Rechtsprechung / OLG Hamm / 2013

OLG Hamm Beschluss vom 11.09.2013 – 8 UF 113/13

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0911.8UF113.13.00

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Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Knappschaft-Bahn-See wird der am 23.04.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des am 27.03.2011 verstorbenen Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg – Vers.-Nr.: ### – zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,9715 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Vers.-Nr.: ###, bezogen auf den 31.03.1994 übertragen.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 1.000,00 €.

Gründe§

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Die gem. den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-11/8-uf-113-13#rd_3

Ist ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, jedoch vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 – 19 VersAusglG verstorben, so hat der überlebende Ehegatte sein Recht auf Wertausgleich gegenüber den Erben geltend zu machen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-11/8-uf-113-13#rd_4

Da den Erben ein Anspruch auf Wertausgleich nicht zusteht, der überlebende Ehegatte jedoch gem. § 31 Abs. 2 VersAusglG durch den Wertausgleich nicht besser gestellt werden darf, als wenn der Wertausgleich zu Lebzeiten des anderen Ehegatten durchgeführt worden wäre, findet nach herrschender Meinung kein Hin- und Herausgleich zwischen den einzelnen Anrechten statt, sondern wird lediglich ein sich zugunsten des überlebenden Ehegatten ergebender Saldo für diesen ausgeglichen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-11/8-uf-113-13#rd_5

Dass sämtliche Erben des Verstorbenen die Erbschaft ausgeschlagen haben, hindert die Durchführung des Wertausgleichs nicht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-11/8-uf-113-13#rd_6

Zu beachten ist vorliegend, dass beide Ehegatten Entgeltpunkte (Ost), die Antragstellerin zusätzlich Entgeltpunkte erworben hat, so dass gem. § 47 Abs. 6 VersAusglG bei dem Vergleich der beiderseitigen Rentenanwartschaften nicht nur die korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen sind, die sich auf die Versorgung auswirken. Bei den Entgeltpunkten (Ost) besteht nämlich eine höhere Dynamik als bei den Entgeltpunkten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-11/8-uf-113-13#rd_7

Der Senat folgt der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (vgl. dazu FamRB 2013, S. 210 ff., Entscheidung veröffentlicht bei juris), wonach eine Vergleichbarkeit der Anrechte dadurch geschaffen werden kann, dass die jeweiligen Entgeltpunkte (Ost) nach der früheren Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 a Versorgungsüberleitungsgesetz mit dem daraus folgenden Angleichungsfaktor umzurechnen sind.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-11/8-uf-113-13#rd_8

Der Angleichungsfaktor für die Umrechnung betrug zum Ende der Ehezeit, dem 31.03.1994, bei einem Entscheidungszeitpunkt über den Versorgungsausgleich nach dem 01.07.2009 1,1838188 (Rechengrößen veröffentlicht in FamRZ 2010, 95 ff.).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-11/8-uf-113-13#rd_9

Danach sind die von der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin erworbenen Ausgleichswerte wie folgt umzurechnen:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-11/8-uf-113-13#rd_10

3,5677 Entgeltpunkte (Ost) x 1,1838188 = 4,2235103 Entgeltpunkte.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-11/8-uf-113-13#rd_11

Daraus errechnet sich folgender Kapitalwert:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-11/8-uf-113-13#rd_12

4,2235 Entgeltpunkte x 7713,4547 = 32.577,77 DM.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-11/8-uf-113-13#rd_13

Zusammen mit dem Ausgleichswert des weiteren Anrechts in Höhe von 11.342,89 DM ergibt sich ein Gesamtkapitalwert des Ausgleichswertes in Höhe von 43.920,66 DM.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-11/8-uf-113-13#rd_14

Auf Seiten des verstorbenen Ehemannes ergibt sich folgende Umrechnung auf der Basis der oben genannten Zahlen:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-11/8-uf-113-13#rd_15

5,6306 Entgeltpunkte (Ost) x 1,1838188 = 6,665610 Entgeltpunkte.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-11/8-uf-113-13#rd_16

Umrechnung in den Kapitalwert:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-11/8-uf-113-13#rd_17

6,6656 x 7713,4547 = 51.414,80 DM.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-11/8-uf-113-13#rd_18

Nunmehr ist die Geringfügigkeitsprüfung allein aufgrund des sich ergebenden Endsaldos nach § 18 Abs. 1 VersAusglG durchzuführen. Die Differenz der beiderseitigen Kapitalwerte beträgt 7.494,14 DM und liegt somit deutlich über dem zum Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG in Höhe von 4.704,00 DM ( 3920 DM x 120 % ). Damit war der von der Beschwerdeführerin beantragte Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit abzulehnen. Die Differenz der beiderseitigen Kapitalwerte ist

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-11/8-uf-113-13#rd_19

anhand des Umrechnungsfaktors 7.713,4547, wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen, so dass sich 0,9715 Entgeltpunkte (Ost) ergeben (7.494,14 DM : 7.713,4547). Diese sind zu Lasten des Anrechts des verstorbenen Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin zu übertragen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-09-11/8-uf-113-13#rd_20

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 81 FamFG, 20  Abs. 1, 50 FamGKG.