Rechtsprechung / OLG Hamm / 2006

OLG Hamm Beschluss vom 04.05.2006 – 2 Ws 113/06

ECLI:DE:OLGHAM:2006:0504.2WS113.06.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

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G r ü n d e :

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_1

Durch den angefochtenen Beschluss vom 8. November 2005 hat die Strafvoll-streckungskammer die dem Verurteilten durch ihren Beschluss vom 23. August 2000 in Verbindung mit dem Beschluss vom 6. September 2000 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich des letzten Drittels der durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts M vom 15. Oktober 1999 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat widerrufen.

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Der Verurteilte war am 11. September 2000 aus der Strafhaft entlassen worden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_2

Nachdem die ursprüngliche Bewährungszeit von drei Jahren wegen mehrerer in der Bewährungszeit begangener Straftaten durch Beschlüsse der Strafvollstreckungs-kammer vom 16. Mai 2001 und vom 29. September 2004 bereits jeweils um ein Jahr verlängert worden war, ist der Widerruf nunmehr darauf gestützt, dass der Verurteilte erneut am ###### und ############# sowie am ################## weitere Straftaten, nämlich jeweils vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen hat und deswegen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_3

Da bislang von der Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses vom 8. November 2005 seit dem 15. Dezember 2005 ausgegangen worden ist, obwohl diese - wie sich im Nachhinein ergeben hat - erst mit Erlass des vorliegenden Beschlusses eingetreten ist, ist die Vollstreckung des Strafrestes von noch 255 Tagen mit Beginn des 11. Mai 2006 vorgemerkt. Dies bedarf nunmehr aufgrund des vorliegenden Beschlusses jedoch keiner Korrektur.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_4

Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer seit seiner Festnahme am 21. März 2006 nach Widerruf die Restfreiheitsstrafe von 51 Tagen in dem Verfahren ########## StA F2.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_5

Nach Vollstreckung der Reststrafe des vorliegenden Verfahrens (vorgemerkt bis zum 20. Januar 2007) sind noch die Freiheitsstrafen von 10 Monaten in dem Verfahren ############## StA Q und - nach Widerruf - die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von acht Monaten in dem Verfahren ######################## StA Q vorgemerkt.

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II.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_6

Die am 10. April 2006 - ohne Vorlage einer Vollmacht - mit Schriftsatz seines jetzigen Verteidigers vom 6. April 2006 eingegangene sofortige Beschwerde ist gemäß § 453 Abs. 2 S. 3 StPO i.V.m. § 56 f StGB statthaft und auch zulässig, da bislang eine wirksame Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht erfolgt ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_7

Die durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 18. November 2005 ange-ordnete öffentliche Zustellung des Widerrufsbeschlusses vom 8. November 2005 war unwirksam, da vor ihrer Anordnung nicht alle zumutbaren Versuche unternommen worden sind, den unbekannten Aufenthalt des Adressaten zu ermitteln.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_8

Die öffentliche Zustellung wurde bereits angeordnet, nachdem in der Zustellungs-urkunde der Deutschen Post AG vom 11. November 2005 lediglich mitgeteilt worden war, dass der Empfänger unbekannt verzogen sei, wobei noch am 24. September 2005 unter der seit Juni 2005 bekannten Adresse zugestellt werden konnte.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_9

In diesem Zusammenhang war als Grundlage der Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung auch nicht ausreichend, dass die Bewährungshelferin am 10. Oktober 2005 mitgeteilt hatte, derzeit keinen Kontakt zum Probanden zu haben und durch die Ausländerbehörde des Kreises T erfahren zu haben, dass der Verurteilte bis zum 30. September 2005 Deutschland hätte verlassen müssen.

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Ob dies tatsächlich geschehen ist, ist nicht bekannt und war zuvor auch nicht überprüft worden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_10

Da an die Anforderungen zur Ermittlung des unbekannten Aufenthalts eines Adressaten vor Anordnung der öffentlichen Zustellung ein strenger Maßstab anzulegen ist, waren die bis dahin erlangten Erkenntnisse der Strafvollstreckungskammer noch nicht ausreichend (vgl. auch BVerfG in NStZ-RR 2005, 205).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_11

Hinzu kommt, dass sich im Jahr zuvor im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Bewährungszeit noch einmal zu verlängern sei, mit Schriftsatz vom 7. September 2004 unter Vorlage einer Vollmacht Rechtsanwalt Dr. F aus C als Verteidiger für das Vollstreckungs- und das Widerrufsverfahren gemeldet hatte.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_12

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund zumindest nicht fernliegender Anhaltspunkte weitere Ermittlungen nach dem Aufenthalt hätten erfolgreich sein können (vgl. BVerfG a. a. O.).

