Rechtsprechung / OLG Köln / 1995

OLG Köln Urteil vom 05.05.1995 – 6 U 244/89

ECLI:DE:OLGK:1995:0505.6U244.89.00

Gewerblicher RechtsschutzNordrhein-WestfalenGewerblicher Rechtsschutz Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

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T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_1

Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, das Präzisionssteckverbindungen für Elektrogeräte herstellt und vertreibt. Neben Steckverbindungen, die speziell in Audio-, Video- und Stereoanlagen Verwendung finden, gehören u.a. auch Maschinen-Steckverbindungen, und zwar auch für den Groß- und Schwermaschinenbau, und Hochspannungssteckverbindungen zu ihrem Programm.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_2

Zur Kennzeichnung ihrer gesamten Produktpalette verwendet die Klägerin die mit Priorität zum 30.3.1962 eingetragene IR-Marke R 254065 A "L.". In Deutschland genießt die internationale Registrierung Schutz für die Waren "Elektri- sche Kontaktgeräte".

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Im Jahre 1969 gründete die Klägerin eine deutsche Vertriebsgesellschaft, die Fa. L.SA Elektronik GmbH, die den Vertrieb in Deutschland durchführt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_3

Die Beklagte ist ein Unternehmen im Bereich des Maschinenbaus mit Sitz in Niederkassel-Mondorf. Sie firmierte früher zunächst als "M. Le. & Sohn Gesellschaft mit beschränkter Haftung" und seit 1982 als "L. M.Le. & Sohn GmbH". Unter der letztgenannten Bezeichung ist sie im vorliegenden Verfahren auch zunächst in Anspruch genommen worden. Im Verlauf des Rechtsstreits wurde die Beklagte von der "Jagenberg-Gruppe" übernommen, seitdem firmiert sie wie im obigen Rubrum angegeben. Die Beklagte befaßt sich u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Folienschweißmaschinen und von Flexodruckmaschinen. Abnehmer dieser Maschinen sind Unternehmen, die ihrerseits aus thermoplastischem Kunststoff Folien und Plastikbeutel herstellen, bedrucken und vertreiben. Die Beklagte verfügt u.a. über das eingetragene Warenzeichen 908556 "L." (Wort-Bild-Zeichen) mit Priorität zum 27.3.1969, das sie zugleich als Firmenzeichen benutzt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_4

Zwischen den Parteien begannen zeichenrechtliche Auseinandersetzungen, als die Beklagte im Jahre 1988 u.a. für die Waren "elektronische Steuer-Regelgeräte" die Zeichen "L.", "L." (Kombinationszeichen), "L.tronic" und "L.- flex" zur Eintragung in die Warenzeichenrolle anmeldete. Es kam zur Klage im vorliegenden Verfahren, nach deren Zustellung die Beklagte die mit dem früheren Klageantrag zu 2) angegriffene Warenangabe "elektronische Steuergeräte" in der Anmeldung ersatzlos gestrichen hat. Diesbezüglich haben die Parteien daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Die Klägerin sieht in dem firmenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung "L." durch die Beklagte eine Verletzung ihres Namens- und Firmenrechtes.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_5

Sie hat die Auffassung vertreten, die Gebiete, auf denen die Parteien geschäftlich tätig seien, lägen so nahe beieinander, daß durch die Benutzung der Bezeichnung "L." durch die Beklagte eine im Sinne der §§ 12 BGB, 16 UWG und der einschlägigen warenzeichenrechtlichen Bestimmungen relevante Verletzungsgefahr bestehe. Hierzu hat sie behauptet, seit Anfang der 60-iger Jahre trete sie unter dem Firmennamen "L." in Deutschland im Geschäftsverkehr auf.

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Die Klägerin hat - neben dem Kostenantrag hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten früheren Klageantrages zu 2) - b e a n t r a g t,

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die Beklagte zu verurteilen,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_6

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

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im Geschäftsverkehr die Bezeichnung "L." zu benutzen.

