Rechtsprechung / OLG Hamm / 7.Zivilsenat / 2026

OLG Hamm Beschluss vom 16.03.2026 – 7 U 70/25

7.Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0316.7U70.25.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verkehrsrecht findenVolltext

9 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Grundsätzlich tritt die einfache Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs bei Vorfahrtsverstößen vollständig hinter den schuldhaften Verursachungsbeiträgen sowie der Betriebsgefahr des zur Vorfahrtsgewährung verpflichteten Fahrzeugs zurück (im Anschluss an BGH Urt. v. 27.5.2014 – VI ZR 279/13, r+s 2014, 364 Rn. 19; OLG Hamm Urt. v. 11.5.2021 – I-7 U 104/19, MDR 2021, 1193 = juris Rn. 70; OLG Saarbrücken Urt. v. 13.12.2024 – 3 U 23/24, r+s 2025, 271 = juris Rn. 18). Ob dies angemessen ist, ist jedoch eine Frage des jeweiligen Einzelfalles (im Anschluss an BGH Urt. 24.9.2013 – VI ZR 255/12, r+s 2013, 623 Rn. 6; OLG Hamm Beschl. v. 30.1.2025 – I-7 U 81/23, r+s 2025, 1196 = juris Rn. 32), die bei einem Ausfall einer Lichtzeichenanlage für eine großräumige Kreuzung – wie hier – dazu führen kann, dass es bei der an sich gesetzlich geregelten Mithaftung für die Betriebsgefahr verbleibt.

G r ü n d e

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage teilweise abgewiesen, weil die einfache Betriebsgefahr im vorliegenden Einzelfall trotz des Vorfahrtsverstoßes des Beklagten zu 1 unabhängig von einem schuldhaften Verursachungsbeitrag der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nicht vollständig zurücktritt.

Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 82 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-82 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.

Ein Anspruch auf Erstattung der entstanden Schäden über die ausgeurteilte Quote von 80 % hinaus besteht weder aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG noch § 823 Abs. 1 BGB, jeweils in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG.

Insoweit gilt für die nach § 17 Abs. 2, Abs. 1, § 18 Abs. 3 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge und der Betriebsgefahr Folgendes:

1. Das Landgericht hat beanstandungsfrei und von der Beklagtenseite unangegriffen festgestellt, dass das vom Beklagten zu 1 geführte Beklagtenfahrzeug nach vollständigem Ausfall der an sich nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StVO vorrangigen Lichtzeichenanlage Vorfahrt nicht gewährt, damit gegen die § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen 205 und Gebot 2 Nr. 1 Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) StVO verstoßen hat und dies unfall- und schadensursächlich gewesen ist.

2. Offen bleiben kann, ob die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs - wie vom Landgericht angenommen - trotz der für sie geltenden Vorfahrt gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat, weil man (jedenfalls bei konkreten Anhaltspunkten für eine besondere Gefahr, die hier nicht festgestellt worden sind) aufgrund eines Ampelausfalls im Einzelfall nicht mehr auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen und deshalb etwa nur mit mäßiger Geschwindigkeit und voller Reaktionsbereitschaft in die Kreuzung einfahren darf (vgl. zu Einschränkungen des Vertrauensgrundsatzes BGH Urt. v. 15.5.1973 - VI ZR 62/72, VersR 1973, 765 = juris Rn. 13; OLG Hamm Urt. v. 14.9.1988 - 13 U 30/88, BeckRS 2008, 16269 unter II.3; Freymann in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, § 8 StVO Rn. 236; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 8 StVO Rn. 51a).

Offen bleiben kann in dem Zusammenhang auch - wozu das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat -, ob der etwaige Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung, dem Eintritt der kritischen Verkehrslage (vgl. dazu etwa BGH Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Rn. 17; BGH Urt. v. 26.4.2005 - VI ZR 228/03, r+s 2005, 477 = juris Rn. 22 m. w. N.; siehe dazu zuletzt auch Senat Beschl. v. 5.8.2024 - I-7 U 57/24, VersR 2025, 187 Ls. 3 = juris Rn. 23), überhaupt ursächlich zum Unfall beigetragen hat (vgl. dazu Freymann in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, § 8 StVO Rn. 237 m. w. N.).

Jedenfalls aber steht außer Frage, dass das Unfallereignis für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nicht unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG war (vgl. dazu auch BGH Urt. v. 3.12.2024 - VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 15), weil ein „Idealfahrer“ in der konkreten Gefahrensituation angesichts der ausgefallenen Lichtzeichenanlage die Geschwindigkeit erheblich reduziert, auf Querverkehr geachtet, notfalls auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet und den Unfall vermieden hätte.

3. Das Vorstehende führt im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht zu einem vollständigen Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs.

a) Zwar trifft die einfache Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs bei Vorfahrtsverstößen regelmäßig vollständig hinter den schuldhaften Verursachungsbeiträgen sowie der Betriebsgefahr des zur Vorfahrtsgewährung verpflichteten Fahrzeugs zurück (vgl. BGH Urt. v. 27.5.2014 - VI ZR 279/13, r+s 2014, 364 Rn. 19; Senat Urt. v. 11.5.2021 - I-7 U 104/19, MDR 2021, 1193 = juris Rn. 70; Senat Beschl. v. v. 24.7.2018 - I-7 U 35/18, BeckRS 2018, 33853 = juris Rn. 46; Senat Beschl. v. 2.1.2018 - I-7 U 44/17, NJW-RR 2018, 410 Ls. 1 f.; OLG Saarbrücken Urt. v. 13.12.2024 - 3 U 23/24, r+s 2025, 271 = juris Rn. 18; Freymann in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, § 8 StVO Rn. 259).

b) In der vorliegenden Konstellation ist jedoch ein vollständiges Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr nicht angemessen.

Ob dies angemessen erscheint oder es bei der an sich gesetzlich geregelten Mithaftung für die Betriebsgefahr verbleibt (vgl. dazu BGH Urt. 24.9.2013 - VI ZR 255/12, r+s 2013, 623 Rn. 6), ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles (vgl. etwa auch Senat Beschl. v. 30.1.2025 - I-7 U 81/23, r+s 2025, 1196 = juris Rn. 32).

Hier hat sich in dem Zusammenstoß gerade die typische Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs realisiert, die sich im heutigen durch den Betrieb von Fahrzeugen begründeten Massenverkehr aus der Querung einer eigentlich durch eine Lichtzeichenanlage regulierten Kreuzung ergibt. Es ist - zumal für die ortskundige Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs - ohne Weiteres erkennbar, dass die großräumige Kreuzung im Hinblick auf die in sie mündenden Straßen mit teils mehreren Spuren pro Fahrtrichtung, Fahrradwegen sowie Fußgängerüberwegen unübersichtlich und durch Lichtzeichenanlage nicht zuletzt im Hinblick auf die Gewährung eines Verkehrsflusses für alle den Kreuzungsbereich Querenden regelungsbedürftig ist. Erkennbar kommt der Vorfahrtsbeschilderung nur eine absichernde Wirkung für den Fall des Ampelausfalls zu.

Auch wenn hier also ein unfallursächlicher Verstoß der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs gegen das Rücksichtnahmegebot nicht erwiesenermaßen feststeht, hat der Betrieb des klägerischen Fahrzeugs die konkrete Situation mithin doch unfallursächlich geprägt, was ein vollständiges Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr hindert.

II.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.