§ 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 66
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 12.04.2007 – I Ws 326/06
- OLG Hamm, 21.11.2006 – 3 Ss 460/06Zitiert von 2
- OLG Hamm, 19.09.2006 – 3 Ws 294/06Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 25.01.2022 – 3 W 68/21Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 05.02.2007 – 4 Ws 391/06; 4 Ws 391/2006
- LG Lübeck, 07.02.2023 – 7 T 55/23
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 03.03.2026 – 206 StRR 31/26
- BSG, 11.12.2025 – B 10 KG 1/25 BSozialgerichtliches Verfahren - öffentliche Zustellung - Erforderlichkeit eines förmlichen Beschlusses - keine Zustellungsfiktion bei bloßer richterlicher Verfügung - Einhaltung der Berufungsfrist - keine Verwirkung bei reinem Zeitablauf - kein Rechtsmittelverlust durch Fehler des Gerichts - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Prozess- statt Sachurteil - Beruhenszusammenhang - kein "Unzulässig-Werden" der Klage bei Wegzug des Klägers ins Ausland - erforderliche Nachfrage seitens des Gerichts - notwendige Aufforderung an Kläger zur Ergänzung seiner Angaben - ZurückverweisungZitiert von 1
- BGH, 22.08.2025 – AnwZ (Brfg) 43/24
66 Entscheidungen zu § 186 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 186 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/186#abs-1 (1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/186#abs-2 (2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/186#abs-3 (3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.