Rechtsprechung / OLG Köln / 19. Zivilsenat / 2026
OLG Köln Beschluss vom 04.05.2026 – 19 Sch 20/25
19. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0504.19SCH20.25.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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G r ü n d e:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruchs, soweit sie auf die Schiedswiderklage der Antragsgegnerin zur Zahlung von Schadensersatz und zur Kostentragung verurteilt wurde. Die Antragsgegnerin begehrt mit ihrem Widerantrag die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs, soweit ihr Zahlungs- und Kostenerstattungsansprüche gegen die Antragstellerin zuerkannt wurden.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, welches bis zum 12.02.2024 zur russischen U. Gruppe, einem Produzenten von Steinkohle, gehörte. Seitdem gehört die Antragstellerin zum X. Konzern. Die Antragsgegnerin ist ein deutsches Energieunternehmen, das insbesondere in der Stromerzeugung tätig ist.
Die Parteien standen in ständiger Geschäftsbeziehung. Die Antragstellerin lieferte über Jahre Steinkohle an die Antragsgegnerin, bis im Jahr 2022 der Import russischer Steinkohle in die Europäische Union verboten wurde. Den Lieferungen lag der Rahmenvertrag, das sogenannte „Coal Trading Master Agreement“ (im Folgenden: CTMA) zu Grunde. Der Rahmenvertrag enthält neben einer Schiedsvereinbarung (§ 14), einer Rechtswahl für deutsches Recht (§ 13) auch Regelungen für den Fall höherer Gewalt (§ 9) und von Schadenersatzansprüchen bei Lieferverletzungen (§ 10). Wegen des Inhalts des Rahmenvertrages wird auf die Anlage AS 12 (Bl. 1149 ff. d. A.) verwiesen.
Unter dem Rahmenvertrag schlossen die Parteien zwei Ausführungsvereinbarungen mit den Bezeichnungen U. AG Reference: Ö.BLT-0135-Add15; Ö. Reference: 32100 (Anlage AS 13, Bl. 1162 ff. d. A.) und U. AG Reference: Ö.BLT-0135-Add16; Ö. Reference 32101 (Anlage AS 14, Bl. 1173 ff. d. A.). Nach diesen Vereinbarungen sollten u.a. in dem streitigen Zeitraum März/April 2022 jeweils zwei Lieferungen zu 75.000 mt (metrische Tonne) +/- 10 %, je eine unter jedem der Ausführungsverträge pro Monat, in der Summe mithin 300.000 mt, durch die Antragstellerin erfolgen. Die Ausführungsvereinbarungen sahen unterschiedliche Preise vor, wobei in beiden Verträgen ein Indexpreis in Abhängigkeit vom API2-Index zuzüglich eines Aufschlages vereinbart war. Die Verträge sahen Preisanpassungsmechanismen für den Fall vor, dass der vereinbarte Heizwert der Kohle von 6.000 kcal/kg unterschritten wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen AS 13 und AS 14 verwiesen.
Die Antragstellerin zeigte am 01.03.2022 an, dass sie nicht liefern könne, da die Russische Eisenbahn nicht ausreichend Güterwaggons zur Verfügung stelle und berief sich auf höhere Gewalt im Sinne des § 9 CTMA. Auf die Bestellung für März 2022 mit einem Nominalwert von 150.000 mt erbrachte die Antragstellerin eine Teilleistung in Höhe von 18.766,94 mt. Sie bot an, die Lieferungen im Mai 2022 nachzuholen, was die Antragsgegnerin ablehnte. Die Antragstellerin verkaufte die Kohle anderweitig. Die Antragsgegnerin bezog im März/April 2022 Steinkohle von zwei anderen Lieferanten, der M. G. LLc (M.) und der Z. V. AG (Z.). Die gelieferte Kohle wies einen geringeren Heizwert auf als der zwischen den Parteien vereinbarte Heizwert von 6.000 kcal/kg.
Die Lieferung für August 2022 nahm die Antragsgegnerin wegen der europäischen Russland-Sanktionen nicht an. Auch diese Kohle veräußerte die Antragstellerin anderweitig.
Die Antragstellerin leitete am 14.07.2023 bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. („DIS“) ein Schiedsverfahren ein. Sie machte Schadensersatz in Höhe der behaupteten Differenz zwischen Vertragspreisen und erzielten Deckungsverkaufspreisen in Höhe von 73.927.874,20 USD geltend.
Widerklagend machte die Antragsgegnerin Schadensersatzansprüche in Höhe von 33.046.714,10 USD und 571.907,76 € nebst Zinsen mit der Begründung geltend, dass sie bei der Ersatzanschaffung Kohle mit niedrigerem Heizwert zu einem höheren Preis habe ankaufen müssen und dabei höhere Handling-Kosten angefallen seien.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 19. bis 21.11.2024, in dem Zeugen und Sachverständige beider Parteien angehört wurden, und anschließendem Post-Hearing Verfahren entschied das Schiedsgericht in der Besetzung E. B., O. Y. und J. K. mit Schiedsspruch vom 02.06.2025 wie folgt:
„Die Schiedsklage wird abgewiesen.
Auf die Schiedswiderklage wird die Schiedsklägerin verpflichtet, an die Schiedsbeklagte USD 33.046.190,49 und EUR 571.907,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Schiedswiderklage abgewiesen.
Die Schiedsklägerin wird verpflichtet, an die Schiedsbeklagte EUR 901.175,91 und USD 225.313,47 als Entschädigung für die in diesem Schiedsverfahren entstandenen Kosten zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem auf die Zustellung dieses Schiedsspruchs folgenden Tag.“
Das Schiedsgericht führte zur Klage aus, dass der Schiedsklägerin keine Schadensersatzansprüche zustünden. Für die Befreiung von der Lieferpflicht aus März und April 2022 hätte sowohl die Schiedsklägerin als auch die Russische Eisenbahn von „Force Majeure“ betroffen sein müssen (Rn. 167-188 des Schiedsspruchs). Dass die Russische Eisenbahn davon betroffen gewesen sei, sei nicht ausreichend dargelegt, weshalb es nicht darauf ankomme, ob die Schiedsklägerin selbst betroffen gewesen sei (Rn. 222-247). Der Schadensersatzanspruch für die Lieferung August scheitere, da die für August 2022 vorgesehene Lieferung innerhalb des Zeitfensters vom 25.07. - 05.08.2022 nicht unter Wahrung der EU-Sanktionsverordnung möglich gewesen sei (Rn. 254-352).
