Gesetze / Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrEG§ 2 Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/2#abs-1 (1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/2#abs-2 (2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/2#abs-3 (3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.
Wird zitiert von 217 Entscheidungen zu § 2 StrEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.06.2003 – VIII ZR 161/02Zitiert von 8
- BGH, 11.06.2003 – VIII ZR 160/02Stromeinspeisung: Unmittelbare Klage des Stromerzeugers auf Netzanschluss, Abnahme und Vergütung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 11.06.2003 – VIII ZR 322/02
- OLG Hamm, 04.11.2011 – 11 U 88/10
- OLG Hamm, 29.01.2021 – 11 U 41/20
- LG Stuttgart, 15.05.2009 – 15 O 306/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 25.08.2026 – 5 Ws 191/26Entschädigung für einstweilige Unterbringung: Voraussetzungen einer Versagung der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG bei Ablehnung der Unterbringung nach § 63 StGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 2 OAus 237/25
- LG Bielefeld, 21.11.2025 – 03 Ks 8/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 StrEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 Abs. 19 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1332)
BGBl. 2015 I S. 1332
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15.07.1992 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I 1302)
BGBl. 1992 I S. 1302
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 2 geändert und neu gefasst durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.