Gesetze / Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrEG§ 2 Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 202
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.06.2003 – VIII ZR 161/02Zitiert von 8
- BGH, 11.06.2003 – VIII ZR 160/02Stromeinspeisung: Unmittelbare Klage des Stromerzeugers auf Netzanschluss, Abnahme und Vergütung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 11.06.2003 – VIII ZR 322/02
- OLG Hamm, 04.11.2011 – 11 U 88/10
- LG Stuttgart, 15.05.2009 – 15 O 306/08Zitiert von 1
- BGH, 16.07.2009 – III ZR 298/08Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 2 OAus 237/25
- LG Bielefeld, 21.11.2025 – 03 Ks 8/25
- LG Bielefeld, 21.11.2025 – 3 Ks 8/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 StrEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/2#abs-1 (1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/2#abs-2 (2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/2#abs-3 (3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.