Rechtsprechung / OLG Rostock / 2013

OLG Rostock Beschluss vom 02.08.2013 – 1 W 58/13

ZivilrechtMecklenburg-VorpommernVolltext

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Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund - 7 O 243/12 - vom 26.06.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

1

Zum Sachverhalt

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2013-08-02/1-w-58-13#rd_1

Das Landgericht hat ein Befangenheitsgesuch der Beklagten gegen die zuständige Einzelrichterin als unbegründet zurückgewiesen, weil ein Ablehnungsgrund nach § 42 ZPO nicht gegeben sei. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

II.

3

Aus den Gründen

4

Die zulässige (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Beschwerde ist nicht begründet (wird ausgeführt).

III.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2013-08-02/1-w-58-13#rd_2

Die Kostenentscheidung (zu deren Erforderlichkeit BGH, Beschluss vom 06.04.2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233, Tz. 6, 11 ff. zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 46 Rn. 20 m.w.N.) ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2013-08-02/1-w-58-13#rd_3

Der Festsetzung eines Streitwertes für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil hier im Falle der erfolglosen Beschwerde Festgebühren (Nr. 1812 KV-GKG) erhoben werden, die nicht nach dem Wert abgerechnet werden (Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 3 Rn. 23 Stichwort "Ablehnung"; Schneider, NJW-Spezial 2010, 539). Mangels Antrages (§ 33 Abs. 1 RVG, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 33 RVG Rn. 7; Musielak/Heinrich, a.a.O.) hat der Senat auch nicht zu entscheiden, ob und in welcher Höhe (dazu Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 Stichwort "Ablehnung eines Richters" m.w.N. sowie Senat, Beschluss vom 29.05.2012 - 1 W 84/10, JurBüro 2013, 194, zitiert nach juris, m.w.N.) - grundsätzlich festzusetzende (vgl. BGH, a.a.O.) - Anwaltsgebühren (Nr. 3500 VV-RVG) entstanden sind.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2013-08-02/1-w-58-13#rd_4

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 Abs. 2 ZPO.