§ 1051 Anwendbares Recht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 10.10.2014 – 2 Sch 2/14Zitiert von 1
- BGH, 10.03.2016 – I ZB 99/14Schiedsgerichtliches Verfahren: Aufhebung des Schiedsspruchs bei Besetzung des Schiedsgerichts mit einem über keine Genehmigung der Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügenden BerufsrichterZitiert von 18
- BGH, 16.12.2015 – I ZB 109/14Rechtsbeschwerde gegen Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: Aufhebung eines Schiedsspruchs bei Unvereinbarkeit mit dem inländischen ordre public; gerichtliche Schadensschätzung durch das Schiedsgericht als TatsachenermittlungZitiert von 13
- OLG Brandenburg, 24.04.2024 – 4 U 62/23Zitiert von 2
- BayObLG, 17.05.2023 – 102 Sch 44/22Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 25.03.2021 – 26 Sch 18/20Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 29.04.2026 – 102 Sch 170/25 e
- BayObLG, 21.01.2026 – 102 Sch 78/25 e
- EuGH, 18.01.2024 – C-367/21Zitiert von 3
18 Entscheidungen zu § 1051 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1051 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1051#abs-1 (1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1051#abs-2 (2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1051#abs-3 (3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Die Ermächtigung kann bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1051#abs-4 (4) In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden und dabei bestehende Handelsbräuche zu berücksichtigen.