Rechtsprechung / OLG Hamm / 2016

OLG Hamm Beschluss vom 03.11.2016 – 4 RVs 52/16

ECLI:DE:OLGHAM:2016:1103.4RVS52.16.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1.Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 22.09.2016 aufgehoben. Dem Angeklagten wird – auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 05.10.2015 gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse analog § 467 StPO.

2.Das Urteil der 4. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 05.10.2016 und die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten sind gegenstandslos.

Gründe§

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Das Amtsgericht Münster hatte den Angeklagten mit Urteil vom 16.07.2012 wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Hiergegen legte der Angeklagte Berufung ein. Im ersten Termin zur Berufungshauptverhandlung vom 13.02.2013 gab der Angeklagte als seine Anschrift „L-Straße, N“ an. Die Berufungshauptverhandlung wurde ausgesetzt. Unter der genannten Anschrift konnte eine Ladung zum zweiten Hauptverhandlungstermin am 05.10.2015 nicht erfolgen. Auf dem Zustellformular wurde vermerkt, dass der Adressat unter dieser Anschrift nicht ermittelt werden konnte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_4

Daraufhin hat der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer die öffentliche Ladung des Angeklagten mit Beschluss vom 17.08.2016 angeordnet. Der Beschluss hat folgenden Inhalt:

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„In der Strafsache

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gegen               ####,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_7

geboren am ##.##. 1968 in ##,

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wohnhaft: L-Straße, N,

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deutscher Staatsangehöriger

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_10

wird die öffentliche Zustellung der Ladung zum Hauptverhandlungstermin vom 05.10.2015 angeordnet,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_12

die Ladung zur Hauptverhandlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 16.07.2012 nicht unter der Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde und die der Angeklagte zuletzt angegeben hat (§ 40 Abs. 3 StPO). Es handelt sich um die im Rubrum genannte Anschrift. Die letzte Zustellung erfolgte dort am 11.10.2012 (Bl. 369 d. A.). Ferner hat der Angeklagte diese Anschrift im Hauptverhandlungstermin vom 13.02.2013 angegeben (vgl. Bl. 374R).“

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_13

Die zugehörige Verfügung hat folgenden Inhalt:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_16

An der Gerichtstafel des

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_17

Landgerichts Münster

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_18

soll jeweils folgendes Schreiben (nicht der obige Beschluss) für 2 Wochen ausgehangen werden (Datum der Anheftung und der Abnahme sind zu beurkunden):

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Schreiben an Beschuldigten

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_22

wird Ihnen hiermit ein Schriftstück vom 07.08.2015 zugestellt. Das Schriftstück enthält eine Ladung zu einem Termin, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben wird.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_23

Das Schriftstück kann im Gebäude des Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster eingesehen und abgeholt werden.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_25

Anzufertigen für die Akte

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_26

Abschrift des Beschlusses zu Ziffer I.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_28

Zu übersenden ist/sind

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_29

Ausfertigung des Beschlusses zu Ziffer I.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_30

>> an Staatsanwaltschaft (im Verfahren)

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- StA Münster .

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_34

Entgegen der Verfügung des Vorsitzenden wurde indes eine „Ausfertigung“ eines Beschlusses nur mit folgendem Inhalt ausgehängt:

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_35

„In der Strafsache

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gegen               ####,

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geboren am ##.##. 1968 in ##,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_38

wohnhaft: L-Straße, N,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_39

deutscher Staatsangehöriger

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_40

wegen                            Steuerhinterziehung

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_41

wird die öffentliche Zustellung der Ladung zum Hauptverhandlungstermin vom 05.10.2015 angeordnet,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_43

die Ladung zur Verhandlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 16.07.2012 nicht unter der Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde und die der Angeklagte zuletzt angegeben hat (§ 40 Abs. 3 StPO).“

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_44

Der weitere Beschlussinhalt wurde nicht wiedergegeben.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_45

Zum Hauptverhandlungstermin vor dem Berufungsgericht ist der Angeklagte nicht erschienen. Daraufhin hat die Strafkammer seine Berufung gem. § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Die öffentliche Zustellung des Urteils wurde angeordnet, aber nicht ordnungsgemäß ausgeführt.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_46

Am 12.04.2016 hat der Angeklagte Revision gegen das Verwerfungsurteil eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_47

Nach (erneuter) Zustellung des Verwerfungsurteils am 17.06.2016 hat der Angeklagte am 25.07.2016 seine Revision und sein Wiedereinsetzungsgesuch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle begründet.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_48

Die beantragte Wiedereinsetzung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_49

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsmittel des Angeklagten zu verwerfen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_51

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_52

Dem Angeklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_53

Der Angeklagte hat das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig vor Ablauf der Wochenfrist des § 329 Abs. 7 StPO gestellt. Da eine ordnungsgemäße Urteilszustellung erst am 17.06.2016 erfolgt ist, war die Frist bei Stellung des Wiedereinsetzungsgesuchs  am 12.04.2016 noch nicht abgelaufen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_54

Die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist als unverschuldet anzusehen. Die Ladung des Angeklagten hierzu war nicht ordnungsgemäß. Beim Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung ist der Angeklagte zwar an sich schon nicht säumig. Gleichwohl ist der Nichtsäumige dem Säumigen gleichzustellen und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Angeklagten Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Gericht das Fehlen oder die Unwirksamkeit der Ladung übersehen hat (BGH NJW 1987, 1776, 1777; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 329 Rdn. 41 m.w.N.).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_55

Die Ladung des Angeklagten durch öffentliche Zustellung wäre zwar hier für sich genommen noch nicht deswegen fehlerhaft, weil statt der angeordneten Benachrichtigung (§ 186 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 37 StPO) der Beschluss selbst ausgehängt worden wäre, wenn dieser Mangel für die Funktion der Zustellfiktion nicht wesentlich ist (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 205). Hier ist die Ladung aber fehlerhaft, weil noch nicht einmal eine beglaubigte Abschrift (§ 169 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 37 StPO) oder Ausfertigung des Beschlusses selbst ausgehängt worden ist. Eine der Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung dienende Ausfertigung muss die Urschrift einschließlich der Unterschriften wortgetreu und vollständig wiedergeben. Unschädlich sind nur kleine Fehler und offenbare Unrichtigkeiten, die den Inhalt der Urschrift zweifelsfrei erkennen lassen (OLG Düsseldorf NStZ 2002, 448 m.w.N.). Hier fehlt in der ausgehängten „Ausfertigung“ indes gerade der wesentliche Teil der Beschlussbegründung, der über die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes hinausgeht. Von einem kleinen Fehler oder einer offenbaren Unrichtigkeit kann nicht die Rede sein. Darauf, dass aus dem Aushang auch weder Terminsstunde noch Terminsort erkennbar wurden, kommt es danach nicht mehr an.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-11-03/4-rvs-52-16#rd_57

Aufgrund der gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung sind das mit der Revision angefochtene Verwerfungsurteil und damit auch die Revision selbst gegenstandslos. Einer ausdrücklichen Urteilsaufhebung bedarf es indes nicht (Meyer-Goßner a.a.O., § 329 Rdn. 44).