Rechtsprechung / OLG Hamm / 5.Strafsenat / 2026

OLG Hamm Beschluss vom 25.08.2026 – 5 Ws 191/26

5.Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0825.5WS191.26.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

1. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG eröffnet dem Tatgericht einen Ermessensspielraum. Bei der Ermessensausübung wird insbesondere darauf abgestellt, ob die rechtswidrigen Taten schwer wiegen, wie hoch ihr Unrechtsgehalt ist und ob durch sie der Rechtsfrieden empfindlich gestört wurde. Andererseits ist das Maß des Sonderopfers zu betrachten, welches der Beschuldigte durch die Strafverfolgungsmaßnahme zu erleiden hatte.2. Scheitert die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an der Erheblichkeit der Anlasstat(en), liegt die Versagung einer Entschädigung regelmäßig fern. Demgegenüber spricht die Begehung erheblicher Anlasstaten regelmäßig für eine Versagung der Entschädigung, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gleichwohl nicht angeordnet wird, etwa weil eine fortbestehende Gefährlichkeit für die Zukunft nicht festgestellt werden kann oder weil es an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und der psychischen Erkrankung des Beschuldigten fehlt.3. Zwar kann die Eingriffsintensität der einstweiligen Unterbringung etwa dadurch relativiert werden, dass der Beschuldigte schon zuvor in einem Heim lebte, ferner durch den Umstand, dass die Unterbringung im Hinblick auf seine Störung nicht etwa von vorneherein unangemessen war und seine fachkundige Betreuung gewährleistete. Angesichts des Umstands, dass es sich bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine außerordentlich beschwerende Maßnahme handelt, kann dieser Gesichtspunkt aber nur dann maßgebliches Gewicht entfalten, wenn aufgrund der Betreuung in der einstweiligen Unterbringung davon auszugehen ist, dass sich der psychische Zustand des Beschuldigten dauerhaft oder zumindest für einen erheblichen Zeitraum signifikant verbessert. Für die Bestimmung des Maßes des Sonderopfers sind darüber hinaus die subjektiv erlebte Belastung des Beschuldigten durch die einstweilige Unterbringung sowie die Dauer des Freiheitsentzugs von Bedeutung.

Gründe§

I.

Die Beschuldigte befand sich in der Zeit vom 01.08.2025 bis zum 11.03.2026 in einstweiliger Unterbringung aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Hagen vom 31.07.2025.

Mit Antragsschrift vom 24.11.2025 hat die Staatsanwaltschaft Hagen beantragt, das Sicherungsverfahren gegen die Beschuldigte vor dem Landgericht durchzuführen und die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.

Mit Urteil vom 11.03.2026 hat das Landgericht - große Strafkammer - Hagen den Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt und den Unterbringungsbefehl mit der Verkündung des Urteils aufgehoben. Zudem hat es die Staatskasse verpflichtet, die Beschuldigte für den in dieser Sache erlittenen Freiheitsentzug im Zeitraum vom 01.08.2025 bis zum 11.03.2026 zu entschädigen. Das Urteil ist - mit Ausnahme der Entscheidung über die Entschädigungspflicht - rechtskräftig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe (Bl. 371 ff. d. Akte) Bezug genommen.

Gegen die Verpflichtung der Staatskasse zu Entschädigungsleistungen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen vom 11.03.2026. Zur Begründung trägt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen vor, der Beschuldigten sei eine Entschädigung für die erlittene Unterbringung zumindest teilweise gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen. Das Landgericht habe im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich bei den abgeurteilten Taten „weiterhin um potentiell gefährliche Taten“ handele, die dem Grunde nach geeignet gewesen seien, den Rechtsfrieden erheblich zu stören. Lediglich die rechtliche Beurteilung habe sich anders als im Ermittlungsverfahren dargestellt. Angesichts der Erkrankung der Beschuldigten wäre aber eine Eskalation jederzeit möglich gewesen. Insbesondere seien im Hinblick auf die Tat zum Nachteil des Zeugen Q. folgenschweren Verletzungen im Gesichts- oder Halsbereich lediglich durch das geistesgegenwärtige Handeln des Zeugen ausgeblieben. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Geschädigten S. und Y. im Umgang mit psychisch Kranken geschult gewesen seien und schwerere Folgen nur durch deren deeskalierendes Verhalten hätten vermieden werden können.

