Rechtsprechung / OLG Hamm / 7.Zivilsenat / 2026
OLG Hamm Beschluss vom 24.04.2026 – 7 U 70/25
7.Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0424.7U70.25.00
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Leitsatz
Der Idealfahrer richtet seine Fahrweise gerade nicht (immer) allein an seinem Vertrauen auf eine verkehrsgerechte Teilnahme anderer am Straßenverkehr (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 25.3.2003 – VI ZR 161/02, r+s 20023, 256 = juris Rn. 16; BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 77/23, r+s 2024, 167 Rn. 22; BGH Urt. v. 4.4.2023 – VI ZR 11/21, r+s 2023, 455 Rn. 11) aus, sondern beobachtet darüber hinaus „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt“ (§ 17 Abs. 3 Satz 2 StVG). Dabei gilt auch für den „Idealfahrer“ zwar in der Regel der Vertrauensgrundsatz, aber nur solange keine besonderen Umstände vorliegen, die geeignet sind, dieses Vertrauen zu erschüttern. Derartige besonderen Umstände muss der "Idealfahrer" aber sorgfältiger und kritischer als der Durchschnittsfahrer beobachten und seine Fahrweise darauf einstellen (im Anschluss an BGH Urt. v. 28.5.1985 – VI ZR 258/83, NJW 1986, 183 = juris Rn. 7; BGH Urt. v. 17.2.1987 – VI ZR 75/86, r+s 1987, 277 = juris Rn. 12; OLG Hamm Beschl. v. 28.10.2020 – I-7 U 58/20, BeckRS 2020, 46353 = juris Rn. 28; OLG Hamm Beschl. v. 16.6.2020 – I-7 U 96/18, MDR 2020, 1315 = juris Rn. 30).
G r ü n d e
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zu Recht hat das Landgericht die Klage teilweise abgewiesen.
Zur näheren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.03.2026 (Bl. 96 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-Bl.) verwiesen.
Die Einwendungen des Klägers hiergegen aus dem Schriftsatz vom 21.04.2026 (eGA II-119 ff.) greifen nicht durch.
1. Entgegen der entsprechenden Einwendung des Klägers führt das Eingreifen eines Anscheinsbeweises, auf den es angesichts des feststehenden Vorfahrtsverstoßes des Beklagten zu 1 hier schon nicht ankommt, nicht (zwangsweise) zur vollständigen Verdrängung der Betriebsgefahr und damit zu einer vollständigen Haftung desjenigen, gegen den der Anscheinsbeweis streitet.
Die Annahme eines (schuldhaften) Verursachungsbeitrages aufgrund eines Anscheinsbeweises ist nur ein in die Abwägung nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG einzustellender Umstand. Für eine Haftung zu 100 % muss der feststehende oder vermutete (schuldhafte) Verursachungsbeitrag so stark wiegen, dass er die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs vollständig verdrängt (vgl. dazu etwa BGH Urt. v. 15.6.2021 - VI ZR 1029/20, r+s 2021, 472 Rn. 19; Senat Beschl. v. 7.1.2021 - 7 U 53/20, BeckRS 2021, 2530 = juris Rn. 30).
Das ist hier aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen nicht der Fall (siehe dazu auch unter 3.).
2. Soweit der Kläger meint, dass der Vertrauensgrundsatz dazu führen müsse, dass von Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG auszugehen sei, verkennt das gleichfalls die Rechtslage.
Denn der Idealfahrer richtet seine Fahrweise gerade nicht (immer) allein an seinem Vertrauen auf eine verkehrsgerechte Teilnahme anderer am Straßenverkehr (vgl. etwa zum Vorfahrtsrecht BGH Urt. v. 25.3.2003 - VI ZR 161/02, r+s 20023, 256 = juris Rn. 16; siehe auch BGH Urt. v. 12.12.2023 - VI ZR 77/23, r+s 2024, 167 Rn. 22; BGH Urt. v. 4.4.2023 - VI ZR 11/21, r+s 2023, 455 Rn. 11) aus, sondern beobachtet darüber hinaus „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt“ (§ 17 Abs. 3 Satz 2 StVG). Dabei gilt auch für den „Idealfahrer“ zwar in der Regel der Vertrauensgrundsatz, aber nur solange keine besonderen Umstände vorliegen, die geeignet sind, dieses Vertrauen zu erschüttern. Derartige besonderen Umstände muss der "Idealfahrer" aber sorgfältiger und kritischer als der Durchschnittsfahrer beobachten und seine Fahrweise darauf einstellen (vgl. BGH Urt. v. 28.5.1985 - VI ZR 258/83, NJW 1986, 183 = juris Rn. 7; BGH Urt. v. 17.2.1987 - VI ZR 75/86, r+s 1987, 277 = juris Rn. 12; siehe auch allgemein Senat Beschl. v. 28.10.2020 - 7 U 58/20, BeckRS 2020, 46353 = juris Rn. 28; Senat Beschl. v. 16.6.2020 - 7 U 96/18, MDR 2020, 1315 = juris Rn. 30).
Solche besonderen Umstände liegen hier aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen vor.
3. Unbehelflich ist auch der Einwand des Klägers, die Örtlichkeit sei vom Senat fehlerhaft unterstellt worden, so dass bei richtiger Betrachtung die Betriebsgefahr vollständig zurücktreten müsse.
Wie der Kläger selbst vortragen lässt, gibt es mehrere Fahrspuren auf der übergeordneten Straße, jeweils eine Geradeaus- und eine Linksabbiegerspur.
Entgegen dem klägerischen Vortrag existiert sehr wohl ein ausgewiesener Fahrradweg, und zwar beidseitig der übergeordneten Straße. Verwiesen wird insoweit auf die Lichtbilder in der Anlage zur Klageerwiderung (Bl. 68 ff. der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden eGA I-Bl.). Dort ist ersichtlich, dass die Fahrradwege mit Zeichen 240 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO ausgewiesen sind, weshalb nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO eine Nutzungspflicht besteht. Entsprechend ist auf den Lichtbildern erkennbar, dass die Ampeln mit Lichtzeichen für Fußgänger und Fahrradfahrer bestückt sind (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 StVO). Weiter gibt es für die Abbiegenden ein blinkendes Warnlicht, das auf querenden Fußgänger- und Fahrradverkehr aufmerksam machen soll (eGA I-68, I-69, I-75).
Es verbleibt auch deshalb bei der Überzeugung des Senats, dass die Kreuzung durch Lichtzeichenanlage regelungsbedürftig ist, weil die untergeordnete Straße nicht im rechten Winkel auf die übergeordnete Straße trifft, der Fuß- und Fahrradweg über den Kreuzungsverlauf versetzt verläuft und die Sicht für Verkehrsteilnehmer auf der Vorfahrtsstraße in die Querstraße aufgrund der Randbebauung und Bepflanzung schlecht ist. Insoweit wird abgesehen von den Lichtbildern in der Anlage zur Klageerwiderung (eGA I-68) auch auf die Lichtbilder in der Ermittlungsakte (Seite 25, 29 ff. = eBA 33, 41 ff.) Bezug genommen.
II.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO i. V. m. § 542 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.