§ 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 827
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 10.03.2017 – 5 Ws 51/17 Vollz
- OLG Karlsruhe, 12.01.2021 – 2 Ws 146/20Zitiert von 6
- LG Kleve, 07.09.2018 – 4 T 181/18
- BVerfG, 12.03.2019 – 2 BvR 2255/17, 2 BvR 2272/17Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch nicht nachvollziehbare Auslegung des Klägervorbringens im Verfahren gem §§ 109ff StVollzG - Auslegung des Begriffs der "Maßnahme" iSd § 109 StVollzG im Lichte des Art 19 Abs 4 GG geboten - hier: Rechtsschutz gegen automatisierte Bandansage mit Hinweis auf potentielle Telefonüberwachung bei Telefonaten SicherungsverwahrterZitiert von 6
- BVerfG, 10.10.2012 – 2 BvR 922/11Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Verweigerung einer gerichtlichen Sachprüfung bzgl der Angemessenheit der medizinischen Behandlung eines an Diabetes erkrankten Strafgefangenen - Zur Auslegung des Maßnahmebegriffs des § 109 StVollzG - zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch unbegründete Abweichung einer Rechtsmittelentscheidung von der Rspr des BVerfG und anderer FachgerichteZitiert von 12
- KG, 30.09.2014 – 2 Ws 342/14 Vollz
Zuletzt entschieden
- LG Hagen, 08.07.2026 – 62 StVK 35/26 Vollz
- OLG Hamm, 22.04.2026 – 1 Vollz 17 + 18/26
- OLG Karlsruhe, 08.04.2026 – L 1 Ws 43/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/109#abs-1 (1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/109#abs-2 (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/109#abs-3 (3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.