Das Landgericht habe zwar gesehen, dass sich die Eingriffsintensität der einstweiligen Unterbringung dadurch relativiere, dass die Beschuldigte seit mehreren Jahren unter Betreuung gestanden und immer wieder in geschlossener Unterbringung gelebt habe. Gleichwohl sei das Landgericht aber von einer außerordentlichen Belastung ausgegangen und habe dabei insbesondere nicht mit ausreichendem Gewicht berücksichtigt, dass die Beschuldigte während der gesamten Zeit der einstweiligen Unterbringung „ganz erheblich“ hiervon profitiert habe. So habe ihr zu Beginn jegliche Krankheitseinsicht gefehlt und sie habe zunächst auch nicht an einer Exploration durch den Sachverständigen mitgewirkt. Nach einer zweimonatigen Behandlung in der Klinik sei es ihr dagegen möglich gewesen, an einer Exploration teilzunehmen. Sie sei auch medikamentös gut eingestellt gewesen und habe eine Krankheitseinsicht zumindest verbalisieren können. Wenngleich der Sachverständige dies nur als oberflächliche Anerkennung ihrer Behandlungsbedürftigkeit eingestuft habe, sei die Beschuldigte erstmals zugänglich gewesen. Das Maß des von der Beschuldigten erlittenen Sonderopfers sei daher als relativ gering zu bewerten.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf die Begründung der Staatsanwaltschaft Hagen beigetreten und hat beantragt, das Urteil des Landgerichts Hagen aufzuheben, soweit darin die Staatskasse verpflichtet wird, die Beschuldigte für den in dieser Sache erlittenen Freiheitsentzug im Zeitraum vom 01.08.2025 bis zum 11.03.2026 zu entschädigen, und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Hagen zurückzuverweisen.

Die Beschuldigte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz ihrer Verteidigerin 17.06.2026 hat sie die Entscheidung des Landgerichts mit näherer Begründung verteidigt.

II.

Die gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 StrEG i.V.m. § 311 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

1)

Grundsätzlich besteht auch im Falle der Ablehnung einer beantragten Unterbringung nach § 63 StGB eine Entschädigungspflicht der Staatskasse für die Zeit des vorläufigen Freiheitsentzugs, da die Ablehnung einem Freispruch gleichsteht (OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.1982 - 1 Ws 264/82, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.2000 - 1 Ws 13/00, NStZ-RR 2000, 190; Schmitt/Köhler, § 2 StrEG Rn. 1).

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kann eine Entschädigung jedoch ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Diese Vorschrift gilt nicht nur, wenn sich die Schuldunfähigkeit oder die Unmöglichkeit ihres Ausschlusses im Strafverfahren erst in der Hauptverhandlung ergibt und der Beschuldigte deswegen freigesprochen werden muss, sondern auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft von vorneherein ein Sicherungsverfahren nach den §§ 413 f. StPO betreibt, ihr Ziel der Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB jedoch nicht erreicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.2000 - 1 Ws 13/00, a.a.O.).

Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG eröffnet dem Tatgericht einen Ermessensspielraum. Bei der Ermessensausübung wird insbesondere darauf abgestellt, ob die rechtswidrigen Taten schwer wiegen, wie hoch ihr Unrechtsgehalt ist und ob durch sie der Rechtsfrieden empfindlich gestört wurde. Andererseits ist das Maß des Sonderopfers zu betrachten, welches der Beschuldigte durch die Strafverfolgungsmaßnahme zu erleiden hatte (BGH, Urteil vom 10.03.2010 - 5 StR 503/09, NStZ-RR 2010, 296; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.2000 1 Ws 13/00, a.a.O.; KG Berlin, Beschluss vom 15.06.2012 - 4 Ws 57/12, NStZ-RR 2013, 32; Schmitt/Köhler, § 6 StrEG Rn. 6). Scheidet die Anordnung einer Unterbringung aus, weil eine geeignete Anlasstat nicht nachweisbar ist, ist das Ermessen, eine Entschädigung zu gewähren, regelmäßig auf null reduziert (KG Berlin, Beschluss vom 15.06.2012 - 4 Ws 57/12, a.a.O.).

2)

Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Landgericht zu Recht eine Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung dem Grunde nach bejaht. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses.

a)

Das Landgericht hat nachvollziehbar darauf abgestellt, dass die Anlasstaten sich nicht als erheblich im Sinne des § 63 StGB herausgestellt haben, weil weder durch die Diebstähle noch durch die körperlichen Übergriffe gewichtiger Schaden entstanden ist. Insbesondere ist es nicht zu schwerwiegenden Verletzungen gekommen. Eine empfindliche Störung des Rechtsfriedens ist insoweit nicht festzustellen. In einer solchen Konstellation liegt die Versagung einer Entschädigung regelmäßig fern. Demgegenüber spricht die Begehung erheblicher Anlasstaten regelmäßig für eine Versagung der Entschädigung, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gleichwohl nicht angeordnet wird, etwa weil eine fortbestehende Gefährlichkeit für die Zukunft nicht festgestellt werden kann oder weil es an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und der psychischen Erkrankung des Beschuldigten fehlt.

Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung darauf abstellt, dass es sich bei den Anlassdelikten „weiterhin um potentiell gefährliche Taten“ handele, steht dies im Widerspruch zu den rechtskräftigen Urteilsgründen, wonach die Anordnung der Unterbringung im Wesentlichen gerade an der fehlenden Gefährlichkeit der Anlasstaten gescheitert ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Tat zum Nachteil des Zeugen Q. auch vom Landgericht - nachvollziehbar - als erheblich eingestuft worden ist. In der Gesamtabwägung vermag allein dies die Versagung der Entschädigung jedoch nicht zu rechtfertigen, da der weit überwiegende Teil der Anlasstaten eher dem Bagatellbereich zuzuordnen ist und sich gerade nicht als erheblich darstellt. Die eingetretenen Folgen sind auch bei der Tat zum Nachteil des Zeugen Q. jedenfalls nicht derart massiv, dass sie allein eine Versagung der Entschädigung tragen könnten.

Das von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang vorgebrachte Eskalationspotenzial auch der übrigen Taten findet im Urteil keine Stütze. Im Gegenteil hat das Landgericht insoweit festgestellt, dass die Beschuldigte sich erst dann körperlich aggressiv verhalten hat, wenn sie sich in die Enge getrieben fühlte bzw. selbst körperlicher Übergriffigkeit ausgesetzt war. Das Handeln der Beschuldigten war insoweit durch unkontrollierte Befreiungsschläge gekennzeichnet, die keine Verletzungen oder auch nur Schmerzen im unteren Erheblichkeitsbereich herbeigeführt haben. Gezielte Verletzungshandlungen hat es demgegenüber nicht gegeben. Bloß denktheoretisch alternative Verläufe im Sinne einer „Eskalation“ der Anlasstaten vermögen die Versagung der Entschädigung ebenso wenig zu rechtfertigen wie sie die Anordnung der Unterbringung begründen können.

Soweit die Staatsanwaltschaft ins Feld führt, dass im Fall II.6. der Urteilsgründe schwerere Folgen nur durch das deeskalierende Verhalten der im Umgang mit psychisch Kranken geschulten Zeugen S. und Y. hätten vermieden werden können, handelt es sich ebenfalls um eine bloße Mutmaßung. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gerade diese Tat schon von vorneherein kaum geeignet war, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen. Denn solche Verhaltensweisen innerhalb einer Einrichtung gegen Ärzte oder Angehörige des Pflegepersonals sind nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit Handlungen, die ein Täter außerhalb einer Betreuungseinrichtung gegenüber beliebigen Dritten oder dem Täter nahestehender Personen begeht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Taten - wie hier - nicht ausschließbar ihre Ursache (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden Situation haben. Solche Taten verlangen daher - jedenfalls soweit sie nicht dem Bereich schwerster Rechtsgutsverletzungen zuzurechnen sind - schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; BGH, Beschluss vom 08.07.1999 - 4 StR 269/99, NStZ 1999, 611; BGH, Beschluss vom 25.08.1998 - 4 StR 385/98, juris; BGH, Urteil vom 22.01.1998 - 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405).

b)

Zu Recht hat das Landgericht das Maß des Sonderopfers der Beschuldigten als erheblich betrachtet.

Es hat dabei nicht übersehen, dass die Eingriffsintensität der einstweiligen Unterbringung etwa dadurch relativiert werden kann, dass der Beschuldigte schon zuvor in einem Heim lebte, ferner durch den Umstand, dass die Unterbringung im Hinblick auf seine Störung nicht etwa von vorneherein unangemessen war und seine fachkundige Betreuung gewährleistete (BGH, Urteil vom 10.03.2010 - 5 StR 503/09, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2011 - III-2 Ws 686/11, StraFo 2012, 41). Auch die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung herausgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschuldigten hat das Landgericht in die Abwägung eingestellt.