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Die Beklagte hat b e a n t r a g t,

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die Klage abzuweisen und der Klägerin auch insoweit die Kosten aufzuerlegen, als der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_7

Sie hat die Auffassung vertreten, die geltendgemachten Ansprüche bestünden nicht, weil zwischen den von den Parteien in den Verkehr gebrachten Waren eine völlige Branchenverschiedenheit bestehe. Die Behauptung der Klägerin über die Benutzung ihrer Firma in Deutschland hat sie darüber hinaus bestritten.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_8

Das L a n d g e r i c h t hat hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreites die Kosten der Beklagten auferlegt und im übrigen die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Tätigkeitsgebiete der Parteien seien im Hinblick auf die von ihnen vertriebenen Produkte und deren Absatzbereiche zu verschiedenartig, als daß eine Verwechslungsgefahr angenommen werden könnte. Zudem habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, die prioritätsälteren Rechte zu haben.

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Zur Begründung ihrer gegen dieses Urteil gerichteten

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_9

B e r u f u n g wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere trägt sie im einzelnen unter Beweisantritt zu ihrer Behauptung vor, sie benutze - inzwischen jahrzehntelang - auch in Deutschland firmenmäßig die Bezeichnung "L.".

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_10

Die Klägerin behauptet im übrigen, Steckverbindungen der von ihr produzierten Art befänden sich auch in den Steuerungselementen der von der Beklagten vertriebenen Maschinen und diese Steuerungselemente vertreibe die Beklagte, wie sich aus ihren Prospekten ergebe und aus ihrer ursprünglichen Anmeldung der Warenzeichen auch für "elektronische Steuergeräte" deutlich werde, auch einzeln.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_11

Hieraus ergebe sich - so meint die Klägerin - eine hinreichende Branchennähe für den von ihr geltendgemachten Unterlassungsanspruch, den sie im Berufungsverfahren allein auf § 16 UWG bzw. inzwischen §§ 5, 15 MarkenG stützt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_12

Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Identität der Bezeichnungen, die Kennzeichnungskraft der reinen Phantasiebezeichnung "L." und die von ihr behauptete herausragende Bekanntheit und Wertschätzung ihres Unternehmens den Unterlassungsanspruch sogar dann begründen würde, wenn von einer Branchenferne zwischen den von den Parteien vertriebenen Waren auszugehen wäre. Tatsächlich bestehe aber sogar eine große und enge Branchennähe. So sei sie jederzeit in der Lage, die von der Beklagten für die Steuerungselemente ihrer Produkte benötigten Steckverbindungen zu liefern, wie sie dies hinsichtlich bestimmter Verbindungen im übrigen - was unstreitig ist - in der Vergangenheit auch bereits getan habe. Außerdem biete die Beklagte ihre Maschinen auch im Baukastensystem an und liefere - was u.a. aus ihren Werbemitteln hervorgehe - auf Wunsch auch Zusatzausrüstungen mit bestimmten Steuersystemen, die Steckverbindungen enthielten. Sogar in der Ersatzteilliste der Beklagten seien Steckverbindungen unter ihren Gattungsbezeichnungen aufgeführt. Die Verwechslungsfähigkeit entfalle auch nicht deswegen, weil die Kunden der Beklagten von dieser fertig bestückte Maschinen kauften und sich nicht für die Frage interessierten, von wem die Steckverbindungen stammen. Sowohl bei dem Erwerb, der Abnahme und der Inbetriebnahme einer Anlage als auch bei dem Eintritt von Störungen werde und müsse der Kunde in die Anlage hineinsehen und werde er mithin die Details der einzelnen Bestandteile erkennen. Schließlich komme hinzu, daß die Parteien - die Beklagte seit ihrer Übernahme durch die "Jagenburg-Gruppe" - marktführende Unternehmen seien. Bei solchen komme es indes häufig vor, daß sie sich auch auf anderen benachbarten Gebieten betätigten oder dort "Spezialwerke" unterhielten. Auch das sei den beteiligten Verkehrskreisen bekannt und trage zur Verwechslungsgefahr bei.

