Rechtsprechung / OLG Schleswig / 2013

OLG Schleswig Beschluss vom 23.07.2013 – 10 UF 205/12

ECLI:DE:OLGSH:2013:0723.10UF205.12.0A

FamilienrechtSchleswig-HolsteinFamilienrecht Schleswig-HolsteinVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen

Tenor§

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ratzeburg vom 3. August 2012 hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich teilweise geändert und – zur Klarstellung – insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr…..) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 29,5099 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto …. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG (Vers. Nr…..) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 70.735,00 Euro nach Maßgabe Teilungsordnung in den Versorgungsordnungen VO 78 und VO 84 vom 01.06.2011, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0101) (Vers. Nr……) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 112,60 Euro monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0102) (Vers. Nr……) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 75,52 Euro monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0103) (Vers. Nr…….) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 62,83 Euro monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Vers. Nr……) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 17,39 Euro monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

7. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 22,7141 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

8. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der SEB AG (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 97,97 Euro monatlich nach Maßgabe Teilungsregeln vom 11.08.2010, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

9. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0101) (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 131,52 Euro monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

10. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0102) (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 85,77 Euro monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

11. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0103) (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,97 Euro monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

12. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 56,42 Euro monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

13. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0104) (Vers. Nr……) findet nicht statt.

14. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0104) (Vers. Nr……) findet nicht statt.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.400,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_1

Die Beteiligten heirateten am 8. Juli 1966 vor dem Standesamt L.. Aus der Ehe ist eine inzwischen volljährige Tochter hervorgegangen. Seit dem 5. Oktober 2010 leben die Beteiligten voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 10. Januar 2012 zugestellt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ratzeburg vom 3. August 2012 ist die Ehe der Beteiligten geschieden worden. Weiterhin hat das Amtsgericht – Familiengericht – den Versorgungsausgleich geregelt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_2

Bereits vor dem Ehezeitende haben die Beteiligten Renten bezogen. Beide Beteiligte haben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften erworben. Weiterhin beziehen sie bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. und der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. Betriebsrenten. Die Antragsgegnerin bezieht zudem bei der SEB AG eine weitere Betriebsrente.

3

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_3

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr…..) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 29,5099 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto …..bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_4

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG (Vers. Nr……) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 69.335,00 € nach Maßgabe Teilungsordnung in den Versorgungsordnungen VO 78 und VO 84 vom 01.06.2011, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_5

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0101) (Vers. Nr……) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 113,49 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_6

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0102) (Vers. Nr……) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 76,12 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_7

5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0103) (Vers. Nr…….) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 63,33 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_8

6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Vers. Nr…….) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 17,57 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_9

7. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 22,7141 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2011, übertragen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_10

8. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der SEB AG (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 97,97 € monatlich nach Maßgabe Teilungsregeln vom 11.08.2010, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_11

9. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0101) (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 131,52 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_12

10. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0102) (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 85,77 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_13

11. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0103) (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,97 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_14

12. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Vers. Nr…….) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 56,42 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

16

13. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0104) (Vers. Nr……) findet nicht statt.

17

14. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0104) (Vers. Nr…….) findet nicht statt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_15

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller Änderungen der Anordnung zum Versorgungsausgleich zu den Ziffern 2., 3., 4., 5., 6., 9., 10., 11. und 12.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_16