Indes teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass diesen Umständen im Ergebnis nur geringes Gewicht beizumessen ist. Mag während der Zeit der einstweiligen Unterbringung auch die fachkundige Betreuung des Beschuldigten gewährleistet sein, so stellt sich der Freiheitsentzug gemäß § 126a StPO gleichwohl keinesfalls als Rechtswohltat dar. Vielmehr betont der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass es sich bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine außerordentlich beschwerende Maßnahme handelt (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2022 - 3 StR 25/22, StV 2023, 387; BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - 4 StR 300/20, juris; BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; BGH, Beschluss vom 18.03.2008 - 4 StR 6/08, RuP 2008, 226; BGH, Beschluss vom 16.07.2008 - 2 StR 161/08, juris). Dem widerspräche es, müsste sich der Beschuldigte im Rahmen der Entscheidung über eine Entschädigung die einstweilige Unterbringung quasi als Vorteil anrechnen lassen, nur weil sie - wie ohnehin geschuldet - fachkundig und nach dem medizinischen Standard erfolgt ist. Vielmehr kann dieser Gesichtspunkt nach Auffassung des Senats nur dann maßgebliches Gewicht entfalten, wenn aufgrund der Betreuung in der einstweiligen Unterbringung davon auszugehen ist, dass sich der psychische Zustand des Beschuldigten dauerhaft oder zumindest für einen erheblichen Zeitraum signifikant verbessert (so etwa in OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2011 - III 2 Ws 686/11, a.a.O. [„nicht mit einem schnellen Rückfall zu rechnen“]). Auch ist von Bedeutung, wie der Beschuldigte selbst die einstweilige Unterbringung empfunden hat. So spricht es etwa gegen eine besondere Belastung, wenn der Beschuldigte nach dem Ende der einstweiligen Unterbringung noch auf freiwilliger Basis in der Klinik verbleibt (BGH, Urteil vom 10.03.2010 - 5 StR 503/09, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2024 - III-5 Ws 282/24, n.v.). Schließlich ist auch die Dauer der einstweiligen Unterbringung in den Blick zu nehmen. Je länger diese dauert, desto eher wird dem Beschuldigten eine Entschädigung zu gewähren sein.

In Anwendung dieser Grundsätze ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das von der Beschuldigten erbrachte Sonderopfer als beträchtlich gewertet hat. Denn ein spürbarer und nachhaltiger Therapieerfolg hat sich gerade nicht eingestellt. Eine längerfristig traghafte Krankheitseinsicht konnte ebenso wenig erreicht werden wie eine stabile Medikamentencompliance. Der behandelnde Arzt hat die Therapie ausweislich der Urteilsgründe als „Nähstube, Theaterworkshop und Sport“ bezeichnet, so dass eher die Beschäftigung als die Heilung im Vordergrund stand. Auch der Sachverständige hat bis zuletzt bei der Beschuldigten eine echte Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit ihrer Erkrankung nicht erkennen können. Demgegenüber stellt sich der von der Staatsanwaltschaft angeführte Umstand, dass die Beschuldigte nach zwei Monaten Behandlung zumindest in der Lage war, an einer Exploration mitzuwirken, als mäßiger und insbesondere nur kurzfristiger Erfolg dar, zumal der Sachverständige auch in dieser Exploration bei der Beschuldigten noch eine „vollständige Realitätsverkennung“ (S. 15 d. GA vom 12.11.2025) festgestellt hat. Sowohl die Behandler in der LWL-Klinik als auch der Sachverständige gehen übereinstimmend mit höherer Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Beschuldigte die Medikamente in Freiheit wieder absetzen und in der Folge in akut psychotische Zustände geraten wird, in denen mit Straftaten vergleichbar der Anlassdelinquenz zu rechnen ist.

Weiterhin hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Unterbringung als „bloße Verwahrung in einer bedrückenden und unfreundlichen Atmosphäre“ dargestellt hat. Die Beschuldigte hat die Unterbringung durchweg als belastend empfunden und dies sowohl gegenüber dem Sachverständigen als auch gegenüber den Behandlern in der LWL-Klinik zum Ausdruck gebracht. Konkret hat sie etwa gegenüber dem behandelnden Arzt in der Klinik „jede Stunde hier als eine zu viel“ bezeichnet. Es ist somit von einer subjektiv hohen Belastung durch die Unterbringung auszugehen, zumal sich die Beschuldigte - anders etwa als in dem Fall, der der Entscheidung des OLG Köln vom 02.11.2011 (III 2 Ws 686/11) zugrunde lag - vor der einstweiligen Unterbringung in Freiheit befunden hat, mag diese auch durch Einweisungen nach dem PsychKG immer mal wieder unterbrochen gewesen sein. Schließlich streitet der mit mehr als sieben Monaten relativ lange Zeitraum der einstweiligen Unterbringung auch in Anbetracht des weitgehend ausgebliebenen Therapieerfolgs für die Gewährung einer Entschädigung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.