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Die Klägerin b e a n t r a g t,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_13

unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_14

im Geschäftsverkehr das Firmenschlagwort "L." firmenmäßig entweder in Alleinstellung oder grafisch gegenüber den übrigen Bestandteilen des Firmennamens hervorgehoben, beispielsweise durch Verwendung einer anderen Schriftart oder Schriftgröße oder durch ausschließliche Verwendung von Großbuchstaben, insbesondere wie nachfolgend dargestellt zu benutzen: Die Beklagte b e a n t r a g t,

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die Berufung zurückzuweisen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_15

Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere bestreitet die Beklagte weiterhin, daß die Klägerin in der Vergangenheit in Deutschland das Zeichen "L." firmenmäßig benutzt habe. Im übrigen vertritt sie auch im Berufungsverfahren die Auffassung, eine Verwechslungsgefahr liege nicht vor, weil die von den Parteien vertriebenen Waren branchenverschieden seien.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_16

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., S., Sch., V., D., Th., T. und Dr. B. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Sitzungen des Senats vom 25. Januar und 5. April 1991, vom 29. Juli 1994 und vom 20. Januar 1995 sowie auf das als Bl. 466 ff bei den Akten befindliche schriftliche Gutachten von Herrn Prof. Dr. A. verwiesen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die nebst allen Anlagen sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_18

Nach dem Inkrafttreten der für den vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes zum 1. Januar 1995 auf Grund von Art. 50 Abs.3 des Markenrechtsreformgesetzes kann der geltendgemachte Unterlassungsanspruch nur unter den Voraussetzungen der §§ 5 Abs.1 und 2, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG bestehen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_19

Daneben ist gemäß § 153 Abs.1 MarkenG erforderlich, daß auch die Voraussetzungen des bis zum Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 bestehenden Rechts, also des § 16 Abs.1 UWG, erfüllt sind, weil die Beklagte die geschäftliche Bezeichnung "L." schon früher benutzt hat und seitdem durchgängig weiterbenutzt.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_20

Die Klage ist unbegründet und die Berufung der Klägerin daher zurückzuweisen, weil der geltendgemachte Unterlassungsanspruch nicht auf § 16 Abs.1 UWG gestützt werden kann. Im übrigen dürften aus denselben Gründen auch die Voraussetzungen der §§ 5 Abs.1 und 2, 15 Abs.2 und 4 MarkenG nicht vorliegen, weil - jedenfalls ausweislich der Begründung der Gesetzesnovelle (BT Drucksdache 12/6581 S.76) - insoweit inhaltlich keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Diese Frage kann jedoch mit Rücksicht auf die erwähnte Bestimmung des § 153 Abs.1 MarkenG offenbleiben.

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Nach § 16 Abs.1 UWG besteht der Unterlassungsanspruch nicht, weil nicht alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_21

Allerdings hat die umfangreiche Beweisaufnahme des Senats ergeben, daß die Klägerin entsprechend ihrer Behauptung das Zeichen "L." in einem für den geltendgemachten Anspruch ausreichenden Umfange bereits zu einer Zeit in Deutschland firmenmäßig benutzt hat, in der die Beklagte noch nicht mit dem Zeichen "L." firmierte. Der Anspruch wäre daher aus § 16 Abs.1 UWG gegeben, wenn die hierfür weiter erforderliche Verwechslungsgefahr bestünde. Dies kann indes aus den nachfolgend darzustellenden Gründen nicht angenommen werden. Der Senat sieht daher davon ab, im Einzelnen darzulegen, worauf seine Überzeugung von der ausreichenden firmenmäßigen Benutzung des Zeichens "L." beruht, zumal auch die Beklagte diese Voraussetzung des Unterlassungsanspruches nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr in Zweifel zieht.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_22

Trotz der Identität der von den Parteien verwendeten Firmenbezeichnungen besteht die im § 16 UWG - wie auch nach neuem Recht - vorausgesetzte Verwechslungsgefahr nicht, weil es an der dafür erforderlichen Branchennnähe der von den Parteien vertriebenen Waren fehlt.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_23

Für das Vorliegen der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne - wie sie im vorliegenden Fall allein in Betracht kommt - kommt es darauf an, ob der Verkehr im Hinblick auf die Übereinstimmung oder Ähnlichkeit der beiderseitigen Kennzeichnungen, aus der Nähe bzw. der Verschiedenheit der beiderseitigen Waren und Branchen und aus dem Grad der Unterscheidungskraft der Kennzeichnungen - irrigerweise - auf geschäftliche Zusammenhänge irgendwelcher Art zwischen den Parteien schließt (vgl. BGH GRUR 90,1042,1044 - "Dataco- lor").