Das Schiedsgericht führte zur Widerklage aus, dass der Schiedsbeklagten Schadensersatzansprüche für den Lieferausfall zustünden. Sie habe den Lieferausfall nicht selbst zu vertreten (Rn. 370-391). Die Ankäufe bei den Lieferanten M. und Z. stellten Deckungskäufe dar, weshalb ihr ein Schadensersatzanspruch in diesem Zusammenhang zustehe (Rn. 405-417). Die Schiedsbeklagte habe die Ersatzkäufe zu wirtschaftlich angemessenen Marktpreisen getätigt. Ihr seien die Mehrkosten im Zusammenhang mit ihrem Deckungskauf in Höhe von 28.081.556,39 USD sowie ein Minderwert für die Kohle wegen des geringeren Brennwerts in Höhe von 4.964.634,10 USD zu erstatten. Auch stehe ihr ein Ersatzanspruch für zusätzliche Umschlags-, Lagerungs- und Transportkosten in Höhe von 571.907,76 € zu (Rn. 445-524).
Wegen des Verfahrensablaufs, des wechselseitigen Parteivortrages und der Begründungen im Einzelnen wird auf den Schiedsspruch vom 02.06.2025 verwiesen (Anlage AS 1, Bl. 65 ff. d. A.).
Die Antragsgegnerin reichte beim Kantonsgericht Zug am 23.07.2025 ein Arrestgesuch, einen Antrag auf vorläufige Beschlagnahmung einzelner Vermögenswerte der Antragstellerin gemäß Art. 271 ff. des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), ein. Diesem entsprach das Kantonsgericht Zug mit Arrestbefehl vom 24.07.2025. Dagegen erhob die Antragstellerin am 06.08.2025 Rechtsmittel (sog. Arresteinsprache). Das Kantonsgericht Zug wies die Arresteinsprache unter Verneinung einer Verletzung der schweizerischen öffentlichen Ordnung (ordre public) ab (Anlage AG 11, Bl. 1713 ff. d. A.).
Gegen den am 17.06.2025 zugestellten Schiedsspruchs richtet sich die Antragstellerin mit ihrem Aufhebungsantrag, soweit sie zur Zahlung verurteilt worden ist. Die Antragsgegnerin begehrt neben der Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin auf teilweise Aufhebung des Schiedsspruchs spiegelbildlich die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, soweit die Antragsstellerin zur Zahlung verurteilt worden ist.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Entscheidung die Bestimmungen der ZPO und das Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletze und inhaltlich eine Verletzung des ordre public darstelle. Das Schiedsgericht habe vertragliche Vereinbarungen und relevanten Parteivortrag in eklatanter Weise übergangen. Es habe den im Vertrag in Bezug genommenen Marktpreis nicht nach rechtlichen Gesichtspunkten, sondern im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung bestimmt. Weiter habe es ohne tragfähige Grundlage angenommen, dass es einen Nachweis für eine Kausalverbindung zwischen dem Lieferausfall der Antragstellerin und den angeblichen Schäden der Antragsgegnerin gegeben habe, obwohl diese auf eigenen Fehlern der Antragsgegnerin und dem Lieferausfall anderer Lieferanten beruht habe.
Das Schiedsgericht habe bei seiner Entscheidung - ohne von den Parteien dazu ermächtigt gewesen zu sein - eine Billigkeitsentscheidung nach § 1051 Abs. 3 ZPO getroffen, was einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 1 Nr. 1 d) ZPO darstelle. Bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs für die Mehrkosten habe das Schiedsgericht willkürlich die in § 10 des CTMA vertraglich vereinbarte Beschränkung auf den Marktpreis missachtet und stattdessen eine Billigkeitsentscheidung getroffen. Das Schiedsgericht habe geprüft, ob die Antragsgegnerin einen „vernünftigen“ Preis gezahlt habe. Kriterium für die Frage, ob ein gezahlter Preis ersatzfähig sei, sei nicht, ob die Überlegungen des Käufers nachvollziehbar oder „vernünftig“ seien, sondern ob der gezahlte Preis dem Marktpreis entspreche. Der „Marktpreis“ sei in Art. 76 Abs. 1 CISG geregelt und sei nach den marktüblichen Durchschnittspreisen zu bemessen. Der Marktpreis für Kohle werde insbesondere durch die Marktbeobachtung von Agenturen wie „F.“ festgestellt, auf welche sich beide Parteisachverständigen auch berufen hätten. Sie habe dem Schiedsgericht durch Vorlage eines F. Berichts den Marktpreis auch nachgewiesen. Der von der Antragsgegnerin gezahlte Preis habe für die Berechnung nicht herangezogen werden dürfen, da sie sich einen Überblick über den Marktpreis nicht verschafft habe, sondern nur einen kleinen Teilmarkt berücksichtigt habe, nämlich Lieferanten, die bei ihr schon präqualifiziert und bekannt gewesen seien. Die Antragsgegnerin habe sich zudem selbst durch mangelhafte Lagerhaltung in eine Notlage gebracht, die ihren Lieferanten zudem bekannt gewesen sei, so dass ihre Verhandlungsposition zusätzlich geschwächt gewesen sei. Den Aspekt, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer knappen Lagerhaltung überhöhte Preise habe zahlen müssen und „Panikkäufe“ getätigt habe, sei von ihr im Post-Hearing-Brief (Anlage AS 7, Bl. 691 ff. d. A.) vorgetragen worden und dabei sei explizit auch darauf Bezug genommen worden, dass diese Preise aufgrund mangelhafter Lagerhaltung keine marktüblichen Preise dargestellt hätten. Diesen Aspekt habe das Schiedsgericht im Schiedsspruch nicht berücksichtigt. Dies habe seine Ursache offensichtlich darin, dass das Schiedsgericht ohnehin nur geprüft habe, ob die Antragsgegnerin „vernünftig“ gehandelt habe. Neben dem Verstoß gegen das Verbot einer Billigkeitsentscheidung stelle dies auch eine Gehörsverletzung dar, weil ihr entsprechende Vortrag nicht berücksichtigt worden sei.
Das Schiedsgericht habe auch ihren Vortrag unzutreffend wiedergegeben. Soweit es in Randnummer 460 des Schiedsspruchs ausführe, dass das Kriterium der wirtschaftlichen Angemessenheit schon grundsätzlich nicht automatisch damit gleichgesetzt werden könne, das preiswerteste Angebot am Markt zu nehmen und in der Fußnote auf die Randnummern 217-221 ihres Post-Hearing-Briefs verweise, stimme dies nicht mit ihrem Vortrag überein. Sie habe weder an dieser noch an anderer Stelle ausgeführt, dass die Antragsstellerin auf das günstigste Angebot zu verweisen sei. Die Tatsache, dass das Schiedsgericht ihren Vortrag falsch zitiere, um damit eine Billigkeitsentscheidung (vermeintlich) zu untermauern, stelle eine weitere Gehörsverletzung dar, die zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen müsse. Das Schiedsgericht habe auch ihre Argumentation nicht gewürdigt, dass die Antragsgegnerin entgegen des Standards für Kohle mit einem bereits bei Vertragsschluss bekannten Heizwert von 5.514 kcal/kg bzw. 5.700 kcal/kg als Basispreis einen Heizwert von 6.000 kcal/kg zu Grunde gelegt habe und keine nicht-lineare Preisanpassung, wie sie auch in den Verträgen der Parteien vorgesehen gewesen sei, bei den Deckungsgeschäften vereinbart habe.