Der Antragsteller macht geltend, rechtsfehlerhaft sei die Wertentwicklung der Versorgungsanwartschaften der Beteiligten bis zur Rechtskraft der Eheschei-dung nicht berücksichtigt worden. Deshalb sei wegen eines Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz gemäß § 5 S. 2 VersAusglG die bisherige Entscheidung zu ändern. Die betrieblichen Altersversorgungen seien wegen des durchgehenden Leistungsbezuges der Beteiligten während des laufenden Scheidungsverfahrens und der dann erst später eintretenden Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich anders zu bewerten als gemäß den älteren Auskünften. Die Problematik der Wertentwicklung zwischen der im Ausgangstenor benannten Ehezeit und der Rechtskraft der Regelung zum Versorgungsausgleich sei vom Gesetzgeber bisher nicht geregelt worden. Erst mit Eintritt der Rechtskraft werde bezogen auf die auszugleichenden Anrechte ein entsprechender Vertrag für den anderen Ehepartner angelegt. In der Zwischenzeit nehme das auszugleichende Deckungskapital vollumfänglich an der Wertentwicklung des Anrechtes der ausgleichspflichtigen Person teil. Im vorliegenden Fall sei zu seinen Lasten diese Wertentwicklung negativ, da ein Leistungsbezug bereits vorliege. Dieser unterschiedlichen Entwicklung sei dadurch Rechnung getragen worden, dass er, der Antragsteller, bis zur Rechtskraft der Ehescheidung weiterhin Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin gezahlt habe. Eine jetzt vorzunehmende Kürzung seiner Anrechte bei der Deutschen Bank und dem BVV Versicherungsverein oder der BVV Versorgungskasse würde dazu führen, dass letztlich ein höheres Anrecht aufgrund des Ehezeitendes ausgeglichen werde als dieses tatsächlich zur Rechtskraft der Entscheidung vorliege. Deshalb sei gemäß der Anregung des Versorgungsträgers diesem Umstand dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Zusatz in den Tenor aufgenommen werde, wonach der Ausgleichsberechtigte ebenfalls an der Wertentwicklung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung beteiligt werde. Dadurch könnte dann der Versorgungsträger eine entsprechende Anpassung der tatsächlichen Kapitalwerte der Anwartschaften bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung vornehmen.

20

Der Antragsteller beantragt,

21

Den am 24.08.2012 zugestellten Beschluss des Amtsgerichtes Ratzeburg – 9 F 8/12 – in Bezug auf den Versorgungsausgleich wie folgt abzuändern:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_17

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr…..) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 29,5099 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto …..bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2011, übertragen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_18

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG (Vers. Nr……) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 69.335,00 € nach Maßgabe Teilungsordnung in den Versorgungsordnungen VO 78 und VO 84 vom 01.06.2011, bezogen auf den 31.12.2011, inklusive der Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft übertragen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_19

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0101) (Vers. Nr….) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 113,49 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31.12.2011, inklusive der Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft übertragen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_20

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (0102) (Vers. Nr. …..) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 76,12 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31.12.2011, inklusive der Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft übertragen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_21

5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0103) (Vers. Nr…..) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 63,33 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31.12.2011, inklusive der Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft übertragen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_22

6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Vers. Nr……) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 17,57 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31.12.2011, inklusive der Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft übertragen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_23

7. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 22,7141 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2011, übertragen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_24

8. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der SEB AG (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 97,97 € monatlich nach Maßgabe Teilungsregeln vom 11.08.2010, bezogen auf den 31.12.2011, übertragen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_25

9. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0101) (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 131,52 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31.12.2011, inklusive der Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft übertragen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_26

10. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0102) (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 85,77 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31.12.2011, inklusive der Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft übertragen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_27

11. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0103) (Vers. Nr…….) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von e,97 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31.12.2011, inklusive der Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft übertragen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_28

12. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Vers. Nr……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 56,42 € monatlich nach Maßgabe Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 31.12.2011, inklusive der Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft übertragen.

34

13. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0104) (Vers. Nr……) findet nicht statt.

35

14. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0104) (Vers. Nr……) findet nicht statt.

36

Die Antragsgegnerin hat zur Beschwerde des Antragstellers keine Stellungnahme abgegeben.

