§ 93 Ersatz von Aufwendungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 22.03.2001 – 28 W 98/00Zitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 12.07.2004 – 1 Ws 259/04 (Vollz)
- BGH, 16.07.2004 – IXa ZB 191/03Zitiert von 7
- BGH, 16.07.2004 – IXa ZB 287/03Zitiert von 11
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2017 – 3 Ws 762/16
- OLG Naumburg, 08.09.2015 – 1 Ws (RB) 91/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 22.05.2014 – 1 Ws 83/14Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 19.06.2012 – 3 Ws 875/11 (StVollz)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/93#abs-1 (1) Der Gefangene ist verpflichtet, der Vollzugsbehörde Aufwendungen zu ersetzen, die er durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung eines anderen Gefangenen verursacht hat. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/93#abs-2 (2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/93#abs-3 (3) Für die in Absatz 1 genannten Forderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/93#abs-4 (4) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, wenn hierdurch die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung behindert würde.