§ 153 Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.07.2005 – I ZR 312/02Zitiert von 15
- LG Düsseldorf, 04.07.1995 – 4 O 211/95
- LG Düsseldorf, 03.06.2004 – 4a O 175/03
- BGH, 30.10.2003 – I ZR 236/97Zitiert von 18
- BGH, 10.10.2002 – I ZR 235/00Markenrecht: Voraussetzungen der Markenbenutzung bei ausschließlicher Verwendung des Zeichens als Unternehmenskennzeichen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- OLG Köln, 17.03.2000 – 6 U 119/99Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.07.2008 – I ZR 171/05Zitiert von 18
- OLG Düsseldorf, 12.01.2006 – I-2 U 65/04
- LG Stuttgart, 25.10.2005 – 17 O 426/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 153 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/153#abs-1 (1) Standen dem Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften gegen die Benutzung der Marke, der geschäftlichen Bezeichnung oder eines übereinstimmenden Zeichens keine Ansprüche wegen Verletzung zu, so können die Rechte aus der Marke oder aus der geschäftlichen Bezeichnung nach diesem Gesetz nicht gegen die Weiterbenutzung dieser Marke, dieser geschäftlichen Bezeichnung oder dieses Zeichens geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/153#abs-2 (2) Auf Ansprüche des Inhabers einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung ist § 21 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 21 Abs. 1 und 2 vorgesehene Frist von fünf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufen beginnt.