Das Schiedsgericht habe auch ihren Vortrag dazu übergangen, dass die von der Antragsgegnerin als Ersatz beschaffte Kohle zu den Preisen für die tatsächlich vereinbarten Heizwerte hätte gehandelt werden müsse (Rn. 184 ff. des Post-Hearing-Briefs, Anlage AS 7).
Die vom Schiedsgericht in Bezug genommenen API2-Tagespreise mit der extremen Schwankungsbreite von 415 - 530 USD (Anlage B 93 aus dem Schiedsverfahren) gäben nicht den Kohlepreis wieder, sondern würden sich auf Spekulationsobjekte (Derivate) beziehen. Das Schiedsgericht habe nicht erkennen lassen, dass es der Anlage B 93 eine so entscheidende Bedeutung beimesse, dass es diese Anlage (in Rn. 468) in den Schiedsspruch übernommen habe. Es verletze sie in ihrem Recht auf rechtliches Gehör, dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, die überraschende Position, diese als Nachweis des Preises für physische Kohle anzunehmen, richtigzustellen.
Ihr Recht auf rechtliches Gehör sei durch das Schiedsgericht auch dadurch verletzt worden, dass es ihren Vortrag dazu, dass die Ersatzkäufe der Antragsgegnerin bei Z. und M. nicht auf dem Ausfall der Antragstellerin, sondern auf dem Ausfall des anderen russischen Großlieferanten Q. beruht hätten, nicht ausreichend berücksichtigt habe. Vielmehr unterstelle es zu Gunsten der Antragsgegnerin, dass diese für die zeitlich vor dem Ausfall der Antragstellerin erfolgte Force-Majeure Anzeige von Q. bereits vor dem 7./8. März 2022 Deckungskäufe getätigt habe, obwohl die Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen habe, welche Käufe zu welchen Bedingungen sie als Ersatz des Ausfalls von Q. getätigt habe. Das Schiedsgericht habe zu diesem Punkt willkürlich und unter Missachtung ihres Bestreitens einen unsubstantiierten Vortrag der Antragsgegnerin vorgezogenen und dadurch eine willkürliche Entscheidung getroffen und ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass das Schiedsgericht eine unzulässige Doppelkompensation vornehme. Neben der Differenz zwischen Ersatzbeschaffungspreis und Vertragspreis habe es zusätzlich einen Minderwert für die schlechtere Kohlequalität zugesprochen, obwohl es zum Ausgleich des niedrigeren Heizwerts der ersatzweise beschafften Kohle schon erheblich höhere Mengen zu Grunde gelegt habe. Die Schadensposition widerspreche auch der vertraglichen Vereinbarung, da die Klausel in § 10 CTMA den Ersatz eines über den Differenzschaden und andere direkte Kosten hinausgehenden Minderwertes nicht vorsehe. Eine Doppelkompensation eines nur einmal erlittenen Schadens stelle eine Verletzung des ordre public dar, so dass der Schiedsspruch auch in dieser Hinsicht aufzuheben sei.
Eine unzulässige Doppelkompensation sei auch darin zu sehen, dass neben den Kosten für die Minderwertigkeit der Ersatzkohle ein zusätzlicher Schadensersatz für zusätzliche Umschlags-, Lagerungs- und Transportkosten zugesprochen werde. Der Schadensersatz für den Minderwert der Kohle werde unter anderem damit begründet, dass größere Kohlemengen mit niedrigerem Heizwert auch höhere Transport- und Handlingkosten verursachen würden. Diese zusätzlichen Kosten seien schon in den Mehrkosten der zusätzlichen Mengen enthalten, noch einmal in die Berechnung des Minderwertes eingeflossen und ein drittes Mal würden sie der Antragsgegnerin als zusätzliche Handlingkosten zuerkannt. Damit verstoße das Schiedsgericht gegen den ordre public Grundsatz, was einen Aufhebungsgrund darstelle.
Die Antragstellerin beantragt,
den Endschiedsspruch im Schiedsverfahren DIS-SV-2023-00860 vom 2. Juni 2025 (zugestellt am 17. Juni 2025) insoweit aufzuheben, als die Antragstellerin hierin verurteilt wird, an die Antragsgegnerin USD 33.046.190,49 sowie EUR 571.907,76 nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszins ab dem 18. November 2023 zu zahlen und verurteilt wird, die Kosten zu tragen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
1. den Antrag auf (Teil-)Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen;
2. den in dem Schiedsverfahren DIS-SV-2023-00860 zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus den Schiedsrichtern J. K., LL.M. als Vorsitzenden, E. B. und O. Y., LL.M. am 02.06.2025 ergangene Endschiedsspruch vom Deutschen Institut für Schiedsgerichtsbarkeit mit Schiedsort Köln, in dem die Antragstellerin verpflichtet wurde, an die Antragsgegnerin 33.046.190,49 USD und 571.907,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2023 sowie 901.175,91 € und 225.313,47 USD als Entschädigung für die in dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem auf die Zustellung dieses Schiedsspruchs folgenden Tag zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Argumentation der Antragstellerin auf eine unzulässige révision au fond abziele. Im Kern greife die Antragsstellerin an, dass das Schiedsgericht angeblich Beweismittel falsch gewürdigt, Faktenvortrag falsch verstanden und materiell rechtlich falsch entschieden habe. Die materielle Richtigkeit umstrittener Rechts- und Faktenfragen sowie die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts seien im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens nach § 1059 ZPO nicht Prüfungsmaßstab.
Das Schiedsgericht habe keine Billigkeitsentscheidung getroffen, sondern die Voraussetzungen von § 10 CTMA umfassend anhand des wechselseitigen Parteivortrags geprüft. Eine Billigkeitsentscheidung könne nicht aufgrund eines angeblich fehlerhaft angewendeten Maßstabs bei Auslegung der Anspruchsgrundlage angenommen werden.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht ersichtlich, da sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit allen nach dem Vortrag der Antragsstellerin angeblich übergangenen Argumenten auseinandergesetzt und sämtliche wesentlichen Argumente der Antragstellerin adressiert habe.
Die Behauptungen hinsichtlich einer Doppelkompensation seien unzutreffend und nicht geeignet, einen Aufhebungsgrund zu rechtfertigen. Denn die beanstandete Doppelkompensation betreffe ausschließlich die materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs, deren Verletzung nach einhelliger Meinung keinen Verstoß gegen den ordre public darstelle. Die Antragstellerin lege schon nicht dar, dass die materiell fehlerhafte Bestimmung der Schadenshöhe durch das Schiedsgericht einen ordre public Verstoß, der nur in „extremen Ausnahmefällen“ angenommen werden könne, rechtfertigen könne. Schon im Hinblick darauf, dass die monierten Schadenspositionen lediglich 16 % der Gesamtschadenssumme ausmachen würden, könne ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegen.