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Dies kann indes nicht angenommen werden.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_24

Allerdings besteht - jedenfalls was die Verwendung des Zeichens "L." durch die Beklagte in Alleinstellung angeht - nicht nur eine Ähnlichkeit, sondern sogar Identität zwischen den von den Parteien verwendeten Geschäftsbezeichnungen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_25

Es ist auch mit der Klägerin von einer durch die Bekanntheit ihrer Produkte in den in Betracht kommenden Verkehrskreisen gesteigerten Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "L." für ihr Unternehmen auszugehen. Der von Natur aus eigenartigen Phantasiebezeichnung "L." kommt als aussprechbare Buchstabenkombination ohne erkennbaren Sinn- bzw. Bedeutungsgehalt zunächst von Hause aus schon eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Diese ist durch die von der Klägerin insbesondere mit Schriftsätzen vom 7. Juli und 21. September 1993 im einzelnen dargelegte langjährige Bekanntheit und Wertschätzung ihrer Produkte bei einer großen Zahl von Kunden, die teilweise ihrerseits mit dem Hinweis auf die Verwendung von Steckverbindungen der Klägerin für ihre Produkte werben, als gesteigert anzusehen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_26

Gleichwohl reichen die geringfügigen Berührungspunkte, die die von den Parteien vertriebenen Produkte miteinander haben mögen, nicht aus, um von einer auch nur gewissen Branchennähe auszugehen, die unter den gegebenen Umständen für die Bejahung der Verwechslungsgefahr Voraussetzung wäre.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_27

In Anwendung des in der Rechtssprechung - auch des Senats - gefestigten Grundsatzes, wonach zwischen den drei soeben aufgeführten Kriterien - Namensähnlichkeit, Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und Branchennähe - eine die Berücksichtigung aller insoweit maßgebender Umstände erfordernde Wechselwirkung besteht (BGH a.a.O.), reicht es allerdings bei Namensgleichheit und gesteigerter Kennzeichnungskraft der klägerischen Geschäftsbezeichnung, wie sie im Streitfalle vorliegen, für die geforderte Branchennnähe aus, wenn die von den Parteien vertriebenen Waren wirtschaftlich entfernter voneinander stehen (BGH GRUR 59,484,485 - "Condux"; GRUR 66,267,269 - "White Horse").

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_28

Im vorliegenden Fall ist indes auch der verbleibende geringe Grad an Branchennähe, der in dieser Konstellation der maßgeblichen Kriterien zu fordern ist, nicht erreicht.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_29

Ausgangspunkt der insoweit maßgeblichen Erwägungen ist, welche Arbeitsgebiete und/oder Waren nach der Verkehrsauffassung typisch für die die Kennzeichnungen führenden Unternehmen sind (BGH GRUR 90, 1042,1044 f - "Datacolor").

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_30

Typisch für diejenigen der von der Klägerin vertriebenen Steckverbindungen, die für eine Branchennähe zu den Produkten der Beklagten überhaupt in Betracht kommen, ist ihre Verwendung in elektronischen Bauteilen als einer von deren Bestandteilen. Soweit die Klägerin in ihrer Produktpalette auch andere Steckverbindungen anbietet, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, wo eine Berührung zu den von der Beklagten vertriebenen Maschinen liegen sollte.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_31

Typisch für die Produkte der Beklagten sind indes schon nicht die von ihr verwendeten elektronischen Bauteile. Diese sind zwar auch - wie die hierzu befragten Zeugen übereinstimmend bestätigt haben, bzw. sich aus dem Gesamtzusammenhang ihrer Bekundungen ergibt - in den von der Beklagten produzierten Maschinen enthalten, können aber nicht als für diese typisch bezeichnet werden.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_32

