Rechtsprechung / OLG Hamm / 2003

OLG Hamm Urteil vom 16.10.2003 – 6 U 30/03

ECLI:DE:OLGHAM:2003:1016.6U30.03.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verkehrsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden

Rechtsmittels und der Anschlussberufung der Beklagten das am 13.11.2002

verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise

abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin

18.038,62 Euro nebst

12 % Zinsen aus 14.316,17 Euro seit dem 22.06.2001,

17,55 % Zinsen aus weiteren 979,20 Euro seit dem 22.06.2001,

17,55 % Zinsen aus weiteren 856,98 Euro seit dem 10.10.2001 und

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach DÜG aus

weiteren 1.886,27 Euro seit dem 15.06.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Widerbeklagten verurteilt, als Gesamtschuldner

an die Beklagte zu 2) 368,25 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinsssatz

nach DÜG seit dem 27.01.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen zu

25 % die Klägerin allein, zu weiteren 2 % die Klägerin und der Widerbeklagte

zu 2) als Gesamtschuldner, zu 69 % die Beklagten als Gesamtschuldner und

zu weiteren 4% die Beklagte zu 2) allein.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen zu 73 % er selbst

und zu 27 % die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen zu 73 % sie selbst,

zu 25 % die Klägerin und zu weiteren 2 % die Klägerin und der Widerbeklagte

zu 2) als Gesamtschuldner.

Die in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten

zu 2) tragen zu 25 % er selbst und zu 75 % die Beklagte zu 2).

Seine in der Berufungsinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten trägt

der Widerbeklagte zu 2) selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe§

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Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie – ebenso wie die

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Anschlussberufung der Beklagten - unbegründet.

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Der Senat tritt dem Landgericht im Ergebnis darin bei, dass gemäß § 17 StVG die

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wechselseitige Haftung im Verhältnis von 25 %zu 75 % zu Lasten der Beklagten zu

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Aufgrund des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme spricht zwar alles dafür,

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dass der frühere Widerbeklagte zu 2) als Führer des Pkw Mercedes 500 SL der Klägerin erst gestartet ist, als auf der für ihn maßgeblichen Ampel Grün erschien, und

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dass der Beklagte zu 1) die für ihn maßgebliche Halbampel erst passiert hat, nachdem dort Rot erschienen war. Dass der frühere Widerbeklagte zu 2) zu Beginn seiner Grünphase gestartet ist, hat der Zeuge O bekundet, welcher vor derselben Ampel in einem anderen ebenfalls geradeaus führenden Fahrstreifen wartete. Der Senat glaubt dem Zeugen. Da er in dieselbe Richtung wie der frühere Widerbeklagte zu 2) fahren wollte, war sein Augenmerk auf dieselbe Ampel konzentriert. Hinreichende

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Anhaltspunkte für eine Gefälligkeitsaussage des Zeugen O zugunsten

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der Klägerseite ergeben sich nicht daraus, dass seine Ehefrau eine Arbeitskollegin

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des früheren Widerbeklagten zu 2) war. Seine Aussage deckt sich mit derjenigen

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des früheren Widerbeklagten zu 2), der als Zeuge vernommen worden ist,

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nachdem er infolge der Rücknahme der gegen ihn verspätet eingelegten Berufung

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als Partei aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist.

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Da die Fahrzeuge- davon ist der Senat aufgrund der Aussage des Zeugen O

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überzeugt - nach Beginn der Grünphase für den Widerbeklagten zu 2) kollidiert sind,

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scheidet auch ein Rotlichtverstoß des Widerbeklagten zu 2) aufgrund eines vorzeitigen Starts aus, zumal ein derartiger Fahrfehler wenig plausibel wäre. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der frühere Widerbeklagte zu 2) noch innerhalb seiner Rot-Gelb-Phase gestartet ist, zumal diese nicht wesentlich länger war als die Zeit für die Reaktion auf das Erscheinen des gelben Ampellichtes unter dem vorher vorhandenen Rot.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_20

Aufgrund der gutachtlichen Analyse des Unfalls durch den Sachverständigen

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L steht, da die Fahrzeuge nach Beginn der Grünphase für den früheren

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Widerbeklagten zu 2) kollidiert sind, gleichzeitig fest, dass der Beklagte zu 1) die für

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ihn maßgebliche Halbampel passiert haben muss, nachdem dort Rot erschienen war.