Eine Doppelkompensation liege nicht vor, da in der Berechnung der heizwertbezogenen Differenz zwischen den Vertragspreisen und den Preisen der Deckungskaufverträge ein Minderwert der ersatzweise bezogenen Kohle aufgrund der niedrigeren Qualitäten indes gerade nicht berücksichtigt worden sei. Dieser Minderwert sei unter anderem die Folge von Effizienzverlusten und höheren Kosten bei der Verbrennung, von Leistungseinschränkungen der betriebenen Kraftwerke und von Mehrkosten, die aufgrund der zusätzlichen Asche anfallen würden. Dieser Minderwert sei von dem reinen Heizwertvergleich nicht umfasst. Die Zuerkennung des Minderwerts stelle auch keine Billigkeitsentscheidung dar, da das Schiedsgericht auf den konkreten Wortlaut der Anspruchsgrundlage Bezug nehme und ausdrücklich begründe, warum der Minderwert einen davon umfassten Schadensposten darstelle. Auch die Handlingkosten stellten einen zusätzlichen Schaden dar, da diese Kosten nötig geworden seien, weil mehr Kohle transportiert werden müsse, um denselben Heizwert zu erreichen, der vertraglich von der Antragstellerin geschuldet gewesen sei. Dies sei bei den anderen Schadenspositionen nicht berücksichtigt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Teilaufhebung des Schiedsspruchs ist zulässig, aber unbegründet. Der zulässige Widerantrag der Antragsgegnerin auf teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hat dagegen Erfolg.
1. Der Aufhebungsantrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
a) Der von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Teilaufhebung des Schiedsspruchs ist zulässig.
aa)
Gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 28 der Verordnung zur Zusammenfassung von Verordnungen über Zuständigkeiten in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 04.12.2024 (JuZuVO NRW, GVBl. NRW 2024, 1121-1182) ist das Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Teilaufhebung des Schiedsspruchs zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Köln liegt.
bb)
Der Aufhebungsantrag ist gemäß § 1059 Abs. 3 S. 1, 2 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang des Schiedsspruchs und damit fristgerecht eingereicht worden. Der Schiedsspruch ist der Antragstellerin am 17.06.2025 zugestellt worden. Der Aufhebungsantrag ist innerhalb der Drei-Monatsfrist am 17.09.2025 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen.
cc)
Der Antrag auf Teilaufhebung des Schiedsspruchs (bezüglich der Entscheidung zur Schiedswiderklage und der Kostenentscheidung) ist zulässig.
Nach den allgemein zur Zulässigkeit von Teilklagen geltenden Grundsätzen kann das Aufhebungsbegehren grundsätzlich auf einen Teil des Schiedsspruchs beschränkt werden, wenn der angegriffene Teil vom übrigen Schiedsspruch getrennt werden kann (BGH, Beschluss vom 25.06.2020, I ZB 108/19, juris Rn. 9; Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 2026, § 1059 ZPO, Rn. 10). Das ist der Fall, da die Entscheidung zur Schiedsklage einerseits und zur Schiedswiderklage andererseits voneinander trennbare Teile des Schiedsspruchs darstellen. Dem steht auch nicht entgegen, dass es durch eine Teilaufhebung zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen stünde zwar dem Erlass eines Teilurteils entgegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.04.2016, XI ZR 305/14, juris Rn. 29). Für eine Teilklage bedarf es demgegenüber lediglich der Teilbarkeit des Anspruchs im Sinne einer Abgrenz- und Individualisierbarkeit des geltend gemachten Teils (BGH, Urteil vom 19.12.2024, VII ZR 130/22, juris Rn. 23), was auf Verfahren betreffend die Teilaufhebung von Schiedssprüchen zu übertragen ist (BGH, Beschluss vom 25.06.2020, I ZB 108/19, juris Rn. 9; Althammer, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist bezogen auf den Antrag der Antragstellerin die Teilbarkeit zu bejahen, da der Antrag auf Teilaufhebung nur die Entscheidung über die Verurteilung bezüglich der Schiedswiderklage nebst Kostentragung und daher jeweils abgrenz- und individualisierbare Teile des Ausspruchs des Schiedsgerichts betreffen.
dd)
Dem Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs fehlt im Hinblick auf den im Rahmen des Widerantrages gestellten Antrages auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2024, I ZB 22/24, juris Rn. 17 f.).
Der Bundesgerichtshof hat zu dem umgekehrten Fall entschieden, dass für einen selbständigen Aufhebungsantrag neben einem bereits rechtshängigen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Denn eine Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung schließt die Prüfung von Aufhebungsgründen ein, da gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen ist, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt (BGH, Beschluss vom 09.10.2025, I ZB 20/25, juris Rn. 23).
Diese Ansicht ist auf den hiesigen Fall, dass zunächst der Aufhebungsantrag und im Anschluss der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt wurde, nicht zu übertragen. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist durch den nachfolgenden Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Gegenseite nicht entfallen.
Das Rechtsschutzinteresse könnte allenfalls ab dem Zeitpunkt entfallen, nachdem die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung den Widerantrag auf Vollstreckbarerklärung mit der Folge gestellt hat, dass dieser gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nicht mehr ohne Einverständnis der Antragstellerin zurückgenommen werden kann. Vorliegend ist jedoch über beide Anträge zu verhandeln und zu entscheiden, da die Antragstellerin hier einen selbständigen förmlichen Aufhebungsantrag gestellt hat. Der Gegenantrag auf Vollstreckbarerklärung ist erst nach dem Aufhebungsantrag eingereicht worden, der somit nicht als bloßer Gegenantrag auf Aufhebung im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.1999, III ZB 21/98, juris Rn. 7). Auch wenn in der vorliegenden Konstellation beim Vorliegen von Aufhebungsgründen zusammen mit der Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung die Aufhebung des Schiedsspruchs zu erfolgen hätte, ist nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin mit einer Entscheidung über den Aufhebungsantrag nicht noch irgendeinen (anderen) schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Dass der Aufhebungsantrag objektiv schlechthin sinnlos ist, kann nicht festgestellt werden, zumal die im Schiedsverfahren unterlegene Antragstellerin wegen § 1059 Abs. 2, § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO zunächst gehalten war, innerhalb der Dreimonatsfrist einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs zu stellen. Es erscheint nicht geboten, dem Schieds(wider)beklagten nach Stellung des gegenläufigen Antrags auf Vollstreckbarerklärung wegen dadurch entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses die Erklärung der Erledigung seines ursprünglich gebotenen Aufhebungsantrags abzuverlangen, obwohl er das Ziel der Aufhebung im Rahmen eines unselbständigen Gegenantrags weiterverfolgen kann (BayObLG, Beschluss vom 02.04.2025, 102 Sch 39/24 e, juris Rn. 94, 95; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2007, 8 Sch 2/07, juris Rn. 23).
b)
Der Antrag auf Teil-Aufhebung des Schiedsspruchs hat in der Sache keinen Erfolg, weil ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.
aa)
Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO liegt im Hinblick auf eine Billigkeitsentscheidung nicht vor. Das Schiedsgericht hat nicht gegen § 1051 Abs. 3 ZPO verstoßen.
