahrenskostenhilfe im Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Rechtsanwaltsbeiordnung für den AntragstellerZitiert von 4
- OLG Hamburg, 12.02.2021 – 2 WF 58/20
- OLG Bremen, 10.11.2016 – 4 WF 82/16Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 10.10.2013 – 3 WF 116/13
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 12.02.2026 – 6 UF 163/25
- OLG Braunschweig, 05.02.2026 – 1 WF 4/26
- BGH, 04.02.2026 – XII ZB 535/25Kenntnisnahme von Gutachten über Minderjährigen bei Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung
232 Entscheidungen zu § 78 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/78#abs-1 (1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/78#abs-2 (2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/78#abs-3 (3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/78#abs-4 (4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/78#abs-5 (5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.