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Der Sachverständige hat die in Betracht kommenden Wege und Zeiten und die Unfallschäden eingehend analysiert und hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die für den Beklagten zu 1) maßgebliche Halbampel bereits vordem Passieren durch den

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Beklagten zu 1) Rot gezeigt haben muss, wenn die Fahrzeuge nach Beginn der für

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den Widerbeklagten zu 2) maßgeblichen Grünphase kollidiert sind; hiervon ist der

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Senat - wie ausgeführt - überzeugt.

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Aufgrund seines RotIichtverstoßes trifft den Beklagten zu 1) die überwiegende Verantwortung für den Unfall. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles führen jedoch dazu, dass der Verursachungsanteil aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin bei der Abwägung gemäß § 17 StVG nicht völlig zurücktritt. Denn das dem Beklagten zu 1) zur Last fallende Verschulden wiegt hier weniger schwer als bei sonstigen Rotlichtverstößen, da es wegen der komplexen Kreuzungsanordnung

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in einem Baustellenbereich leichter als sonst geschehen konnte, dass er das

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für ihn maßgebliche Rotlicht übersehen hat, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass er

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von der Straße "B" kommend in den Kreuzungsbereich eingefahren

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ist, als die für ihn dort maßgebliche Ampel Grün zeigte, er dann die nördlichen - also

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stadteinwärts führenden - Fahrstreifen des X-damms überquert hat, und

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dass er dann übersehen hat, dass er für das Überqueren der südlichen - also der

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stadtauswärts führenden - Fahrstreifen des X-dammes eine weitere Ampel

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zu beachten hatte, die aber nur als "Halbampel" ausgestaltet ist in der Weise, dass

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sie nur gelbes oder rotes Licht zeigt, aber kein grünes Licht. Dadurch kann es leichter

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als bei einer kompletten Ampel geschehen, dass sie übersehen wird, wenn der

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Verkehrsteilnehmer sich ihr innerhalb der Dunkelphase nähert und dann das Aufleuchten von Gelb bzw. Rot aufgrund kurzfristiger Ablenkung übersieht.

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Auf der anderen Seite ist zu Lasten der Klägerseite nicht nur die Betriebsgefahr des

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Pkw Mercedes 500 SL zu berücksichtigen, sondern auch ein - wenngleich weniger

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schwerwiegendes - Verschulden des früheren Widerbeklagten zu 2). Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass er beim Übergang von Rot über Rotgelb auf Grün mit einem "Kavalierstart" in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_43

Das hat die Polizei

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in der Verkehrsunfallanzeige als Unfallhergang nach Angaben der Unfallbeteiligten

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- also auch derjenigen des Widerbeklagten zu 2) - festgehalten, und auch bei

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seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der seinerzeit als Partei angehörte frühere

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Widerbeklagte zu 2) eingeräumt, dass er mit dem 398 PS starken Pkw Mercedes 500

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SL recht zügig angefahren ist. Bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Senat hat er

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dies allerdings in der Weise eingeschränkt, dass er beim Start normal Gas gegeben

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habe und gegenüber der Polizei auch nicht von einem Kavalierstart gesprochen

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habe. Aufgrund der Angaben in der Verkehrsunfallanzeige und der erstinstanzlichen

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Darstellung des Widerbeklagten zu 2) hat aber der Senat keine Zweifel daran, dass

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mit der in der Verkehrsunfallanzeige gewählten Bezeichnung "Kavalierstart" der Anfahrvorgang des Pkw Mercedes 500 SL der Klägerin zutreffend erfasst worden ist.