Gemäß § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat das Schiedsgericht nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Eine solche Ermächtigungen haben die Parteien nicht erteilt. Sie war jedoch auch nicht erforderlich, da das Schiedsgericht eine Billigkeitsentscheidung nicht getroffen hat.
Eine Billigkeitsentscheidung zeichnet sich dadurch aus, dass sich das Schiedsgericht nicht von rechtlichen Maßstäben leiten lässt (BGH, Beschluss vom 10.03.2016, I ZB 99/14, juris Rn. 27) und gänzlich davon Abstand nimmt, Erwägungen zum positiven Recht anzustellen (BayObLG, Beschluss vom 17.5.2023, 102 Sch 44/22, juris Rn. 47). Die Billigkeitsentscheidung stützt sich damit primär auf eine interessenbezogene Abwägung und Gerechtigkeitsvorstellungen im konkreten Fall und nicht auf eine subsumtionsgebundene Anwendung gesetzlicher Normen und vertraglicher Vereinbarungen.
Der Schiedsspruch vom 02.06.2025 bietet entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht insbesondere über die Schadensersatzansprüche der Antragsgegnerin nach Billigkeit entschieden hat.
Das Schiedsgericht hat nach geltendem positiven Recht entschieden und dabei die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage geprüft und ausgiebig begründet, dass es die maßgeblichen Voraussetzungen als gegeben ansieht. In den Abschnitten VII und VIII (Seiten 66-98) des Schiedsspruchs prüft das Schiedsgericht den Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin anhand der Regelung des § 10 Abs. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrages (CTMA) und dem anwendbaren UN-Kaufrecht (CISG). Es führt im Einzelnen aus, dass es sich bei der von der Schiedsbeklagten erworbenen Kohle bei M. und Z. um Deckungskäufe im Sinne des § 10 Abs. 1 CTMA handle. Dabei setzt es sich mit den einzelnen Argumenten der Parteien auseinander. Es begründet, dass es sich nicht um ein Aliud handle wegen des niedrigeren Heizwertes, dass der Kauf nicht verfrüht gewesen sei und dass es sich nicht um Deckungskäufe für Lieferausfälle der Firma Q. handle (Rn. 405-477). Auch zur Bemessung des Schadensersatzanspruches nimmt das Schiedsgericht entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Billigkeitserwägungen, sondern eine konkrete Schadensberechnung anhand des § 10 Abs. 1 CTMA vor. Es führt zunächst aus, wie es die Ausfallmenge bestimmt (Rn. 447-454). Dem folgen Ausführungen zur Ermittlung des Preises. Dabei legt das Schiedsgericht ausdrücklich die Voraussetzungen der vertraglichen Regelung (§ 10 Abs. 1 CTM) zu Grunde und führt aus, dass ein wirtschaftlich angemessener Marktpreis vorliege. Dass dem keine Billigkeitserwägung zu Grunde liegt, lässt sich auch dem Zitat in Randnummer 455 des Schiedsspruchs entnehmen, da dort der Wortlaut der Regelung in § 10 Abs. 1 CTMA wörtlich wiedergegeben wird („economically appropriate market substitute purchase price“). Im Folgenden subsumiert es unter diese Definition und begründet unter Berücksichtigung der gewechselten Argumente der Parteien, dass es von einem solchen wirtschaftlich angemessenen Marktpreis der Deckungsgeschäfte ausgeht.
Insofern greift auch das Argument der Antragstellerin, dass das Schiedsgericht die vertraglich vereinbarte Beschränkung auf den Marktpreis missachtet habe und stattdessen eine Billigkeitsentscheidung getroffen habe, nicht durch. Denn das Schiedsgericht führt über mehrere Seiten aus (Seite 85-90 des Schiedsspruchs), warum es davon ausgeht, dass die Deckungskäufe zum (wirtschaftlich angemessenen) Marktpreis getätigt wurden und beachtet dabei die vertraglich vereinbarte Obergrenze. Soweit die Antragsstellerin sich an der Formulierung eines „vernünftigen“ Handelns/Preises stört, so verwendet das Schiedsgericht diesen Begriff synonym zu einem „angemessenen“ Preis, was es der (übersetzten) Regelung in § 10 CTMA als Grenze entnimmt. Die Rüge, dass das Schiedsgericht bei der Ermittlung des Schadensersatzes nicht ausschließlich den Marktpreis heranzieht, sondern den Schaden anhand der konkret getätigten Deckungskäufe (begrenzt durch einen wirtschaftlich angemessenen Marktpreis) bemisst, betrifft ausschließlich die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung durch das Schiedsgericht. Soweit die Antragstellerin eine abweichende Auslegung vornimmt und zur Bestimmung des „Marktpreises“ die Definition in Art. 76 Abs. 1 CISG heranziehen möchte, so zitiert es eine Vorschrift zur abstrakten Schadensberechnung (Schadensberechnung ohne Deckungsgeschäft), die aufgrund der vorrangingen vertraglichen Vereinbarung von dem Schiedsgerecht nicht herangezogen wurde (Rn. 470). Auch soweit die Antragstellerin rügt, dass das Schiedsgericht bei der Prüfung des Marktpreises nicht auf den objektiven Markt abgestellt habe, sondern dies aus der subjektiven Sicht der Antragsgegnerin beurteilt habe, indem es etwa nicht alle Händler, sondern nur die von der Antragsgegnerin vorgeprüften Anbieter berücksichtigt habe, ist darin keine Billigkeitsentscheidung zu erkennen. Letztlich rügt die Antragstellerin damit die Verletzung materiellen Rechts, indem sie eine abweichende rechtliche Würdigung begehrt, welche im Rahmen des Aufhebungsverfahrens aber nicht zur Überprüfung steht. Denn im Aufhebungsverfahren geht es nicht um die sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs im Sinne der Richtigkeit der Streitentscheidung. Eine sachliche Unrichtigkeit eines Schiedsspruchs und die Verletzung materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts ist ebenso wie bei einem Urteil grundsätzlich kein Aufhebungsgrund (Verbot der révision au fond, vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1990, III ZR 174/89, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZB 37/23, juris Rn. 49; Althammer, a.a.O., § 1059 ZPO, Rn. 66 ff.).
bb)
Auch ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines ordre public-Verstoßes ist nicht feststellbar. Insbesondere liegt entgegen der Rüge der Antragstellerin weder ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs oder einer willkürlichen Entscheidung vor, noch kann ein Verstoß gegen den materiellrechtlichen ordre public wegen einer unzulässigen schadensrechtlichen Doppelkompensation angenommen werden.
(1) Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt neben einem Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO auch eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public und damit auch einen Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2019, I ZB 90/18, juris Rn. 32; Beschluss vom 07.06.2018, I ZB 70/17, juris Rn. 14).
