Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 46 Entscheidung und Rechtsmittel

Stand: 10.06.2019

Bund332 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/46#abs-1 (1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/46#abs-2 (2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

§ 45 § 47