Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 93 Ersatz von Aufwendungen

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/93#abs-1 (1) Der Gefangene ist verpflichtet, der Vollzugsbehörde Aufwendungen zu ersetzen, die er durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung eines anderen Gefangenen verursacht hat. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/93#abs-2 (2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/93#abs-3 (3) Für die in Absatz 1 genannten Forderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/93#abs-4 (4) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, wenn hierdurch die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung behindert würde.

§ 92 § 94