Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 24. Zivilsenat / 2026

OLG Düsseldorf Beschluss vom 29.05.2026 – 24 W 52/25

24. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0529.24W52.25.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e :

I.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit sind die Beklagten von dem ebenfalls als Rechtsanwalt tätigen Kläger im Wesentlichen wegen angeblicher anwaltlicher Pflichtverletzungen auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden, Auskunft, Schadensersatz und Unterlassen in Anspruch genommen worden. Der Beklagte zu 4) hat den Kläger im Wege der Widerklage auf Feststellung einer Verpflichtung zur Freistellung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnverfahren in Anspruch genommen. Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage und die Widerklage mit Urteil vom 11.10.2021 abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist mit Beschluss des erkennenden Senats vom 09.01.2024 zurückgewiesen worden.

Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. I. des Landgerichts Düsseldorf vom 23.04.2024 (Bl. 1637 ff. LGA) und Berichtigungsbeschluss vom 06.05.2024 (Bl. 1669 ff. LGA) hat das Landgericht die von dem Kläger an die Beklagten zu 1), 2) und 3) zu erstattenden Kosten auf 5.281,55 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Der mit Schriftsatz vom 02.06.2024 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. I. eingelegten sofortigen Beschwerde des Klägers (Bl. 1691 LGA) hat das Landgericht Düsseldorf -Rechtspfleger - mit Beschluss vom 12.08.2025 überwiegend abgeholfen und den von dem Kläger an die Beklagten zu 1), 2) und 3) zu zahlenden Betrag auf 2.393,36 EUR nebst Zinsen festgesetzt (Bl. 1790 ff. LGA). Im Übrigen hat es die Sache der zuständigen Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat eine Überschreitung des Beschwerdewerts von 200,- EUR angenommen und die Sache dem erkennenden Senat zur Entscheidung vorlegelegt, der die Sache unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm mit Verfügung vom 30.12.2025 an das Landgericht zurückgesandt hat (Bl. 4 OLGA). Die Sache ist sodann dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt worden, das sich mit Beschluss vom 10.03.2026 für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Klägers vom 02.06.2024 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. I des Rechtspflegers des Landgerichts Düsseldorf vom 23.04.2024 in Gestalt der Teilabhilfeentscheidung vom 12.08.2025 für unzuständig erklärt und das Verfahren im Wege der Abgabe dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt hat (Bl. 90 ff. I-25 W 14/26 OLG Hamm).

II.

Die Sache ist aufgrund des bestehenden negativen Kompetenzkonflikts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit von Amts wegen vorzulegen.

1.

Die beiden mit der Sache befassten Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf haben sich im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bindend durch den Parteien bekannt gemachte Entscheidungen für unzuständig erklärt, das Oberlandesgericht Hamm durch unanfechtbaren Abgabebeschluss vom 10.03.2026, das Oberlandesgericht Düsseldorf durch den vorliegenden Beschluss.

2.

Zuständig für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. I. des Landgerichts vom 23.04.2024 ist nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht das Oberlandesgericht Düsseldorf, sondern das Oberlandesgericht Hamm, dem durch Art. 1 Abschnitt 8a § 27a Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vom 03.06.2025 (GV.NRW., Ausgabe 2025 Nr. 27 vom 17.06.2025, S. 507 ff), in Kraft getreten am 01.07.2025 (im Folgenden JuZuVO), Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Sinne des § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d ZPO für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen werden.

a)

Die Sonderzuweisung des § 27a Abs. 1 JuZuVO umfasst den hier vorliegenden Fall der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, weil der Kläger die Beklagten wegen angeblicher Anwaltsfehler in Anspruch genommen hat und dem Kostenfestsetzungsverfahren somit eine Streitigkeit aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte i.S.v. § 27a Abs. 1 JuZuVO, § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2. lit. d) ZPO vorangegangen ist. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist dabei als Annex der Gesamtstreitigkeit anzusehen, für das die Konzentrationszuständigkeit ebenfalls eröffnet ist. Zwar ist das Kostenfestsetzungsverfahren ein dem Grunde nach selbstständiges Verfahren. Es schließt sich allerdings an das Ausgangsverfahren an und dient dazu, die vom Prozessgericht nach den Vorschriften der jeweiligen Prozessordnung getroffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen (KG Beschl. v. 7.9.2011 - 2 W 123/10, BeckRS 2011, 26414, beck-online). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist deshalb sowohl hinsichtlich seiner Entstehung als auch seines Bestandes von der Kostengrundentscheidung abhängig. Wird sie aufgehoben oder abgeändert, verliert ein auf ihrer Grundlage erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Aufhebung oder Abänderung seine Wirkung (vgl. BGH Beschl. v. 27.10.2021 - VII ZB 7/21, BeckRS 2021, 42120 Rn. 12, beck-online). Die Erstreckung der Konzentrationswirkung auf Entscheidungen über Beschwerden im Kostenfestsetzungsverfahren, die aus Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte hervorgehenden, ist vom Wortlaut des § 27a Abs. 1 JuZuVO gedeckt, entspricht dem Willen des Verordnungsgebers und ist aus Gründen der Rechtswegklarheit und der Sachnähe des in der Hauptsache entscheidenden Gerichts geboten.