37

Die Deutsche Bank ist der Beschwerde entgegengetreten. Auf deren Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 wird Bezug genommen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_29

Auf Anforderung des Senats haben die Deutsche Bank und der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. und BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. aktuelle Auskünfte zu den betrieblichen Rentenversorgungen der Beteiligten erteilt. Insofern wird auf die Schreiben der Deutschen Bank vom 15. April 2013 und des BVV Versicherungsvereins und der BVV Versorgungskasse vom 25. April 2013 nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_30

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und zulässig. Sie hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_31

Gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanrechte) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Eheleuten zu teilen (sogenannter Halbteilungsgrundsatz). Grundsätzlich ist gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG eine ehezeitbezogene Berechnung der Versorgungsanwartschaften vorzunehmen, die dann geteilt werden. Die Berechnung richtet sich nach dem jeweiligen Versorgungssystem und den darin maßgebenden Bezugsgrößen. Solche können in Form von Entgeltpunkten eines Rentenbetrages oder eines Kapitalwerts berechnet werden. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ist für die Bewertung grundsätzlich maßgeblicher Zeitpunkt das Ende der Ehezeit. Nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_32

Damit stellt sich im vorliegenden Fall das Problem, dass beide Beteiligte zum Ehezeitende, dem 31. Dezember 2011, gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG bereits Rentenempfänger einiger kapitalgedeckter betrieblicher Renten gewesen sind. Der zum Ehezeitende jeweils ermittelte hälftige Kapitalwert kann nicht ohne weiteres zu Gunsten des jeweils berechtigten Beteiligten ausgeglichen werden, weil die Tatsache, dass dem jeweils anderen Beteiligten nach Vollendung des 65. Lebensjahres schon Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung über das Ehezeitende hinaus zufließen und demzufolge der zum Ehezeitende bemessene Ehezeitanteil des ermittelten Kapitalwerts weiter teilweise verzehrt wird, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist. Hierin liegen tatsächliche Veränderungen im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG, die eine Abweichung vom Stichtagsprinzip gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG rechtfertigen. Die Beurteilung einer solchen Fallkonstellation ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt dazu noch nicht vor.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_33

Einer Rechtsansicht zur Folge kann ein Ausgleich zum Stichtag des Ehezeitendes (sofern keine Doppelverwertung gegeben ist) ohne Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes durchgeführt werden, wenn dadurch auch das Recht des Ausgleichspflichtigen ab Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich überproportional gekürzt werde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2012, Az 5 UF 90/00, zitiert bei juris).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_34

Nach einer anderen Ansicht ist davon auszugehen, dass die zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingetretene Verringerung des Barwertes zu berücksichtigen sei, denn nur ein solcher Anteil der Versorgung könne geteilt werden, der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sei. Die Verringerung des Barwertes durch fortlaufende Rentenzahlungen stelle eine Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG dar (Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73 ff.).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_35

Der Senat folgt der letzten Rechtsansicht, die unter anderem auch vom OLG Hamm (Beschluss vom 25.01.2013, Az 10 UF 278/11, zitiert bei juris) und dem OLG Köln (Beschluss vom 15.01.2013, Az 4 UF 126/12, zitiert bei juris) vertreten wird. In den dortigen Entscheidungen werden im Einzelnen mit Hinweis auf weitere Fundstellen der Meinungs- und Streitstand umfangreich dargestellt. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Maßgebend ist dabei für den Senat, dass es sich bei dem fortlaufenden Rentenbezug um eine nachehezeitliche Veränderung handelt, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergibt (vgl. BGH FamRZ 2012, 509 Rn. 23). Im Gegensatz dazu stehen die nicht zu berücksichtigenden nachehezeitlichen Veränderungen, die auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg, einem besonderen persönlichen Einsatz ( BGH FamRZ 2012, 509 Rn. 24) oder einer vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersruhegeld (BGH FamRZ 2012, 851 Rn. 15) beruhen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_36

Der Senat schließt sich der vom OLG Köln (Beschluss v. 15.01.2013, Az.: 4 UF 126/12, Rn. 13, zitiert bei juris) vertretenen Auffassung an, dass der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG für solche nachehezeitlichen Veränderungen eröffnet ist, auf die die unmittelbar Beteiligten – hier der Antragsteller – nicht unmittelbar Einfluss genommen haben (vgl. auch BGH, Beschluss v. 19.06.2013, Az.: XII ZB 633/11 Rn. 8, zitiert bei juris).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_37

