Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 339 Verwirkung der Vertragsstrafe
Stand: 10.06.2019
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
Wird zitiert von 354 Entscheidungen zu § 339 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 24.01.2003 – 10 Sa 1158/02Zitiert von 9
- BGH, 24.10.2025 – V ZR 129/24Vertragsstrafe im Wohnungseigentum wegen Bauzeitüberschreitung bei Ausübung eines Ausbaurechts
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2019 – L 11 KR 4455/17 ZVW
- LG Essen, 03.06.2020 – 44 O 34/19Zitiert von 1
- OLG Hamm, 21.03.2013 – 28 U 116/12
- ArbG Freiburg, 16.01.2003 – 13 Ca 302/02Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 21/25Bankrecht: Einordnung der Angaben über Entgelte in der Entgeltinformation als Allgemeine Geschäftsbedingungen; Prüfung der Inhaltsgleichheit einer beanstandeten Entgeltklausel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 136/24Zitiert von 4
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 129/24Einordnung und Auslegung von AGB-Entgeltklauseln in vorvertraglichen Entgeltinformationen nach dem ZahlungskontengesetzZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 339 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.