Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 94
Stand: 10.06.2019
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Wird zitiert von 1.032 Entscheidungen zu § 94 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Würzburg, 29.11.2024 – W 3 K 24.1655Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 23.09.2016 – 4 Bs 134/16Zitiert von 2
- OVG Saarland, 30.04.2024 – 2 E 186/23Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2025 – 3 S 77/25Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 – 2 L 128/19Zitiert von 3
- VG Lüneburg, 20.09.2024 – 2 A 267/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.07.2026 – AnwZ (Brfg) 17/26
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 C 11.25Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Verwaltungsgerichten auch für BelieheneZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2026 – OVG 3 L 17/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.11.1996 Ausfertigung
§ 94 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626)
BGBl. 1996 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.