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Mit dieser Fahrweise hat der frühere Widerbeklagte zu 2) gegen die für den Straßen-

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verkehr geltende Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Da es sich um eine

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komplexe, sehr großräumige Kreuzung in einem Baustellenbereich handelte, bei

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welcher außerdem der bei Grün einfahrende Querverkehr unter Umständen vor dem

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Überqueren der zweiten Fahrbahnhälfte noch durch eine weitere Ampel angehalten

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werden konnte, die aber nur als Halbampel ausgestaltet war, war die Gefahr eines Fahrfehlers, wie er dem Beklagten zu 1) unterlaufen ist, nicht ganz gering.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_60

In entsprechender Weise war das Vertrauen der Verkehrsteilnehmer auf dem

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_61

X-damm eingeschränkt. Es kommt hinzu, dass die Sicht des früheren Widerbeklagten zu 2) nach links durch einen neben ihm vor der Ampel wartenden Kastenwagen versperrt war. Hierdurch wurde die bei einem Blitzstart entstehende Gefahr deutlich erhöht.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_62

Unter Abwägung aller Gesichtspunkte erschien dem Senat deshalb im Ergebnis die vom Landgericht getroffene Quotierung sachgerecht. .

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_64

Zur Schadenshöhe gilt folgendes:

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_66

Den Ersatz der angefallenen Mietwagenkosten hat das Landgericht mit der Begründung gekürzt, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe, indem sie, ohne Vergleichsangebote einzuholen, die gerichtsbekannt teure Mietwagenfirma C in Anspruch genommen habe; deren Konditionen seien erkennbarerweise so ungünstig, dass ein wirtschaftlich denkender vernünftiger Mensch diese nicht akzeptiert hätte.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_67

In der weiteren Beweisaufnahme durch den Senat hat jedoch der Sachverständige

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_68

L ausgeführt, dass die Preise hier zwar hoch waren, aber angesichts der

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_69

Tarifstrukturen beim Unfallersatztarif keineswegs so hoch, dass sie aus dem Rahmen

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fielen. Unter diesen Umständen lässt sich der gegenüber der Klägerin erhobene Mitverschuldensvorwurf nicht halten, zumal sie vor der Anmietung des Ersatzfahrzeugs keine Marktforschung zu treiben brauchte. Wenn die von ihr in Anspruch genommene Mietwagenfirma gerichtsbekanntermaßen teuer ist, so bedeutet das keineswegs, dass dies auch der Klägerin bekannt war, und aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen kann auch nicht festgestellt werden, dass - für einen Laien erkennbar - die Konditionen derart ungünstig sind, dass ein wirtschaftlich denkender vernünftiger Mensch sie nicht akzeptiert hätte, zumal die Kenntnis der Besonderheiten des bei vielen Mietwagenfirmen verbreiteten Unfallersatztarifs nach wie vor keinesfalls Allgemeingut ist. Die aufgewandten Mietwagenkosten von 14.430,40 DM sind deswegen in vollem Umfang anzusetzen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_72

Soweit es den Nutzungsausfall betrifft, ist der Senat mit dem Landgericht der Auffassung, dass hier nur fünf Tage angesetzt werden können. Auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil wird insoweit Bezug genommen. Der Nutzungsausfall ist demgemäß mit 895,00 DM anzusetzen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_74

Bei der Kreditbearbeitungsgebühr von 12,00 DM, die im erstinstanzlichen Urteil

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_75

offenbar übersehen worden ist, handelt es sich ebenfalls um eine Unfallfolge, so

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_76

dass dieser Betrag auch in die Schadensabrechnung einzustellen ist.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_78

Insgesamt gestaltet sich danach die Abrechnung unter Berücksichtigung der unstreitigen Beträge wie folgt:

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_79

Fahrzeugschaden 28.584,95 DM

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_80

weiterer Fahrzeugschaden (Dach) 1.676,10 DM

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_81

Gutachterkosten 1.130,19 DM

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_82

Pauschale 40,00 DM

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_83

Abschleppkosten 272,00 DM

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_84

Mietwagen 14.430,40 DM

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_85

Nutzungsausfall 895,00 DM

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_86

Kreditbearbeitungsgebühr 12,00 DM

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_87

Gesamtschaden 47.040,64 DM

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_88

Das entspricht 24.051,50 Euro. Davon haben die Beklagten entsprechend ihrer Haftungsquote 3/4 = 18.038,62 Euro zu ersetzen.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_90

Die Höhe des mit der Widerklage geltend gemachten Schadens ist nicht im Streit.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_91

Entsprechend dem angefochtenen Urteil kann die Beklagte zu 2) von den Widerbeklagten also 368,25 Euro beanspruchen.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_93

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 284, 286, 288 BGB.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-10-16/6-u-30-03#rd_95

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10, 713 ZPO.