aa)

Der Wortlaut des § 27a Abs. 1 JuZuVO weist die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über (sämtliche) Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte [..] für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zu. Eine Einschränkung auf in der Hauptsache erhobene Beschwerden lässt sich dem Wortlaut der Konzentrationsnorm nicht entnehmen. Eine solche Einschränkung der Konzentrationszuständigkeit folgt auch nicht aus den bezugnehmenden und in Bezug genommenen Normen. Die Öffnungsklausel des § 13a Abs. 1 S. 1 GVG enthält keine entsprechende Beschränkung, sondern ermächtigt den Landesgesetzgeber im Gegenteil zur Zuständigkeitskonzentration für „Sachen aller Art“, sofern eine solche für die sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. Eine Einschränkung der Konzentrationszuständigkeit ist auch nicht der Verweisung des § 27a Abs. 1 JuZuVO auf § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2. lit. d) ZPO und dem dort verwendeten Begriff des „Rechtsstreits“ zu entnehmen. Der Begriff des „Rechtsstreits“ in § 348 ZPO ist gerade nicht auf das reine Erkenntnisverfahren beschränkt, sondern erfasst auch die zugehörigen Neben- und Kostenverfahren desselben Prozesses (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 1/​2026, § 348 ZPO, Rn. 2). Auch wenn das Kostenfestsetzungsverfahren keine Streitigkeit im eigentlichen Sinn ist, gehört es als Nebenverfahren zu dem eigentlichen Rechtsstreit. Dass der Gesetzgeber diese Nebenverfahren mit § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfassen wollte, ist nicht erkennbar, zumal der Sinn der Zuständigkeitsregelung (originäre Kammerzuständigkeit, die Nutzbarmachung der besonderen Fachkenntnisse der Kammer, vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/4722, S. 87) die Nebenverfahren in gleicher Weise betrifft (Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 5 W 412/12 -, Rn. 6, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 27. März 2006 - 1 W 18/06 -, Rn. 12, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. September 1985 - 10 TI 1269/85 -, Rn. 14, juris). Für das Kostenfestsetzungsverfahren und die daran anknüpfenden Rechtsbehelfe wird die funktionelle Zuständigkeit dementsprechend grundsätzlich an die Zuständigkeit in der Hauptsache geknüpft. Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber im Rahmen des § 27a JuZuVO von diesem Grundsatz abweichen wollte, liegen nicht vor. Dieses - weite - Verständnis des Rechtsstreitbegriffs wird ferner durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt. In einer zu § 6 Abs. 2 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 22. November 1985 (GVBl. S. 267, Rheinland-Pfalz) ergangenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof eine Erstreckung der an „Urheberrechtsstreitsachen“ anknüpfenden Konzentrationsregelung auf Beschwerden in dem Kostenfestsetzungsverfahren der Urheberstreitsache ausdrücklich bejaht (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - I ARZ 801/87 -, juris). Für die Zuständigkeitskonzentration nach § 27a JuZuVO hat dies angesichts der nach dem Wortlaut explizit umfassten Beschwerden erst recht zu gelten. Schließlich ist auch im Rahmen des die instanzielle Zuständigkeit regelnden § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG (Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: [..] 2. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte) anerkannt, dass Beschwerden im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 ff. ZPO, § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG auch ohne ausdrückliche Nennung umfasst sind.

bb)