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III.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_13

Eine wirksame Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Verurteilten selbst ist im Übrigen auch nicht dadurch erfolgt, dass nach dessen Verhaftung der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft einen bereits mit Rechtskraftvermerk versehenen Widerrufsbeschluss hat zustellen lassen. Abgesehen davon, dass die diesem Beschluss beigefügte Belehrung nicht diejenige über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss enthielt, war die am 30. März 2006 durch Übergabe in der Justizvollzugsanstalt erfolgte Zustellung schon deshalb nicht wirksam, weil sie nicht vom Vorsitzenden des zuständigen Gerichts - hier der Strafvollstreckungskammer - angeordnet worden war.

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IV.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_14

Die somit zulässige sofortige Beschwerde war jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verwerfen. Angesichts der Begehung dreier neuer Straftaten während der - verlängerten - Bewährungszeit kamen mildere Maß-nahmen als der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht, zumal die im Oktober und November 2004 sowie im Januar 2005 begangenen Taten in Bezug auf die weiteren in der Bewährungszeit begangenen Straftaten, die jedoch jeweils nur zur Verlängerung der Bewährungszeit geführt hatten, weitgehend ein-schlägig sind.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_15

Die neuen Straftaten sind auch in jedem Fall noch innerhalb der verllängerten Bewährungszeit begangen worden, wobei es dahinstehen kann, ob die zweite Verlängerung ein ganzes Jahr hätte betragen dürfen oder auf ein halbes Jahr hätte begrenzt werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2000 in 2 Ws 147 – 149/00 = NStZ-RR 2000, 346).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_16

Die Beschwerdebegründung, der Verurteilte sei nicht in Deutschland gewesen und habe die Bewährungsauflagen daher nicht erfüllen können, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Widerruf allein und zu Recht auf § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt worden ist.

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Die sofortige Beschwerde war somit mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

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V.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_17

Im Hinblick darauf, dass die - hier aus den o. g. Gründen nicht zulässige und nicht wirksame - öffentliche Zustellung durch zweiwöchigen Aushang an der Gerichtstafel des Amtsgerichts M als dem Gericht des ersten Rechtszuges im Erkenntnis-verfahren bewirkt werden sollte, merkt der Senat an, dass diese Verfahrensweise zwar seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung entsprochen hätte, nach der Änderung des § 40 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 aber zumindest zweifelhaft erscheint.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_18

Bislang galt nach dieser Rechtsprechung als Gericht des ersten Rechtszuges gemäß § 40 Abs. 2 StPO a. F. auch im Vollstreckungsverfahren nicht die Strafvoll- streckungskammer, sondern das erstinstanzliche Gericht im früheren Erkenntnis-verfahren (vgl. Senatsbeschluss in 2 Ws 336/99 unter Bezugnahme auf den Beschlusses des hiesigen 3. Strafsenats vom 31. Oktober 1996 in 3 Ws 538/96 = JMBl. NW 1997, 80 und ihm folgend auch der hiesige 1. und 4. Strafsenat u. a. in 4 Ws 111/01 und 4 Ws 62 u. 63/03).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_19

Der 3. Strafsenat hatte seine diesbezügliche Rechtsprechung inzwischen jedoch aufgegeben und in Übereinstimmung mit dem OLG Köln und dem OLG Düsseldorf als Gericht des ersten Rechtszuges i.S.v. § 40 Abs. 2 StPO a. F. bei öffentlichen Zustellungen in Strafvollstreckungssachen das zur erstinstanzlichen Vollstreckungs-entscheidung gemäß § 462 a StPO berufene Gericht angesehen (vgl. Beschlüsse des hiesigen 3. Strafsenats vom 16. August 2005 in 3 Ws 352 u. 353/05 = NStZ-RR 2006, 30 (LS) sowie vom 19. August 2004 in 3 Ws 417 - 419/04; OLG Düsseldorf, NStZ 2003, 167; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 83, denen allerdings sämtlich noch die alte Fassung des § 40 StPO zugrundelag).

