Gesetze / Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrEG§ 6 Versagung der Entschädigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 94
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 02.10.1996 – III-3 Ws 496/96
- KG, 06.02.2019 – 4 Ws 1/19, 4 Ws 1/19 - 161 AR 1/19Zitiert von 2
- BVerfG, 07.12.2005 – 2 BvR 28/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 30.12.2014 – 1 Ws 518/14Zitiert von 3
- OLG Hamm, 09.07.2012 – III-3 RVs 41/12
- OLG Celle, 05.06.2007 – 1 Ws 191 - 193/07
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 StrEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/6#abs-1 (1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte
1.
die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/6#abs-2 (2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.