Bei den Produkten der Beklagten handelt es sich im wesentlichen um Maschinen, die für die Herstellung und das Bedrucken von Plastiktüten ("Einkaufstüten") verwendet werden. Sowohl die Folienschweißmaschinen als auch die Flexodruckmaschinen stellen nach den anschaulichen Bekundungen der Zeugen V., D., Th., T. und Dr. B. großdimensionierte Maschinen dar, die mehrere Arbeitsabläufe miteinander verbinden und je nach Ausstattung im einzelnen in der Lage sind, aus breiten Folienrollen in kurzer Zeit eine hohe Zahl fertiger Tüten zu produzieren oder derartige bereits fertige Tüten zu bedrucken. Damit sind diese industriellen Arbeitsabläufe bzw. die Fähigkeit der Maschinen, diese Arbeitsabläufe durchzuführen, und nicht die Verwendung von elektronischen Bauteilen für die Produkte der Beklagten typisch.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_33

Abgesehen davon, daß die gerade beschriebenen speziellen Funktionen der Maschinen deren Besonderheit ausmachen und daher als für diese typisch zu bezeichnen sind, scheidet die Verwendung von elektronischen Bauteilen durch die Beklagte als typisches Merkmal für deren Produkte auch deswegen aus, weil nach dem derzeitigen Stand der Technik zumindest der ganz überwiegende Teil der zur industriellen Fertigung irgendwelcher Produkte bestimmten Maschinen heute elektronische Bauteile und damit Steckverbindungen enthält. Das gilt auch für andere, nicht unmittelbar der Produktion dienende in der Industrie eingesetzte Maschinen. Ein Element, das - wie eben elektronische Bauteile - heute in nahezu allen in der Industrie verwendeten Maschinen Verwendung findet, kann indes nicht als für eine spezielle derartige Maschine und damit auch nicht als für die von der Beklagten vertriebenen Folienschweißmaschinen und Flexodruckmaschinen typisch bezeichnet werden.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_34

Aus den vorstehenden Günden kann die erforderliche - zumindest gewisse - Branchennähe auch nicht daraus abgeleitet werden, daß, wie sich dem Gutachten von Herrn Professor Dr. Achenbach entnehmen läßt, die von der Beklagten verwendeten elektronischen Steuerungsanlagen Steckverbindungen enthalten und diese damit letztlich - wenn auch sehr kleine - Bestandteile der von der Beklagten produzierten Maschinen darstellen. Denn allein der Umstand, daß zumindest ähnliche Steckverbindungen wie solche, die die Klägerion produziert, auch Bestandteile der Produkte der Beklagten sind bzw. sein können, begründet nicht eine irgendwie geartete Branchennähe, weil eben elektronische Steuerungen und damit auch dazugehörige Steckverbindungen heute in zumindest nahezu allen modernen industriellen Großgeräten enthalten sind.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_35

Das Merkmal der Branchennähe dient im Rahmen des § 16 UWG dazu, solche Namensähnlichkeiten und -überschneidungen aus dem Verbotsbereich herauszuhalten, bei denen keine Verwechslungsgefahr besteht, weil die betreffenden Unternehmen eben unterschiedliche Waren produzieren oder vertreiben. Dieser Sinn des Merkmals der Branchennähe würde ersichtlich unterlaufen, wenn man allein schon die Verwendung kleinster Bauteile zu ihrer Begründung ausreichen lassen wollte, von Bauteilen also, die sich heute nahezu in allen - auch voneinander völlig verschiedenen - Maschinen befinden und damit ebenso wenig eine gedankliche Verbindung bei den betroffenen Verkehrskreisen herbeiführen wie etwa die Tatsache, daß auch die voneinander hinsichtlich der Branche entferntesten Maschinen z.B. durch Schrauben zusammengefügt sind.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_36