Im Schiedsverfahren gilt der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör in gleichem Umfang gewähren müssen wie staatliche Gerichte (vgl. OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 18.06.2020, 26 Sch 11/19, juris Rn. 50 und vom 26.11.2020, 26 Sch 14/20, juris Rn. 60). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu verarbeiten. Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Gründen der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 19.06.2013, 1 BvR 667/13, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 12.10.2021, VIII ZR 91/20, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 26.11.2020, I ZB 11/20, juris Rn. 21; Beschluss vom 16.01.2020, I ZB 23/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 29.05.2019, I ZB 30/19, juris 144; Beschluss vom 13.03.2018, VI ZR 281/16, juris Rn. 8).
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass besondere Umstände vorliegen, die deutlich machen, dass ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht berücksichtigt oder bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen wurde. Falls das (Schieds-)Gericht in seinen Entscheidungsgründen den wesentlichen Kern eines für das Verfahren zentralen Tatsachenvortrags einer Partei nicht behandelt, kann dies auf eine Nichtberücksichtigung des Vortrags hindeuten. Es genügt allerdings, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen seines Schiedsspruchs gibt. Es ist auch nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit jedem einzelnen Punkt des Parteivorbringens auseinandersetzt (BGH, Beschluss vom 10.03.2016, I ZB 99/14, juris Rn. 24). Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander, sondern mit Leerformeln über diesen hinweg, gilt nichts anderes (BGH, Beschluss vom 18.07.2019, I ZB 90/18, juris Rn. 10 und Beschluss vom 07.06.2018, I ZB 70/17, juris Rn. 6). Von einer Verletzung der Pflicht ist auch auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (BGH, Beschluss vom 11.05.2021, VI ZR 1206/20, juris Rn. 13; Beschluss vom 13.04.2021, VI ZR 493/19, juris Rn. 45; Beschluss vom 21.01.2020, VI ZR 165/19, juris Rn. 7 m.w.N.).
Das grundrechtlich verankerte Recht auf rechtliches Gehör bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht mit dem Vorbringen einer Partei genau in der Art und Weise auseinandersetzen muss, die diese für richtig hält. Ebenso wenig folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG eine Verpflichtung des Schiedsgerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen (OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 18.06.2020, 26 Sch 11/19, juris Rn. 51 und vom 26.11.2020, 26 Sch 14/20, juris Rn. 61, jeweils m.w.N.).
Anhand der aufgezeigten Maßstäbe ist eine relevante Gehörsverletzung nicht festzustellen.
Die Ausführungen in dem Schiedsspruch lassen erkennen, dass das Schiedsgericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat, soweit es sie für entscheidungserheblich hielt. Dabei war das Schiedsgericht auch nicht verpflichtet, den gesamten Parteivortrag widerzugeben. Dennoch hat es im Rahmen der Prüfung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen jeweils den Parteivortrag aufgeführt, um dann unter Berücksichtigung dieses Vortrags eine eigene Würdigung vorzunehmen. Dabei führt es aus, warum es bestimmte Voraussetzungen für entscheidungserheblich und erfüllt ansieht.
Dazu im Einzelnen:
Soweit die Antragstellerin rügt, dass das Schiedsgericht ihren Vortrag, dass sich die Antragsgegnerin selbst durch mangelhafte Lagerhaltung in eine Notlage gebracht habe, deswegen Panikkäufe getätigt habe und die Umstände ihren Lieferanten bekannt gewesen seien, so dass ihre Verhandlungsposition zusätzlich geschwächt gewesen sei, nicht berücksichtigt habe, ergibt sich dies nicht aus dem Schiedsspruch. Denn dieser Vortrag der Antragstellerin findet sich in Randnummer 402 des Schiedsspruchs wieder. Dabei gibt das Schiedsgericht den Vortrag der Antragstellerin zu niedrigen Lagerbeständen und Ausfällen anderer Lieferanten, namentlich der Q., ausdrücklich wieder. Das Argument aus dem Post-Hearing Schriftsatz der Antragsstellerin, dass es sich um Panikkäufe handle, findet sich in Randnummer 443 des Schiedsspruchs wieder. Das Schiedsgericht hat die Argumente jedoch nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern setzt sich mit diesen auch inhaltlich auseinander. So führt es unter Würdigung der Beweismittel aus, dass sich nicht feststellen lasse, dass es sich bei den Käufen um Deckungskäufe für Ausfälle der Q. handle (u.a. Rn. 411), ein Vorhersehbarkeitserfordernis vertraglich nicht vereinbart sei (Rn. 470) und dass die Antragsgegnerin eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht treffe (Rn. 471 ff.). Bei der rechtlichen Würdigung hat das Schiedsgericht auch die zeitlichen Abläufe berücksichtigt und gewürdigt, dass es trotz der zeitnahen Bestellung am 07./08. März von Deckungskäufen ausgeht (Rn. 409 ff.). Dass das Schiedsgericht andere Rückschlüsse und Wertungen zieht als die Antragstellerin, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da es sich mit ihrer Auffassung hinreichend auseinandergesetzt hat.
Das Schiedsgericht hat auch den Vortrag der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin entgegen des Standards für Verträge über die Lieferung von Kohle mit einem bereits bei Vertragsschluss bekannten Heizwert von 5.514 kcal/kg bzw. 5.700 kcal/kg als Basispreis einen Heizwert von 6.000 kcal/kg zu Grunde gelegt habe und keine nicht-lineare Preisanpassung vereinbart habe, hinreichend berücksichtigt. Die Argumentation der Antragstellerin wurde von dem Schiedsgericht aufgenommen (Rn. 437). Auch setzt es sich mit diesen Argumenten im Rahmen der Schadensbemessung ausreichend auseinander. In den Randnummern 458 und 459 führt das Schiedsgericht aus, dass die Deckungsgeschäfte nicht auf Grundlage eines abweichendes Basisheizwertes hätten abgeschlossen werden müssen. Auch kommt das Schiedsgericht nicht zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin weitere Rabatte hätte aushandeln müssen (Rn. 469). Aufgrund der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten, liegt eine Gehörsverletzung des Schiedsgerichts nicht vor. Soweit die Antragstellerin damit vorrangig die rechtliche Würdigung und die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts beanstandet, steht die materielle Richtigkeit der Entscheidung im Rahmen des Aufhebungsverfahren - wie oben ausgeführt - nicht zur Überprüfung der staatlichen Gerichte.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Rüge der Antragstellerin, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Antragstellerin nicht berücksichtigt habe, dass sich die Antragsgegnerin bei ihren Deckungskäufen nicht auf präqualifizierte Verkäufer hätte beschränken dürfen, sondern Angebote auf dem gesamten Markt hätte berücksichtigen müssen. Denn das Schiedsgericht führt in Randnummer 460 im Zusammenhang mit den Angeboten am Markt aus, dass dabei Faktoren wie Marktzugang, Lieferzeitraum und Liefersicherheit zu berücksichtigen seien und nimmt damit Bezug auf die Aussage des Zeugen S. in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.24 (Ziffer 1560 ff. des Protokolls, Seite 996 d. A.). Weiter führt es aus, dass unabhängig davon unter Berücksichtigung dieser Faktoren und dem aufgrund des Ukrainekriegs hochvolatilen Kohlemarktes keiner der von der Antragstellerin angeführten Ersatzkaufpreise belegten, dass der tatsächlich gezahlte Kaufpreis wirtschaftlich unangemessen gewesen sei. Insofern berücksichtigt das Schiedsgericht auch die anderen von der Antragstellerin am freien Markt genannten verfügbaren Ersatzkaufpreise.
