§ 106 Verteilung nach Quoten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 89
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2019 – 1 O 71/19Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 11.08.2004 – VI-W (Kart) 10-18/01
- BPatG, 04.03.2002 – 10 W (pat) 71/00
- VG Frankfurt (Oder), 25.05.2020 – 7 KE 38/19
- OLG Frankfurt am Main, 02.04.2025 – 30 W 28/25
- LAG Hessen, 03.08.2015 – 2 Ta 292/15
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 15.01.2026 – 8 W 39/26
- OLG Brandenburg, 15.10.2025 – 6 W 29/25
- LG Arnsberg, 18.09.2025 – I-5 O 27/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/106#abs-1 (1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/106#abs-2 (2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.