Dies gilt umso eher, als zu den angesprochenen Verkehrskreisen nur Fachleute als potentielle Abnehmer von Steckverbindungen und den von der Beklagten produzierten Maschinen gehören. Diese wissen indes, daß heutzutage nicht etwa jeder kleine Bestandteil von Großgeräten - insbesondere nicht jedes elektronische Bauteil - von dessen Produzenten selbst hergestellt wird und erwarten daher nicht, daß die Beklagte etwa die für ihre Maschinen benötigten Steckverbindungen selbst produzieren könnte. Im Gegenteil ist in den Fachkreisen - aber nicht nur da - gesichertes Allgemeinwissen, daß derartige Bauteile in aller Regel gerade nicht von den Herstellern der Maschinen selbst, sondern - wenn auch häufig nach besonderen Wünschen und Angaben der Kunden - eben von darauf spezialisierten Zulieferern produziert werden.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_37

Es ist auch nicht so, daß etwa speziell die Abnehmer der von der Beklagten vertriebenen Folienschweißmaschinen und Flexodruckmaschinen dies anders sehen und etwa Wert darauf legen würden, gerade mit Maschinen beliefert zu werden, die besondere Steckverbindungen aufweisen. Es besteht für die Kunden der Beklagten kein Anlaß, den Steckverbindungen in den elektronischen Steuerungsanlagen der Produkte der Beklagten erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, weil an diese etwa besondere, gerade nur für die von der Beklagten vertriebenen Maschinen geltende Anforderungen zu stellen wären. Der Kunde erwartet vielmehr bei dem Erwerb einer Maschine der Beklagten, daß diese störungsfrei nach seinen Bedürfnissen eingesetzt werden kann. Er geht damit - wie jeder Kunde bei jedem industriell hergestellten Großgerät - davon aus, daß alle Bestandteile ihre Funktion erfüllen. Zu diesen Bestandteilen mögen zwar in der Vorstellung der Kunden auch Steckverbindungen in den Steuerelementen gehören, dies begründet indes nach der Vorstellung der Kunden keine irgendwie geartete Branchennähe zwischen der Beklagten als ihrem Vertragspartner und der Klägerin als potentieller Lieferantin der für die Steuerungsanlagen benötigten Steckverbindungen, zumal diese keinerlei grundsätzliche Besonderheiten im Hinblick gerade auf den Einsatz in den Maschinen der Beklagten aufweisen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_38

Dementsprechend haben die Zeugen V., Th. und T. auch bekundet, daß die Kunden der Beklagten nie ein spezielles Interesse gerade an den Steckverbindungen gezeigt hätten. Insbesondere der als Verkaufsgebietsleiter der Beklagten tätige Zeuge V. hat anschaulich und überzeugend dargestellt, daß sich die Kunden vor dem Erwerb bzw. der Bestellung einer Maschine nicht für die Steuerung, sondern dafür interessierten, ob diese nach ihren Bedürfnissen ordnungsgemäß die Folien transportiere, schweiße und bedrucke. Allenfalls fragten Kunden ab und zu, woher die elektronischen Steuerungsanlagen stammten. Diese glaubhaften Bekundungen belegen, daß die betroffenen Abnehmer - wie bereits ausgeführt worden ist - als Fachleute erwarten, daß die Beklagte nicht etwa auch die Steuerung selbst produziert, sondern diese von einem hierauf spezialisierten Zulieferer bezieht. Sie belegen indes nicht, daß die Kunden irgendeinen Anlaß sähen, gerade den Steckverbindungen eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die über die selbstverständliche Erwartung hinausginge, daß auch diese Kleinst- bauteile wie alle anderen Bestandteile der Maschine ihre Funktion erfüllen werden. Der Zeuge T. hat derartige Fragen der (potentiellen) Kunden im übrigen einleuchtend damit erklärt, daß Hintergrund des Interesses an dem Namen der Hersteller der Steuerungssysteme die Frage gewesen sei, ob und gegebenenfalls welche Programmierkenntnisse zur Benutzung der Maschine erforderlich seien.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_39

