Rechtsprechung / OLG Naumburg / 2013

OLG Naumburg Beschluss vom 05.03.2013 – 10 Sch 1/13

ZivilrechtSachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 10. Januar 2013 - Geschäftsnummer: 11 O 259/12 - wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird mit der Maßgabe an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen, dass dieses selbst über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens zu entscheiden hat.

Die Kostenentscheidung des Vorlageverfahrens bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Der Verfahrenswert wird auf bis zu 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-03-05/10-sch-1-13#rd_1

Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 10. Januar 2013 ist gemäß §§ 1032 Abs. 1, 1062 ZPO unzulässig.

I.

2

Die Parteien sind Mitgesellschafter der R. GmbH . Die Klägerin begehrt die Nachzahlung der Stammeinlage der Beklagten in Höhe von 8.750,00 EUR.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-03-05/10-sch-1-13#rd_2

In dem notariellen Gesellschaftsvertrag der Parteien vom 08. Oktober 2009 findet sich in § 17 eine so bezeichnete Schiedsklausel, auf die sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 berufen hat; nach ihrer Auffassung ist die Klage somit unzulässig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-03-05/10-sch-1-13#rd_3

Der Kläger hat deshalb mit Schriftsatz vom 07. Januar 2013 beantragt, vorab zu entscheiden, dass der Rechtsweg zu dem angerufenen ordentlichen Gericht zulässig ist. Er hat zugleich darauf verwiesen, dass seiner Auffassung nach hierfür das Hauptsachegericht und nicht etwa das Oberlandesgericht zuständig ist.

5

Unter Aufhebung des bereits anberaumten Verhandlungstermins hat das Landgericht darauf am 10. Januar 2013 beschlossen:

6

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens ausgesetzt.

7

Zu dieser Entscheidung wird die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt.

II.

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Der angeführte Aussetzungs- und Vorlagebeschluss ist gemäß §§ 1032 Abs. 1, 1062 ZPO unzulässig.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-03-05/10-sch-1-13#rd_4

Die Zivilprozessordnung eröffnet den Parteien drei verschiedene Wege zu klären, ob für die Entscheidung einer Streitfrage anstelle staatlicher Gerichte ein Schiedsgericht zuständig ist. Zum einen kann die beklagte Partei vor dem staatlichen Gericht nach § 1032 Abs. 1 ZPO die Schiedseinrede erheben, zum zweiten kann ein Antrag an das dann nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuständige Oberlandesgericht auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO gestellt werden, und zum dritten besteht die Möglichkeit, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im schiedsrichterlichen Verfahren nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend zu machen (vgl. nur OLG München, Beschluss vom  22.06.2011 - 34 SchH 3/11; zitiert nach www.juris.de).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-03-05/10-sch-1-13#rd_5

Im Streitfall hat die Beklagte - wie ausgeführt - die Schiedseinrede erhoben, womit ein Fall des § 1032 Abs. 1 ZPO gegeben ist. Damit besteht kein sachliches Bedürfnis für ein noch dazu nach Auffassung des Landgerichts offenbar von Amts wegen durchzuführendes gesondertes Feststellungsverfahren im Sinne der §§ 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vor dem grundsätzlich (nur) in diesem Fall zuständigen Oberlandesgericht.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-03-05/10-sch-1-13#rd_6

Deswegen wird regelmäßig - und so auch im Streitfall - das Landgericht als Gericht der Hauptsache auf die entsprechende Einrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO eine Entscheidung über die streitige Schiedsklausel selbst zu treffen haben, indem es die Klage entweder als unzulässig abweist oder in der Sache selbst entscheidet und damit die Unsicherheit zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung beseitigt (nochmals dazu OLG München, a.a.O.; ebenso BayObLG, Beschluss vom 07.10.2002 - 4Z SchH 8/02; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2008 - 2 SchH 2/08; sämtlichst zitiert nach www.juris.de; so auch Zöller-Geimer, 29. Auflage 2012, Rdnr. 32 zu § 1032 ZPO entgegen seiner eigenen Ausführungen in Rdnr. 3a).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-03-05/10-sch-1-13#rd_7

Denn überzeugende Gründe dafür, dass sich ein weiteres Gericht mit der gleichen Fragestellung befassen solle, sind nicht ersichtlich. Damit fehlt für eine gesonderte Feststellung im Rahmen des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens auch jegliches Rechtsschutzbedürfnis, wenn - wie im  Streitfall - bereits das Hauptsacheverfahren rechtshängig und die Schiedseinrede dort erhoben worden ist. Auch der Grundsatz der Prozessökonomie spricht für diese Sichtweise: Entscheidend ist, dass bereits ein ordentliches Gericht mit der Frage befasst ist und hinreichender Rechtsschutz und Rechtssicherheit für die Parteien in diesem Verfahren nach § 1032 Abs. 1 ZPO gewährleistet sind. Damit scheidet auch eine Aussetzung des Hauptsacheverfahrens nach § 148 ZPO aus (auch hier ebenso Zöller a.a.O. [Rdnr. 32] m.w.N.).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-03-05/10-sch-1-13#rd_8

Nach alledem musste der damit unzulässige Aussetzungs- und Vorlagebeschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 10. Januar 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit mit der Maßgabe obiger Ausführungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.

III.

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Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-03-05/10-sch-1-13#rd_9

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Der Senat hat den Streitwert im vorliegenden Fall mit einem Drittel des Wertes der Hauptsache bemessen (hierzu Thomas/Putzo, 33. Auflage 2012, Rdnr. 5 zu § 1063 ZPO m.w.N.).