§ 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 116
Nach Gewicht
- BGH, 11.11.2015 – XII ZB 241/15Kostenerstattungsanspruch: Rangfolge des Beitreibungsrechts des beigeordneten Rechtsanwalts und der Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs der Partei
- OVG NRW, 11.06.2014 – 18 E 109/14Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2012 – L 13 AS 831/11Zitiert von 1
- LSG NRW, 15.06.2021 – L 11 KA 9/16 B
- FG Köln, 26.07.2013 – 10 Ko 3989/12
- BGH, 11.11.2015 – XII ZB 242/15Beitreibung des Kostenerstattungsanspruchs durch den beigeordneten Anwalt im eigenen Namen: Ausschluss von Einreden aus der Person der ParteiZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 09.12.2025 – 10 W 82/25
- BSG, 23.09.2025 – B 4 AS 12/24 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Abtretung eines künftigen Kostenerstattungsanspruchs an den anwaltlichen Vertreter - Wirksamkeit einer Abtretungsklausel in der Vollmachtsurkunde - Allgemeine Geschäftsbedingungen - keine überraschende Klausel - sozialgerichtliches Verfahren - unterbliebene notwendige BeiladungZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.05.2025 – L 1 AS 1202/23
116 Entscheidungen zu § 126 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/126#abs-1 (1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/126#abs-2 (2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.