Es besteht und bestand auch kein Grund für die Beklagte, über die Produktion der Maschinen hinaus auch die Herstellung der Steckverbindungen selbst zu übernehmen. Ebenso bestand und besteht für die betroffenen Verkehrskreise kein besonderer Grund für die Annahme, die Beklagte könnte dies getan haben. Die theoretisch immer bestehende, im Streitfalle allerdings von der Beklagten gerade nicht in die Tat umgesetzte Möglichkeit, sich zusätzlich auch auf die Anfertigung der benötigten elektronischen Bauteile, hier insbesondere der Steckverbindungen, zu spezialisieren, reicht entgegen der von der Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz vertretenen Auffassung zur Vermeidung einer zur völligen Konturlosigkeit führenden Verwässerung dieses Begriffes nicht aus, um die Branchennähe zu begründen. Aus dem Vortrag der Klägerin wird auch nicht deutlich, aus welchem Grunde gerade Marktführer sich häufig auf "benachbarten Gebieten betätigen und dort Spezialwerke unterhalten" sollten.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_40

An der fehlenden Branchennähe ändert auch die von der Klägerin angesprochene Möglichkeit nichts, daß der Kunde bei eventuell eintretenden Funktionsstörungen einer von der Beklagten bezogenen Maschine Anlaß haben kann, sich mit der elektronischen Steuerung und dabei eventuell sogar mit den Steckverbindungen näher zu befassen. Im Extremfalle mag der Kunde dabei sogar auf Steckverbindungen der Klägerin stoßen, die die Beklagte ja unstreitig früher beliefert hat. Auch wenn ihm dabei die Namensgleichheit auffallen sollte, würde diese Erkenntnis nicht bedeuten, daß der betroffene Kunde nunmehr von einer branchenmäßigen Nähe beider - für sich gesehen völlig unterschiedlichen - Produkte ausgeht. Denn dem Kunden ist - wie vorstehend schon mehrfach angesprochen - ohne daß dies zur Begründung der Branchennnähe ausreichen würde, bewußt, daß zu der Maschine auch eine Steuerung gehört, die elektrische Verbindungen und damit im Regelfall auch Steckverbindungen aufweist. Allein deswegen, weil er in dem beschriebenen Einzelfall auf den Namen des Herstellers der Steckverbindungen stoßen mag, besteht für ihn kein Anlaß, nunmehr von einer bestehenden Branchennähe auszugehen. Das gilt auch dann, wenn sich bei dieser Gelegenheit die Namensgleichheit herausstellen sollte. Das Kriterium der Branchennähe als Voraussetzung für die Verwechslungsgefahr bringt es mit sich, daß in Einzelfällen Berührungen von Unternehmen mit ähnlicher oder sogar gleicher Geschäftsbezeichnung im Wirtschaftsleben stattfinden und hingenommen werden müssen, weil es eben trotz dieser Berührung an der erforderlichen Branchennähe fehlt. Um einen derartigen Fall würde es sich in dem vorstehend gebildeten Beispiel handeln.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_41

Dieser Fall wird im übrigen nach der Lebenserfahrung so selten auftreten, daß allein darauf der Unterlassungsanspruch mit seinen weitreichenden Folgen nicht gestützt werden könnte.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_42

Dies alles gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Beklagte ihre Maschinen im Baukastensystem anbietet. Nach den anschaulichen und im Einklang mit den Werbeunterlagen der Beklagten stehenden Bekundungen des Zeugen V. ermöglicht dieses Verkaufssystem den nachträglichen Einbau weiterer Funktionen der Maschinen. So könne eine bereits vorher voll funktionsfähige Maschine z.B. durch den nachträglichen Einbau einer Fernsteuerung erweitert werden, die im Einzelfall eine erhebliche Arbeitsvereinfachung für den Kunden darstellen könne. Diese Option bedeutet aber nicht, daß deshalb von einer größeren oder auch nur überhaupt irgendwie gearteten Branchennähe der Beklagten zur Klägerin gesprochen werden könnte. Die zusätzlich im Rahmen einer späteren Funktionserweiterung der Maschine einzubauenden Teile mögen wiederum eine Steuerung aufweisen, wenn sie nicht an die bereits vorhandene Steuerung angeschlossen werden. Eine Branchennähe vermag dies indes nicht zu begründen, weil sämtliche zuvor erörterten Gesichtspunkte auch auf die Situation bei einer derartigen Erweiterung der Anlage zutreffen. Im übrigen hat der Zeuge V. zwar die Möglichkeit der nachträglichen Erweiterung der Anlagen im einzelnen erläutert, zugleich aber betont, daß er sich an keinen Fall erinneren könne, in dem nachträglich eine Fernsteuerung gewünscht und eingebaut worden sei.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_43