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In § 40 StPO in der z. Zt. gültigen Fassung ist aber das Gericht, bei dem der Aushang zu erfolgen hat, nicht mehr genannt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_20

Der Begriff des Gerichts des ersten Rechtszuges als - wenn auch auslegungs- fähiger - Anknüpfungspunkt für die bisherige Rechtsprechung ist in dieser Vorschrift gestrichen worden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_21

In § 37 Abs. 1 StPO wird für das Verfahren bei Zustellungen auf die entsprechende Geltung der Vorschriften der ZPO verwiesen, so dass nach § 186 Abs 2 ZPO die öffentliche Zustellung durch Aushang einer Benachrichtigung und nicht mehr des Beschlusses selbst an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist, zu erfolgen hat. Bei welchem Gericht das zu geschehen hat, wird auch in § 37 StPO nicht genannt.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_22

Lediglich in § 186 Abs 1 ZPO ist vom Prozessgericht - allerdings bezogen auf den Zivilprozess -, das über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zu entscheiden hat, die Rede.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_23

Die Kommentierung bei Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 37 Rdnr. 5 mit dem Hinweis auf § 40 StPO als Sondervorschrift führt nach der o. g. Gesetzesänderung zu keiner Lösung, zumal in Rdnr. 7 zu § 40 noch davon ausgegangen wird, dass die öffentliche Zustellung durch Aushang bei dem Gericht des ersten Rechtszuges bewirkt wird.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_24

§ 40 Abs. 1 S. 2 StPO ist aber als Sondervorschrift für das Strafverfahren lediglich insoweit anzusehen, als die Zustellung als erfolgt gilt, wenn seit dem Aushang - an der Gerichtstafel - zwei Wochen vergangen sind, während dies gem. § 188 ZPO erst nach einem Monat der Fall wäre.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_25

Seit der Gesetzesänderung erscheinen die Vorschriften über die öffentliche Zustellung nach der StPO und der ZPO nicht mehr hinreichend aufeinander abgestimmt und lassen zumindest für das Strafvollstreckungsverfahren die erforderliche Klarheit vermissen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_26

Den genannten Vorschriften vermag der Senat jedenfalls nicht eindeutig zu entnehmen, welches Gericht im Strafverfahren und insbesondere im Strafvoll-streckungsverfahren mit "Prozessgericht" gemeint ist und dass der Aushang immer an der Gerichtstafel desjenigen Gerichts zu erfolgen hat, das auch für die Anordnung und die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist.

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Dies jedenfalls wäre eine eindeutige und auch praktikable Regelung.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_27

Dass dies möglicherweise im Hinblick darauf, dass die Reform des Verfahrens über die öffentliche Zustellung eine deutliche Vereinfachung herbeiführen sollte, so beabsichtigt gewesen sein könnte, kann auch der Begründung des Gesetzentwurfs entnommen werden. Insbesondere ist es nur dann sinnvoll, statt der zuzustellenden Entscheidung nur eine Benachrichtigung anzuheften, wenn die Möglichkeit der Einsicht in die Entscheidung selbst und deren Begründung dort gegeben ist, wo auch der Aushang an der Gerichtstafel erfolgt (vgl. zu allem auch BT-Drucks. 15/3482 S. 20, 21).

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Es wäre aber Sache des Gesetzgebers, hier eine unmissverständliche Klarstellung herbeizuführen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-05-04/2-ws-113-06#rd_28

Eine dauerhafte Lösung kann es sicherlich nicht sein, dass inzwischen im Hinblick auf die nicht einheitliche Rechtsprechung und die unklare Gesetzeslage einige Strafvollstreckungskammern die öffentliche Zustellung dadurch bewirken, dass sie einen Aushang sowohl bei dem erstinstanzlichen Gericht des Erkenntnisverfahrens als auch bei dem Gericht der Strafvollstreckungskammer selbst vornehmen (vgl. Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 20. Dezember 2005 in 1 Ws 521, 524 u. 525/05).