Die Antragsstellerin kann auch nicht mit der Rüge durchdringen, dass das Schiedsgericht die API2-Tagespreise zur Ermittlung des Marktpreises nicht hätte heranziehen und die Anlage B 93 nicht verwenden dürfen, ohne auf die Bedeutung hinzuweisen und den Parteien Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Denn bereits dem eigenen Vortrag der Antragsstellerin lässt sich entnehmen, dass eine Gehörsverletzung darin nicht zu erkennen ist. Sie führt selbst aus, dass die Anlage B 93 und der API2-Tagespreis und dessen Bedeutung im Rahmen der Beweisaufnahme innerhalb des Schiedsverfahrens hinreichend diskutiert wurden. Die Anlage B 93 sei bei der Vernehmung des Zeugen S. diskutiert worden und der Vertreter der Antragstellerin habe auf den Punkt hingewiesen, dass der Index den Derivat-Handel betreffe, was auch von dem Zeugen bestätigt worden sei (Rn. 142 f. der Antragsschrift vom 17.09.2025, Bl. 54 f. d. A.). Dass die Anlage B 93 mithin eine wesentliche Bedeutung bei der Preisbemessung hatte, war für die Beteiligten erkennbar. Ein erneuter Hinweis auf dessen Bedeutung durch das Schiedsgericht war nicht veranlasst, da die Zugrundelegung nach dem Inhalt der Beweisaufnahme nicht überraschend war. Es verletzte die Antragstellerin auch nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, dass ihr keine Gelegenheit gegeben wurde, richtigzustellen, dass dieser nicht als Nachweis des Preises für physische Kohle anzunehmen sei. Denn diese Richtigstellung erfolgte bereits nach ihrem eigenen Vortrag im Rahmen der Beweisaufnahme und wurde auch von dem Zeugen bestätigt.
Das Schiedsgericht lässt auch die Argumente der Antragstellerin, die sie gegen die Anwendung des API2-Indexes vorträgt, nicht unberücksichtigt. Vielmehr führt es in den Randnummern 461 ff. aus, warum es die Preise nach FOB Vostochny, Kalimantan, Newcastle und Baltic nicht als Grundlage heranzieht und warum der API2-Index, der auch Grundlage der Vereinbarung der Parteien war, zur Bemessung maßgeblich sei. Aufgrund der ausgiebigen Auseinandersetzung der gewechselten Argumente wurde das rechtliche Gehör durch das Schiedsgericht nicht verletzt.
Eine Gehörsverletzung ist auch nicht darin zu erkennen, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Antragstellerin unzutreffend wiedergegeben habe, soweit es in Randnummer 460 des Schiedsspruchs ausführe, dass das Kriterium der wirtschaftlichen Angemessenheit schon grundsätzlich nicht automatisch damit gleichgesetzt werden könne, das preiswerteste Angebot am Markt nehmen zu müssen. Selbst wenn der Vortrag aus ihrem Post-Hearing-Brief (Rn. 217-221) im Schiedsspruch nicht inhaltsgleich wiedergeben ist und das Argument der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin angeblich zu teuer eingekauft habe, überspitzt auf das „preiswerteste Angebot“ zusammengefasst wurde, so ist der Kern des Vortrags der Antragstellerin von dem Schiedsgericht hinreichend berücksichtigt und gewürdigt worden. Insofern setzt es sich mit dem Argument auseinander, ob die Antragsgegnerin nicht gehalten gewesen wäre, ein abweichendes Angebot anzunehmen. Letztlich trägt die Antragstellerin jedoch auch nicht vor, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts darauf beruht, dass ihr Argument unrichtig wiedergegeben ist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der grundsätzlichen Argumentation der Antragstellerin unter Verweis auf angeblich günstigere Preisdaten aus sämtlichen Weltregionen hat das Schiedsgericht nämlich vorgenommen.
(2)
Der Schiedsspruch lässt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch keine willkürliche Entscheidung des Schiedsgerichts erkennen.
Eine (schieds)gerichtliche Entscheidung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher - ohne dass es auf schuldhaftes Handeln ankäme - der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine (Schieds-)Gerichtsentscheidung allerdings noch nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BGH, Beschluss vom 05.02.2025, I ZB 78/24, juris Rn. 22).
Nach diesen Grundsätzen liegt ein Willkürverstoß des Schiedsgerichts nicht vor. Das Schiedsgericht orientiert sich an der für den Schadensersatzanspruch maßgeblichen Anspruchsgrundlage (§ 10 CTMA) und subsumiert unter diese Grundlage unter Berücksichtigung der gewechselten Argumente, ohne sich dabei von sachfremden Erwägungen leiten zu lassen. Dass das Schiedsgericht andere Rückschlüsse und Wertungen zieht als die Antragstellerin und etwa den Marktpreis anhand anderer Instrumente wie etwa dem API2-Index ermittelt, stellt keine Willkür dar, da darin keine sachfremden Erwägungen zu erkennen sind. Denn dass die Heranziehung des API2-Index zur Bestimmung des Markpreises vertretbar erscheint, ergibt sich schon daraus, dass auch die Parteien in ihren Verträgen die Preise in Abhängigkeit des API2-Index bestimmt haben. Auch keine Willkür ist anzunehmen, soweit die Antragstellerin rügt, dass das Schiedsgericht den Schadensersatz nicht vorrangig anhand des Marktpreises, sondern anhand des Deckungsgeschäfts bemisst, da es sich insoweit auf die einschlägige vertragliche Vereinbarung (§ 10 CTMA) bezieht. Soweit die Antragstellerin diese anders interpretiert, reicht das zur Annahme von Willkür seitens des Schiedsgerichts nicht aus.
(3)
Es liegt auch kein Verstoß gegen den materiellrechtlichen ordre public wegen einer unzulässigen schadensrechtlichen Doppelkompensation vor.