Anders wäre die Frage der Branchennähe möglicherweise dann zu beurteilen, wenn die Beklagte nicht nur vollständige Folienschweißmaschinen und Flexodruckmaschinen (und die sonstigen vergleichbaren Maschinen aus ihrem Angabot) sowie nachträgliche Erweiterungen dieser Maschinen auf den Markt brächte, sondern darüber hinaus isoliert auch Steuerungsanlagen für derartige Maschinen vertreiben würde, also auch darauf spezialisiert wäre, vergleichbare Maschinen anderer Hersteller - von vorneherein oder nachträglich - mit speziellen Steuerungen auszurüsten. In diesem Falle wäre sie - auch - in der Branche der Hersteller von speziellen, für Fremdmaschinen einsetzbaren elektronischen Steuerungselementen tätig, was eine Branchennähe zu dem Unternehmen der Klägerin bedeuten könnte.

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Die Beklagte bietet aber Steueranlagen nicht isoliert von den von ihr vertriebenen Maschinen an.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_44

Die entsprechende Behauptung der Klägerin, auf der der Beweisbeschluß des Senats vom 18.12.1992 beruht, hat keiner der vernommenen Zeugen bestätigt. Die Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, daß die Beklagte allenfalls in vereinzelten Fällen früher von ihr produzierte Maschinen nachrüstet. Es hat im übrigen keiner der Zeugen bestätigt, daß im Falle eines bestehenden Kundenwunsches etwa eine Steuerungsanlage ausgetauscht worden wäre. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen T. ist während der Zeit seiner Zugehörigkeit zu der Beklagten dann die alte Anlage zurückgenommen und anderweitig verwertet und dem Kunden eine neue Anlage geliefert worden. Dies bestätigt im übrigen die vorerwähnte Bekundung des Zeugen V., wonach die bestehende Option der nachträgliche Umrüstung auf eine Fernsteuerung noch nie praktiziert worden ist.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_45

Nach allem besteht auch kein Anlaß für den Senat, sich mit der unter bestimmten Umständen in der Rechtsprechung angenommenen Branchennähe bei Überschneidungen im Randsortiment oder bei Zubehör zu den in erster Linie vertriebenen Waren zu befassen (vgl. BGH a.a.O. S. 1045 - "Datacolor"), weil die Beklagte auch nicht im Randsortiment oder als Zubehör Steckverbindungen vertreibt. Letztere sind vielmehr ausschließlich (Kleinst-)bestandteile der von der Beklagten vertriebenen Maschinen, was indes aus den dargelegten Gründen die erforderliche Branchennähe nicht begründet.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_46

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann schließlich auch nicht aus der Tatsache, daß die Beklagte die neuen Zeichen bis zu der Streichung dieser Warenangabe nach Klageerhebung im vorliegenden Verfahren auch für "elektronische Steuer-regelgeräte" angemeldet hat, auf die erforderliche Branchennähe geschlossen werden. Maßgeblich für die Frage der Branchennähe kann nur das tatsächlich ausgeübte Betätigungsfeld sein, das indes aus den dargelegten Gründen für die Annahme einer irgendwie gearteten Branchennähe nicht ausreicht.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_47

Nach allem ist die Berufung zurückzuweisen, weil es für den geltendgemachten Unterlassungsanspruch aus § 16 Abs.1 UWG an der erforderlichen Branchennähe fehlt und das Landgericht die Klage daher zu Recht abgewiesen hat.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

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Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 150.000,00 DM.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-05-05/6-u-244-89#rd_48

Die Festsetzung des Streitwertes auf 150.000 DM beruht auf der unwidersprochen gebliebenen Angabe der Klägerin in der Klageschrift und entspricht der Festsetzung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung.