§ 31
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- KG, 04.05.2016 – 22 W 128/15Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 23.02.2021 – 7 W 17/21
- KG, 31.05.2016 – 22 W 17/16Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 07.08.2014 – 11 Wx 17/14Zitiert von 1
- LG Saarbrücken, 03.02.2010 – 5 T 653/09
- LG Hagen, 24.11.2008 – 3 T 720/08
Zuletzt entschieden
- KG, 21.08.2025 – 22 W 30/25Zitiert von 1
- FG Hamburg, 19.03.2025 – 4 K 24/23Zitiert von 3
- AG Bonn, 04.07.2024 – 19 HRB 25835
33 Entscheidungen zu § 31 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/31#abs-1 (1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/31#abs-2 (2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.