Weiterhin wird auf die Aufsätze von Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth „Zur Akzessorietät des Versorgungsausgleichs und deren Konsequenzen für Problemfälle“ FamRZ 2013, 414-420 und Heidrich „Zum Scheinproblem von Werteverzehr und „Rentnerfalle“ im Versorgungsaugleich“ FPR 2013, 227 ff. Bezug genommen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_38

Der Senat geht davon aus, dass eine zeitlich der Rechtskraft zur Versorgungsausgleichsentscheidung naheliegende Berechnung des Wertes des Kapitals bezogen auf das Ehezeitende einer Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Entsprechend sind aktuelle Auskünfte eingeholt worden.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_39

Soweit sich für die Rente des Antragstellers bei der Deutschen Bank ein höherwertiger Kapitalwert ergibt, ist diese Werterhöhung als nachehezeitlicher Zuwachs im Wert bei der Halbteilung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2012, 694 ff.). Es verbleibt bezüglich dieses Rechts mithin bei dem schon vormals festgestellten Kapitalwert. Allerdings sind abweichend von der Auskunft der Deutschen Bank die Teilungskosten insgesamt nur mit 500,00 € zu bemessen. Die Deutsche Bank hat sich auf Nachfrage zum tatsächlichen Kostenaufwand mit Schreiben vom 30. April 2013 dahin erklärt, keine Einwände gegen eine Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 500,00 € zu erheben.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_40

In der Ausgangsauskunft der Deutschen Bank waren 3.300,00 € als Teilungskosten für beide Ehegatten, in einer Auskunft vom 15. April 2013 Teilungskosten in Höhe von insgesamt 3.480,00 € in die Berechnung einbezogen worden.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_41

Durch die Berücksichtigung des geringeren Wertes der Teilungskosten erhöht sich zwar der Ausgleichsbetrag, es verbleibt aber dem Antragsteller selbst ein höherer Kapitalwert, weshalb keine Verschlechterung gegeben ist.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_42

Soweit die aktuellen Auskünfte auf Seiten der Antragsgegnerin zu höheren Ausgleichswerten führen könnten, ist – wie auf Seiten des Antragstellers – zu berücksichtigen, dass eine Werterhöhung als nachehelicher Zuwachs nicht bei der Halbteilung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH a.a.O).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_43

Soweit mit der Beschwerde die Ziffern 13 und 14 der erstinstanzlichen Entscheidung nicht angegriffen sind, kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnung, diese beiden Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, rechtlich gemäß § 18 VersAusglG zutreffend ist oder nicht. Es handelt sich um abtrennbare Teilbereiche des Versorgungsausgleichs, die bereits gesondert in Teilrechtskraft erwachsen sind.

53

Insgesamt ergibt sich danach folgende Berechnung des Versorgungsausgleichs der Beteiligten:

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_44

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_45

Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

56

Anfang der Ehezeit: 01. 07. 1966

Ende der Ehezeit: 31. 12. 2011

57

Ausgleichspflichtige Anrechte

58

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

59

Der Antragsteller:

60

Gesetzliche Rentenversicherung

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_46

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 59,0197 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 29,5099 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 177.747,92 €.

62

Betriebliche Altersversorgung

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_47

2. Bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 141.970,00 € erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 70.735,00 € zu bestimmen (141.970,00 € - 500,00 € Teilungskosten : 2 = 70.735,00 €).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_48

3. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0101) hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 333,57 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 112,60 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 26.862,88 €.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_49

4. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0102) hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 223,74 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 75,52 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 18.017,95 €.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_50

5. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0103) hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 186,13 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 62,83 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 14.989,02 €.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_51

6. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0104) hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 165,49 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 55,86 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 13.326,78 Euro.

68

Aus den oben dargestellten Gründen bleibt dieses Anrecht auch weiterhin unausgeglichen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_52

7. Bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 52,84 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 17,39 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 4.150,90 €.

