Gesetze / Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrEG§ 6 Versagung der Entschädigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/6#abs-1 (1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/6#abs-2 (2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.
Wird zitiert von 102 Entscheidungen zu § 6 StrEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 02.10.1996 – III-3 Ws 496/96
- KG, 06.02.2019 – 4 Ws 1/19, 4 Ws 1/19 - 161 AR 1/19Zitiert von 2
- BVerfG, 07.12.2005 – 2 BvR 28/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 30.12.2014 – 1 Ws 518/14Zitiert von 4
- OLG Hamm, 25.08.2026 – 5 Ws 191/26Entschädigung für einstweilige Unterbringung: Voraussetzungen einer Versagung der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG bei Ablehnung der Unterbringung nach § 63 StGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 09.07.2012 – III-3 RVs 41/12
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 StrEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 6 geändert und neu gefasst durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.