Rechtsprechung / OLG Zweibrücken / 2014

OLG Zweibrücken Beschluss vom 22.05.2014 – 1 Ws 83/14

ECLI:DE:POLGZWE:2014:0522.1WS83.14.0A

StrafrechtRheinland-PfalzStrafrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Januar 2014 aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2014-05-22/1-ws-83-14#rd_1

Der Antragsteller befand sich in vorliegender Sache von Mai bis November 2013 in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft in der JVA Frankenthal (Pfalz). Nachdem die Stadt Frankenthal im Namen des Landes Rheinland-Pfalz am 16. Juli 2013 die Aufrechnung für erstattete Leistungen nach dem UnterhVG für die Tochter des Antragstellers erklärt hatte, führte die JVA einen Betrag von 77,00 Euro von seinem Eigengeldkonto an die Landeskasse ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme verwarf die Kammer als unbegründet, da nach ihrer Ansicht die Aufrechnung rechtmäßig war.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2014-05-22/1-ws-83-14#rd_2

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auszahlung.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2014-05-22/1-ws-83-14#rd_3

Die Beschwerde ist zulässiger Rechtsbehelf gegen die nach §§ 119a, 126 StPO ergangene Entscheidung der Strafkammer, welche während der Untersuchungshaft für behördliche Entscheidungen oder Maßnahmen zuständig war. Auch besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der beanstandeten Maßnahme, da der Antragssteller weiterhin beschwert ist (Meyer-Goßner, StPO, § 119a, Rnr. 7 f.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2014-05-22/1-ws-83-14#rd_4

Die Beschwerde ist auch begründet, denn die Strafkammer hatte die Voraussetzungen einer Aufrechnung zu Unrecht bejaht. Zwar sind aufgrund der Unterhaltsvorschussleistungen der Stadt Frankenthal an die Tochter des Antragstellers gemäß § 7 Abs.1 Satz 1 UnterhVG deren Ansprüche im Wege der Legalzession auf das Land Rheinland-Pfalz übergegangen. Dennoch verbleibt es bei deren Natur als zivilrechtlicher Anspruch, der grundsätzlich auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2014-05-22/1-ws-83-14#rd_5

In der Rechtsprechung wird teilweise vertreten, trotz der zivilrechtlichen Natur des Anspruches sei die Verweisung auf verschiedene Rechtswege nicht praktikabel, da im Rahmen der Strafhaft der Rechtsweg nach §§ 109 ff StVollZG eröffnet sei und daher das zuständige Strafgericht bei der Prüfung einer Aufrechnung notwendigerweise auch die Vorfrage der Existenz der Forderung zu klären habe (so OLG Stuttgart Beschluss v. 21. August 1985 - 4 Ws 232/85; im Ergebnis auch OLG München, NStZ 1987, 45).

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Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2014-05-22/1-ws-83-14#rd_6

Sowohl bei einer Aufrechnung mit einer öffentlich-rechtlichen Gegenforderung im Zivilprozess als auch im umgekehrten Fall mit einer zivilrechtlichen Forderung im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsprozesse ist es allgemeine Praxis, das Verfahren gemäß § 148 ZPO beziehungsweise § 94 VwGO auszusetzen und eine Entscheidung des jeweiligen Fachgerichts abzuwarten (KG, Beschluss v. 9. Mai 2003 - 5 Ws 135/03 mit weiteren Nachweisen). Etwas anderes kann auch nicht für Ansprüche nach ZPO und StVollzG gelten, auch wenn beide Gebiete der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzurechnen sind. Hierfür spricht zudem die ausdrückliche Bestimmung des § 93 Abs. 1 StVollzG, die innerhalb der vollzugsrechtlichen Regelung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausdrücklich dem ordentlichen Rechtsweg zuweist (KG, aaO). Zwar beziehen sich die genannten Entscheidungen stets auf Maßnahmen im Rahmen der Strafhaft; für Untersuchungshaft kann jedoch nichts Anderes gelten.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2014-05-22/1-ws-83-14#rd_7

Ob für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen im Ausnahmefall etwas anderes zu gelten hat, kann dahingestellt bleiben. Vorliegend fehlt es an beiden Voraussetzungen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2014-05-22/1-ws-83-14#rd_8

Der Senat verweist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das Landgericht zurück. Die Kammer war nicht berechtigt, über die gegen den Gefangenen geltend gemachte - noch nicht rechtskräftig und vollstreckbar entschiedene - Forderung mitzuentscheiden. Sie muss das Verfahren nach § 120 Abs. 1 StVollzG, § 262 Abs. 2 StPO aussetzen und dem Anstaltsleiter eine Frist zur Geltendmachung des Anspruchs vor dem Zivilgericht setzen (KG, Leitsatz, aaO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1 Satz 1 StPO.