70

Die Antragsgegnerin:

71

Gesetzliche Rentenversicherung

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_53

8. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 45,4282 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 22,7141 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 136.814,57 €.

73

Betriebliche Altersversorgung

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_54

9. Bei der SEB AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 195,94 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 97,97 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 18.503,55 €.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_55

10. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0101) hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 245,28 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG in der ersten Auskunft vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 131,52 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 22.905,36 €. Bei dieser Berechnung verbleibt es, weil ein nachehelicher Zuwachs nicht Berücksichtigung findet.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_56

11. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0102) hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 159,96 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG in der ersten Auskunft vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 85,77 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 14.937,90 €. Bei dieser Berechnung verbleibt es, weil ein nachehelicher Zuwachs nicht Berücksichtigung findet.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_57

12. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0103) hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,40 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG in der ersten Auskunft vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,97 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 691,19 €. Bei dieser Berechnung verbleibt es, weil ein nachehelicher Zuwachs nicht Berücksichtigung findet.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_58

13. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0104) hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 123,12 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG in der ersten Auskunft vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 66,01 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 11.497,19 €. Aus den oben dargestellten Gründen bleibt dieses Anrecht weiterhin unausgeglichen.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_59

14. Bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 106,84 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG in der ersten Auskunftvorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 56,42 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 9.826,26 €. Bei dieser Berechnung verbleibt es, weil ein nachehelicher Zuwachs nicht Berücksichtigung findet.

80

Ausgleich:

81

Die einzelnen Anrechte:

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_60

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 29,5099

83

Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_61

Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 69.335,00 € zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_62

Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0101) ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 112,60 € monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_63

Zu 4.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0102) ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 75,52 € monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_64

Zu 5.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0103) ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 62,83 € monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_65

Zu 6.: Für das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0104) (Vers. Nr. ….) mit dem Ausgleichswert von 56,30 € monatlich unterbleibt der Ausgleich.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_66

Zu 7.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 17,39 € monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_67

Zu 8.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 22,7141 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_68

Zu 9.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der SEB AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 97,97 € monatlich zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_69

Zu 10.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0101) ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 131,52 € monatlich zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_70

Zu 11.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0102) ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 85,77 € monatlich zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_71

Zu 12.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0103) ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,97 € monatlich zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_72

Zu 13.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (0104) (Vers. Nr…..) mit dem Ausgleichswert von 66,01 € monatlich unterbleibt der Ausgleich.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_73

Zu 14.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 56,42 € monatlich zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_74

Soweit der Antragsteller anknüpfend an die Empfehlung des BVV Versicherungsvereins des Bankgewerbes a.G. und der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. lediglich die Tenorierung dahin begehrt, dass als Zusatz angefügt wird „inklusive der Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft“, ist dem nicht zu folgen, weil dadurch eine gänzlich unbestimmte Regelung angeordnet würde, die jeder Nachprüfung entzogen wäre.

98

Die Durchführung eines Erörterungstermins ist im vorliegenden Verfahren entbehrlich.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_75

Zwar besteht gemäß § 221 FamFG für das Gericht grundsätzlich die Pflicht, einen Erörterungstermin anzuberaumen. Die Vorschrift gilt für die Beschwerdeinstanz jedoch mit der Einschränkung, dass ein Erörterungstermin entbehrlich ist, wenn den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde, der Sachverhalt aufgeklärt ist und eine Vereinbarung der Parteien nicht zu erwarten ist (vgl. BGH FamRZ 1983, 267 f.). So liegt es hier. Zudem beruht die Entscheidung allein auf der Anwendung formellen Rechts. Eine persönliche Anhörung wird dazu keine weiteren Erkenntnisse erbringen.

100

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG.

101

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 50 Abs. 1 Fam-GKG.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-schleswig/2013-07-23/10-uf-205-12#rd_76

Der Senat hat gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Fragen der Berechnung einer laufenden, kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG grundsätzliche Bedeutung hat und derzeit keine einheitliche Rechtsprechung dazu gegeben ist.