Der ordre public erfasst elementare Grundlagen der Rechtsordnung bzw. elementare Verstöße gegen die materielle Gerechtigkeit, wobei nicht jeder Widerspruch selbst zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts genügt. Geschützt sind nur die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung - ihr „Kernbestand“. Es muss sich um einen „eklatanten“, „offensichtlichen“ Verstoß gegen die materielle Gerechtigkeit oder das Verfahrensrecht handeln (BGH, Beschluss vom 28.01.2014, III ZB 40/13, juris Rn. 8). Eine Aufhebung des Schiedsspruchs kommt daher nur in Betracht, wenn er zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn er eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens regelt oder wenn er zu der deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Ein ordre-public Verstoß kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung in Widerspruch zu einer nicht abdingbaren Norm steht, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegende Werteentscheidung des Gesetzgebers ist (BGH, Beschlüsse vom 16.12.2015, I ZB 109/14, juris Rn. 10 und vom 05.02.2025, I ZB 78/24, juris Rn. 28; Althammer, a.a.O., § 1059 ZPO, Rn. 66 ff.).
Ob die Gründe zutreffend sind und den Schiedsspruch auch inhaltlich rechtfertigen, ist wie bereits oben ausgeführt wegen des Verbots der révision au fond nicht entscheidend und nicht zu überprüfen. In dem Aufhebungsverfahren geht es nicht um die sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs im Sinne der Richtigkeit der Streitentscheidung. Es geht vielmehr nur darum, den Missbrauch der zugestandenen Rechtsprechungsbefugnis zu verhindern. Der ordre public greift nur ein, wenn die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich wäre, weil er in untragbarem Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen steht und so den in rechtsstaatlicher Hinsicht unverzichtbaren Mindeststandard unterschreitet (BGH a. a. O.; Althammer, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt ein Verstoß gegen den materiellrechtlichen ordre public im Hinblick auf die gerügte schadensersatzrechtliche Doppelkompensation nicht vor.
Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Bemessung des Schadensersatzes durch das Schiedsgericht überhaupt um eine Doppelkompensation handelt, denn insoweit handelt es sich um eine sachliche Nachprüfung im Sinne der Richtigkeit des Schiedsspruchs, die in Rahmen des Aufhebungsverfahren nicht vorzunehmen ist. Das Schiedsgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass es neben der Zahlung des Ersatzkaufpreises für die Beschaffung von Kohle in Höhe des vertraglich vereinbarten Heizwertes einen zusätzlichen Schadensersatz für den Minderwert der ersatzweisen gekauften Kohle sowie zusätzliche Umschlags-, Lagerungs- und Transportkosten auf der Grundlage der vertraglichen Regelungen für gerechtfertigt ansieht. In seiner rechtlichen Würdigung führt es dazu aus, dass es darin keine Doppelkompensation sehe. Denn der Minderwert gleiche sonstige wirtschaftliche Nachteile wie etwa Effizienzverluste, höhere Kosten bei der Verbrennung, Leistungseinschränkungen der betriebenen Kraftwerke oder Mehrkosten durch zusätzliche Asche aus (Rn. 500). Zu diesem Ergebnis gelangt das Schiedsgericht anhand einer rechtlichen Würdigung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme (Fußnote 466 des Schiedsspruchs). Selbst wenn die Rechtsansicht des Schiedsgerichts unrichtig gewesen wäre, könnte dies nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen, weil auch Fehlentscheidungen in der Sache bei Schiedssprüchen hinzunehmen sind (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZB 37/23, juris Rn. 49). Es würde sich allenfalls um einen einfachen Rechtsanwendungsfehler handeln, der des Verbots einer révision au fond wegen hinzunehmen ist. Das Ergebnis ist auch nicht unerträglich, denn zumindest liegt kein „offensichtlicher“ Verstoß gegen elementare Grundlagen des deutschen Rechts vor. Insoweit ist dabei zunächst schon fraglich, ob das Verbot einer Bereicherung im Schadensersatzrecht auch im Vertragsrecht zu den tragenden Grundsätzen des deutschen Rechts zählt (so zum Deliktsrecht bei Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels: BGH, Urteil vom 04.06.1992, IX ZR 149/91, juris Rn. 73; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2011, I-W 292/10, juris Rn. 21). Denn anders als im Deliktsrecht lässt das deutsche Recht etwa mit dem Rechtsinstitut der Vertragsstrafe (§§ 339 ff. BGB) bei einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung auch Abweichungen von dem Bereicherungsverbot im Schadensersatzrecht zu (so auch BGH, a.a.O., Rn. 74). Insofern handelt es sich schon nicht um unabdingbare Regelungen, von denen abgewichen worden wäre. Zumindest aber handelt es sich nicht um einen offensichtlichen Verstoß, da die Frage, ob der Schaden durch Zahlung des Ersatzkaufpreises bereits ausgeglichen ist oder zusätzlich ein Minderwert verbleibt, der ebenfalls auszugleichen ist, nur bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände und des Beweisergebnisses zu entscheiden ist. Zumindest aber erscheinen die Ausführungen des Schiedsgerichts nicht untragbar, da es im Einzelnen ausführt, welche zusätzlichen Nachteile mit diesem Minderwert ausgeglichen werden sollen.
(4)
Andere Verstöße gegen den ordre public sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
c)
Auch der zulässige Antrag der Antragstellerin auf Teilaufhebung der Kostenentscheidung des Schiedsspruchs hat in der Sache keinen Erfolg.
Da der Antrag auf Teilaufhebung des Schiedsspruchs mangels Vorliegens von Aufhebungsgründen keinen Erfolg hat, kann sich daraus auch keine Aufhebung der Kostenentscheidung rechtfertigen. Sonstige Aufhebungsgründe bezüglich der Kostenentscheidung werden von der Antragstellerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
2.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.
a)
Das angerufene Oberlandesgericht ist aus den oben angeführten Gründen auch für die Vollstreckbarerklärung zuständig (§§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 28 der Verordnung zur Zusammenfassung von Verordnungen über Zuständigkeiten in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 04.12.2024 (JuZuVO NRW, GVBl. NRW 2024, 1121-1182)).
b)
Der Antrag auf teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist auch begründet. Die Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs bestimmt sich nach § 1060 Abs. 2 ZPO, wonach die Vollstreckbarerklärung abzulehnen ist, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO liegen wie oben ausgeführt nicht vor.
3.
Die Kostenentscheidung folgt §§ 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Im Verfahren auf Aufhebung und Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Aufhebung des Schiedsspruchs bzw. an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, weshalb grundsätzlich der Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten anzusetzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2018, I ZB 12/17; Beschluss vom 23. November 1956 - V ZR 32/55; Herget in Zöller, Kommentar zur ZPO, 36. Auflage 2026, § 3 Rn. 16.147). Wird gleichzeitig über Vollstreckbarerklärung und Aufhebung desselben Schiedsspruchs gestritten, werden die Werte von Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsantrag wegen wirtschaftlicher Identität nicht addiert (BayObLGG, Beschluss vom 20. Januar 2023, 102 Sch 115/21, juris Rn. 225). Maßgeblich für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung, so dass es auf den Wechselkurs zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens am 17.09.2025 ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2020, I ZB 115/19, juris Rn. 6).