Gegen einen Ausschluss einzelner Beschwerdearten aus dem Anwendungsbereich des § 27a Abs. 1 JuZuVO spricht zudem der Konzentrationsnormen (wie der vorliegenden) innewohnende Zweck, in einzelnen Sachgebieten eine möglichst einheitliche Rechtsprechung aufgrund besonderer Sachkunde zu sichern. Diese Sachkunde ist grundsätzlich in allen Verfahren nach der ZPO - nicht lediglich im Rahmen von Beschwerden in Hauptsacheverfahren - erforderlich und dienlich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - I ARZ 801/87 -, Rn. 4-5, juris). Dafür spricht bei gegen die Kostenfestsetzung gerichteten Rechtsbehelfen auch, dass dort über - unter engen Voraussetzungen zulässige - Einwendungen materiell-rechtlicher Natur ein Bezug zur inhaltlichen Prüfung bestehen kann. Da die Grenzen möglicher Ausnahmen teilweise streitig sind und nicht einheitlich gezogen werden (Musielak/Voit/Flockenhaus, 23. Aufl. 2026, ZPO § 104 Rn. 9, beck-online), ist die Erstreckung der Konzentrationswirkung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auch insoweit geboten. Da die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss generell neben der Berufung möglich ist, bestünde in diesen Fällen zudem die Gefahr divergierender Entscheidungen.

Eine entsprechende Erstreckung der Konzentrationswirkung findet sich auch bei weiteren Konzentrationsnormen, so etwa im Rahmen des § 72 Abs. 2 S. 1 GVG. Hier ist anerkannt, dass die Konzentrationszuständigkeit aus Gründen der Sachnähe auch im Prozesskostenhilfeverfahren, im Kostenfestsetzungsverfahren, im einstweiligen Rechtsschutz und bei der Streitwertbeschwerde eröffnet ist (Hogenschurz: Die zentrale Berufungs- und Beschwerdezuständigkeit in Wohnungseigentumssachen, NJW 2015, 1990 (1992), beck-online; OLG Köln, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 28 Wx 15/16 -, Rn. 4, juris; LG Stade Beschl. v. 10.11.2009 - 9 T 188, BeckRS 2010, 7981, beck-online; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 188/08 -, Rn. 9 - 10, juris). Der Bundesgerichtshof hält in der zitierten Entscheidung in grundsätzlicher Erwägung eine weite Auslegung der Konzentrationsnorm für geboten, um die Gefahr sich widersprechender oder unzutreffender Entscheidungen zu verringern und darüber hinaus sicherzustellen, dass mit spezieller Sachkunde ausgestattete Gerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen entscheiden (BGH, aaO).

cc)

Ein Auseinanderfallen der Zuständigkeiten widerspräche zudem dem Gebot der Rechtswegklarheit. Eine Aufspaltung kann aufgrund des weitgefassten Wortlauts des § 27a Abs. 1 JuZuVO nur vermieden werden, wenn sämtliche aus der Streitigkeit erwachsende Beschwerden einheitlich unter die Zuständigkeitskonzentration gefasst werden. Andernfalls wäre kaum zu übersehen, für welche Beschwerden - etwa im Prozesskostenhilfeverfahren, Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung usw. - welches Beschwerdegericht zuständig ist. Ein Auseinanderfallen der Zuständigkeiten würde zu für die betroffenen Parteien nicht mehr verständlichen Diskrepanzen führen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - I ARZ 801/87 -, Rn. 5, juris). Die von dem Oberlandesgericht Hamm zur Begründung seiner Rechtsposition angeführte Klarheit des gesetzlichen Richters wird gerade durch ein umfassendes Verständnis der Norm gewährleistet.

Dass es in Einzelfällen - wie vorliegend - dazu kommen kann, dass sich die Konzentrationszuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm auch auf Sachen erstreckt, in denen die vormals zuständigen Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln in der Hauptsache entschieden hatten, ist dem Umstand geschuldet, dass der Verordnungsgeber von der Möglichkeit einer abweichenden Zuständigkeitsregelung in Fällen der Vorbefassung abgesehen hat. Es handelt sich hierbei indes um Einzelfälle in einer (begrenzten) Übergangszeit, während es nach dem Normverständnis des Oberlandesgerichts Hamm zukünftig regelmäßig zu einem Auseinanderfallen der Zuständigkeiten käme.

dd)

Ein Auseinanderfallen der Zuständigkeiten ist auch aus Gründen der Praktikabilität - etwa im Hinblick auf die Aktenführung - abzulehnen, zumal eine gleichzeitige Einlegung von Berufung und sofortiger Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren denkbar ist. Dem steht insoweit die Zweckrichtung des § 13 a GVG entgegen, der eine sachdienliche Förderung und schnellere Erledigung von Verfahren ermöglichen soll.

b)

Die Regelung des § 27a JuZuVO ist schließlich auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Da das Beschwerdeverfahren betreffend den Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. I vom 23.04.2024 hier am 23.12.2025 und damit nach dem 30.06.2025 anhängig geworden ist, ist das Oberlandesgericht Hamm zuständig.